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8 provisions
Art. 1
Anschluss an die Pensionskasse der Stadt Zürich
1Zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge schliesst sich
die AU der Pensionskasse der Stadt Zürich (PK) an, einer gemäss dem BVG registrierten Vorsorgeeinrichtung, deren Verwaltung von der VK besorgt wird.
2Die Versicherung richtet sich nach den jeweils geltenden VKS
sowie den zugehörigen Ausführungsbestimmungen, soweit in
diesem Vertrag nichts Abweichendes festgelegt wird. Die Anwendung der zwingenden Auflagen des Bundesrechts bleibt
vorbehalten.
3Die VK beteiligt sich nicht am Vollzug von Arbeitgeberleistungen bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Art. 2
Mitverwaltungsrechte der AU und ihrer Versicherten
1Zur Ausübung der Mitverwaltungsrechte nach BVG werden allen AU zusammen zwei Sitze und allen ihren Versicherten ebenfalls zwei Sitze in der Kassenkommission der VK eingeräumt (Art. 68 VKS).
2Jede AU ist berechtigt, der VK einen Vorschlag für die Bezeichnung einer Arbeitgebervertretung in der Kassenkommission zu unterbreiten. Gehen insgesamt mehr als zwei Vorschläge
ein und ist eine Einigung unter den Antragstellenden nicht möglich, führt die VK ein schriftliches Wahlverfahren unter Beteiligung aller AU durch. Das Stimmrecht der AU ist nach ihrem
Bestand an Versicherten wie folgt proportional abgestuft:
bis 10 Versicherte 1 Stimme
11-20 Versicherte 2 Stimmen
21-30 Versicherte 3 Stimmen
für je 10 weitere Versicherte zusätzlich je 1 Stimme
Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der für vorgeschlagene Kandidaturen abgegebenen gültigen Stimmen, im
zweiten Wahlgang das relative Mehr.
3Mindestens 20 Versicherte, die einen der Unterzeichnenden
als Bevollmächtigten für allfällige Einigungsverhandlungen aufführen müssen, und jeder Personalverband, der Versicherte
vertritt, sind berechtigt, der VK einen Vorschlag für die Bezeichnung einer Versichertenvertretung zu unterbreiten. Wählbar und amtsfähig sind nur Versicherte oder fachkundige aussenstehende Personen. Gehen mehr als zwei Vorschläge ein
und kommt unter den Antragstellenden keine Einigung zustande, wird von der VK eine schriftliche Wahl durchgeführt, an der
alle Versicherten teilnehmen können. Gewählt sind die zwei
Vorgeschlagenen mit den höchsten Stimmenzahlen.
4Der Kassenausschuss überwacht die korrekte Durchführung
der Wahl. Er kann ergänzende Regeln aufstellen.
Art. 3
Pflichten der AU gegenüber der VK
1Die AU gibt der VK diejenigen Personen bekannt, die zur Abgabe rechtsgültiger Erklärungen gegenüber der VK befugt sind.
Sie teilt der VK jede Änderung der Zeichnungsbefugnis sofort
mit. Für Nachteile, die einer AU aus der Unterlassung einer solchen Meldung entstehen, lehnt die VK jede Haftung ab.
2Die AU verpflichtet sich, der VK alle für die ordnungsgemässe
Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben und
Unterlagen jeweils rechtzeitig zu liefern.
3Stehen Beschäftigungsumfang bzw. Besoldung von Arbeitnehmenden nicht im voraus fest oder unterliegen sie Schwankungen, so hat die AU im Einvernehmen mit den Versicherten
eine Schätzung des mutmasslichen durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bzw. der durchschnittlichen Besoldung zu treffen.
4Die AU hat für alle Versicherten eine genaue Aufstellung über
die entrichteten persönlichen Beiträge zu führen. Der VK sind
diese Zahlen auf Verlangen jederzeit kurzfristig und versehen
mit einem Richtigkeitsbefund der AU bekanntzugeben. In Austrittsfällen ist von der AU zusätzlich die Unterschrift der betreffenden Versicherten einzuholen.
5Die AU ist verpflichtet, die VK auf Wunsch in ihre Arbeitnehmendenlisten und Lohnlisten Einsicht nehmen zu lassen.
