§ 1 gestützt auf
Absatz 1c des Gesetzes zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 14. September 19871, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: § 1 Zuständigkeit 1 Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ist Bewilligungsbehörde und vollzieht die Gesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch