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10 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Die Verordnung regelt das zentrale Inkasso in schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Angelegenheiten sowie die zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen für öffentlich- und privatrechtliche
Forderungen, die dem Kanton zustehen oder für deren Bezug und Verwertung er verantwortlich ist.
§ 2
Zuständigkeit
1 Zuständig für das Forderungsinkasso und die Verlustscheinbewirtschaftung ist die zentrale Inkassostelle.
2 Sie wird von der Steuerverwaltung geführt.
§ 3
Aufgaben der zentralen Inkassostelle
1 Die zentrale Inkassostelle sorgt für eine effiziente, systematische und einheitliche Durchsetzung und
Bewirtschaftung der Forderungen und Verlustscheine. Sie leitet und begleitet die dafür notwendigen
Verfahren.
2 Zu den Aufgaben der zentralen Inkassostelle gehören insbesondere:
a) die Einleitung und Fortführung von Betreibungs- und Arrestverfahren;
b) die Einreichung von Eingaben in Konkurs- und Nachlassverfahren;
c) die Bewirtschaftung von Pfändungs- und Konkursverlustscheinen;
d) die Vornahme von Forderungseingaben im Rahmen des öffentlichen Inventars und des
Schuldenrufs gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht.
§ 4
Inanspruchnahme der zentralen Inkassostelle
1 Die Inanspruchnahme der zentralen Inkassostelle ist für die Abteilungen und Dienststellen der kantonalen Verwaltung zwingend.
2 Die zentrale Inkassostelle kann mit einzelnen Dienststellen vereinbaren, dass sie für das Inkasso ihrer
Forderungen zuständig bleiben, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmässig ist. Kann keine Einigung erreicht werden, entscheidet der Regierungsrat.
3 Für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die selbständigen Anstalten des Kantons ist die Inan -
spruchnahme der zentralen Inkassostelle freiwillig.
§ 5
Inkassoauftrag und Obliegenheiten der Auftraggeberin
1 Die für die Geltendmachung und Fakturierung der geschuldeten Forderung verantwortliche Behörde
oder Anstalt erteilt der zentralen Inkassostelle, wenn das Mahnverfahren erfolglos geblieben ist, einen
schriftlichen Auftrag zur Durchführung des Forderungsinkassos.
1) SG 610.100.
Inkassoverordnung 610.150
2 Der Inkassoauftrag hat grundsätzlich innert 90 Tagen seit Abschluss des Verfahrens zu erfolgen. Er
enthält alle Informationen und Dokumente, die für eine erfolgreiche Durchführung des Inkassos erforderlich sind.
3 Änderungen, die die geschuldete Forderung betreffen, gibt die Auftraggeberin der zentralen Inkassostelle unverzüglich bekannt.
4 Nach der Auftragserteilung eingehende Zahlungen hat die Auftraggeberin umgehend an die zentrale
Inkassostelle zu überweisen.
5 Die Auftraggeberin kann jederzeit den Rückzug der Betreibung durch schriftliche Anzeige an die
zentrale Inkassostelle verlangen. Allfällige Betreibungs- und Prozesskosten können ihr belastet werden.
6 Für die Behandlung von Gesuchen um Schulderlass bleibt die Auftraggeberin verantwortlich.
§ 6
Kompetenzen der zentralen Inkassostelle
1 Mit der Auftragserteilung gehen, unter Vorbehalt von § 5 Abs. 5 und 6, sämtliche Kompetenzen zum
Inkasso der geschuldeten Forderung an die zentrale Inkassostelle über.
2 Die zentrale Inkassostelle tritt bei der Durchsetzung der Forderungen der Auftraggeberin in eigenem
Namen auf und entscheidet eigenständig über sämtliche zweckdienlichen Massnahmen. Sie kann nach
eigenem Ermessen insbesondere auch Zahlungserleichterungen gewähren, das Inkassoverfahren einstellen, Absprachen und Nachlassverträge mit den Betreibungs- und Konkursbehörden oder mit Sanierungsstellen treffen, betreibungs- oder zivilprozessuale Massnahmen vornehmen und Vereinbarungen
über den Rückkauf von Verlustscheinen tätigen.
3 Die zentrale Inkassostelle kann sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen.
4 Die Mitarbeitenden der zentralen Inkassostelle haben uneingeschränkten Zugang zu den Steuerdaten
und Steuerakten der Schuldnerinnen und Schuldner der ausstehenden Forderungen.
§ 7
Zahlungserleichterungen
1 Die zentrale Inkassostelle kann Zahlungsfristen verlängern, Zahlungsabkommen abschliessen, Stundungen bewilligen und Zahlungseinschläge gewähren, wenn die Verwertung der Forderungen und
Verlustscheine dadurch wirksamer erreicht werden kann.
2 Auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen besteht kein Anspruch. Über entsprechende Gesuche entscheidet die zentrale Inkassostelle endgültig.
3 Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen oder wenn
die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
§ 8
Verrechnung von Forderungen
1 Die zentrale Inkassostelle kann Forderungen des Kantons mit Gegenforderungen der Schuldnerin
oder des Schuldners verrechnen.
2 Mit Gegenforderungen werden zunächst Forderungen, die die gleiche Behörde betreffen, danach
Steuerforderungen und zuletzt allfällige sonstige Forderungen des Kantons verrechnet.
§ 9
Verwendung des Inkassoerlöses
1 Der um die Betreibungs- und Prozesskosten verminderte Erlös (Nettoerlös) aus dem Forderungsinkasso fällt vollständig an die Auftraggeberin. Handelt es sich bei der Auftraggeberin um eine selbständige Anstalt, steht der zentralen Inkassostelle eine Provision von 20% des Nettoerlöses zu.
2 Der Nettoerlös aus der Verlustscheinbewirtschaftung fällt, vorbehältlich anderslautender Gesetzesbestimmungen, vollständig an die zentrale Inkassostelle. Handelt es sich bei der Auftraggeberin um eine
selbständige Anstalt, geht der Nettoerlös an diese, doch steht der zentralen Inkassostelle darauf eine
Provision von 45% zu.
3 Kosten, die durch den Inkassoerlös nicht gedeckt sind, werden der Auftraggeberin nicht in Rechnung
gestellt.
§ 10 Inkassoverordnung 610.150
Aktenaufbewahrung und Berichterstattung
1 Die zentrale Inkassostelle sorgt für eine zweckmässige und sichere Aufbewahrung und Archivierung
der Inkassoakten und Verlustscheine.
2 Sie erstattet der Auftraggeberin jährlich Bericht über die in Auftrag gegebenen Inkassofälle und rechnet jährlich über den Erlös aus dem Forderungsinkasso ab.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2013 wirksam.
Inkassoverordnung 610.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 01.12.2012
Inkassoverordnung 610.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.11.2012 01.01.2013 Erstfassung KB 01.12.2012