6Die AU hat alle Beitragsrechnungen der VK innert 30 Tagen zu
begleichen. Bei Zahlungsrückständen erfolgt eine entsprechende Mitteilung an das kantonale Amt für berufliche Vorsorge
(Aufsichtsbehörde).
Art. 4
Pflichten der AU gegenüber den Versicherten
1Die AU ist verpflichtet, allen Versicherten ein Exemplar der
VKS, der Vollziehungsverordnung sowie dieses Vertrags auszuhändigen und sich den Empfang dieser Unterlagen schriftlich
bestätigen zu lassen.
2Die AU hat die Versicherten über die Aufteilung der Beiträge
(Art. 5) und über allfällige Zusatzbestimmungen (Art. 8-9) zu
orientieren.
3Entstehen der VK aus einer Unterlassung dieser Informationspflicht nachteilige Folgen, hat die AU dafür einzustehen.
Art. 52 Altersgutschriften und Beiträge
1Im Sinne von Art. 19 VKS gelten für Altersgutschriften, je in
Prozenten des beitragspflichtigen Einkommens (Art. 17 VKS),
die folgenden Ansätze:
Alter Altersgutschrift
25-29 11
30-34 13
35-39 15
40-44 16
45-49 18
50-54 20
55-59 21
60-62 23
63-65 18
2Im Sinne von Art. 25 und 26 VKS sind, je in Prozenten des beitragspflichtigen Einkommens, folgende Gesamtbeiträge zu entrichten:
Alter Sparbeitrag Risikobeitrag Total
18-24 - 1 1
25-29 11 2 13
30-34 13 2 15
35-39 15 2 17
40-44 16 2 18
45-49 18 2 20
50-54 20 2 22
55-59 21 2 23
60-62 23 2 25
63-65 18 - 18
3Die Aufteilung der Gesamtbeiträge zwischen Arbeitgeber und
Versicherten ist Sache der einzelnen AU. Die AU hat jedoch im
Einzelfall mindestens die Hälfte der Beiträge selber zu tragen.
Die VK ist auf Anfrage über den Verteilungsschlüssel zu informieren.
Art. 6
Kündigung des Anschlussvertrags
1Dieser Vertrag kann von der AU unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten, vom Stadtrat unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 18 Monaten jeweils auf Ende eines
Kalenderjahres auf ordentlichem Wege aufgelöst werden.
2Die VK kann den Vertrag auf Quartalsende unter Einhaltung
einer Anzeigefrist von drei Monaten ausserordentlicherweise
aufheben, wenn grundsätzliche Voraussetzungen für die Anschlussversicherung dahinfallen, die AU vertragliche Pflichten
grob oder wiederholt verletzt oder ein Zahlungsrückstand besteht.
Art. 7
Inkrafttreten des Anschlussvertrags
Dieser Vertrag tritt am in Kraft.
Ort und Datum: Ort und Datum:
Zürich,
Für die Unternehmung: Für die Versicherungskasse:
2. Zusatzbestimmungen
Art. 8
Teuerungsausgleich auf Pensionen
Die AU verpflichtet sich, den Teuerungsausgleich auf Pensionen (Art. 27 VKS) im selben Ausmass wie die Stadt Zürich zu
übernehmen und durch die VK ausrichten zu lassen. Eine solche Zusatzbedingung ist zutreffendenfalls von beiden Vertragsparteien nachstehend zu unterzeichnen.
Ort und Datum: Ort und Datum:
Zürich,
Für die Unternehmung: Für die Versicherungskasse:
Art. 9
Nicht bei der PK versicherte Personalgruppen
Die Versicherung einer ganzen Personalgruppe bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie
setzt ein begründetes Gesuch der AU voraus, welche die Gewähr zu übernehmen hat, dass keine unter das BVG-
Obligatorium fallende Arbeitnehmende unversichert bleiben.
Zuständig für die Bewilligung ist die Direktion der VK. Zutreffendenfalls ist der Kreis der nicht bei der PK versicherten Personalgruppen nachfolgend genau zu umschreiben.
Ort und Datum: Ort und Datum:
Zürich,
Für die Unternehmung: Für die Versicherungskasse:
1 Umbenannt gemäss StRB vom 13. Juni 2001 mit Wirkung ab 1. Januar 2002.
2 Fassung gemäss StRB vom 13. Juni 2001; Inkraftsetzung auf den 1. Januar
2002.