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Gesetz über die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen

Valais · 857.1 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Anerkennung 1 Der Staatsrat ist zuständig jene Organisationen, die ausreichende Garantien bieten, auf Vormeinung des zuständigen Departementes und auf Vorschlag des Walliser Dachverbandes der Vereinigung und Stellen für Schwangerschaftsberatung, Familienplanung und Eheberatung (nachstehend: Dachverband) als "Schwangerschaftsberatungsstellen" im Sinne der Bundesgesetzgebung anzuerkennen.

Art. 2

Organisation 1 Die vom Staatsrat anerkannten Vereinigungen oder Schwangerschaftsberatungsstellen (nachstehend: Stellen) organisieren sich auf autonome Weise unter Beachtung der vom Dachverband mit der Genehmigung des zuständigen Departementes erlassen allgemeinen Richtlinien. 2 Die vom Staatsrat gewährte Anerkennung verlangt den obligatorischen Beitritt zum Dachverband. Die Vertretung einer Stelle durch einen Delegierten im Direktionsausschuss des Dachverbandes muss gesichert sein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 857.1

Art. 3

Erfüllung der Aufgaben 1 Die Erfüllung der von der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen sowie die Familienplanung und die Eheberatung vorgesehenen Aufgaben wird von den Stellen übernommen. 2 Die Stellen erfüllen ihre Aufgaben durch Information, Ausbildung und Erteilung von angemessener Hilfe unter Rücksicht der religiösen und ethischen Grundsätze der Ratsuchenden. 3 Eine finanzielle Hilfe wird durch nur in Dringlichkeitsfällen oder bei ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten gewährt. 4 Die Stellen arbeiten mit den spezialisierten Organisationen zusammen. 5 Jede medizinische oder pharmazeutische Verschreibung ist ausschliesslich den Ärzten vorbehalten.

Art. 4

Finanzierung 1 Die Konsultation bezüglich der Schwangerschaft und der Familienplanung sind unentgeltlich. 2 Für Eheberatungen kann aufgrund der vom Dachverband erlassenen und vom zuständigen Departement genehmigten Richtlinien eine finanzielle Beteiligung gefordert werden. 3 Sofern die Stellen nicht durch die Gemeinden finanziert werden oder über keine eigenen Gelder verfügen, übernimmt der Staat das vom zuständigen Departement anerkannte Defizit. 4 Die notwendigen Kredite werden jährlich auf dem Budgetwege zugesprochen. Art. 4a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes 1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen. 857.1

Art. 5

Aufsicht 1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die Stellen. Er kann auf Vormeinung des zuständigen Departementes und des Dachverbandes einer Stelle, die keine ausreichende Garantien mehr bieten würde, die Anerkennung entziehen.

Art. 6

Beschwerde 1 Bei Streitigkeiten zwischen dem zuständigen Departement und dem Dachverband kann beim Staatsrat und anschliessend beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. 2 Bei Streitigkeiten zwischen dem Staatsrat und dem Dachverband kann beim kantonalen Verwaltungsbericht Beschwerde eingereicht werden.

Art. 7

Schlussbestimmungen 1 Das vom Staatsrat bezeichnete Departement ist mit der Vollziehung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Der Staatsrat setzt dessen Inkraftsetzung fest. 2 Er bestimmt in einem Reglement die Anwendungsmodalitäten. 3 Da es sich um Vollziehungsbestimmungen zu einem Bundesgesetz handelt, unterliegt das vorliegende Gesetz nicht der Volksabstimmung. 857.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 27.06.1986 01.01.1987 Erlass Erstfassung RO/AGS 1986 f 87, 203 | d 93, 214 13.11.1995 01.05.1996 Art. 4a eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485 | d 55, 492 857.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.06.1986 01.01.1987 Erstfassung RO/AGS 1986 f 87, 203 | d 93, 214 Art. 4a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485 | d 55, 492

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