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7 provisions
Art. 1
Anerkennung
1 Der Staatsrat ist zuständig jene Organisationen, die ausreichende Garantien bieten, auf Vormeinung des zuständigen Departementes und auf Vorschlag des Walliser Dachverbandes der Vereinigung und Stellen für
Schwangerschaftsberatung, Familienplanung und Eheberatung (nachstehend: Dachverband) als "Schwangerschaftsberatungsstellen" im Sinne der
Bundesgesetzgebung anzuerkennen.
Art. 2
Organisation
1 Die vom Staatsrat anerkannten Vereinigungen oder Schwangerschaftsberatungsstellen (nachstehend: Stellen) organisieren sich auf autonome Weise
unter Beachtung der vom Dachverband mit der Genehmigung des zuständigen Departementes erlassen allgemeinen Richtlinien.
2 Die vom Staatsrat gewährte Anerkennung verlangt den obligatorischen
Beitritt zum Dachverband. Die Vertretung einer Stelle durch einen Delegierten im Direktionsausschuss des Dachverbandes muss gesichert sein.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
857.1
Art. 3
Erfüllung der Aufgaben
1 Die Erfüllung der von der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen sowie die Familienplanung und die Eheberatung
vorgesehenen Aufgaben wird von den Stellen übernommen.
2 Die Stellen erfüllen ihre Aufgaben durch Information, Ausbildung und Erteilung von angemessener Hilfe unter Rücksicht der religiösen und ethischen
Grundsätze der Ratsuchenden.
3 Eine finanzielle Hilfe wird durch nur in Dringlichkeitsfällen oder bei ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten gewährt.
4 Die Stellen arbeiten mit den spezialisierten Organisationen zusammen.
5 Jede medizinische oder pharmazeutische Verschreibung ist ausschliesslich
den Ärzten vorbehalten.
Art. 4
Finanzierung
1 Die Konsultation bezüglich der Schwangerschaft und der Familienplanung
sind unentgeltlich.
2 Für Eheberatungen kann aufgrund der vom Dachverband erlassenen und
vom zuständigen Departement genehmigten Richtlinien eine finanzielle Beteiligung gefordert werden.
3 Sofern die Stellen nicht durch die Gemeinden finanziert werden oder über
keine eigenen Gelder verfügen, übernimmt der Staat das vom zuständigen
Departement anerkannte Defizit.
4 Die notwendigen Kredite werden jährlich auf dem Budgetwege zugesprochen.
Art. 4a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes
1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995
sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und
vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
857.1
Art. 5
Aufsicht
1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die Stellen. Er kann auf Vormeinung des zuständigen Departementes und des Dachverbandes einer Stelle,
die keine ausreichende Garantien mehr bieten würde, die Anerkennung entziehen.
Art. 6
Beschwerde
1 Bei Streitigkeiten zwischen dem zuständigen Departement und dem Dachverband kann beim Staatsrat und anschliessend beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
2 Bei Streitigkeiten zwischen dem Staatsrat und dem Dachverband kann
beim kantonalen Verwaltungsbericht Beschwerde eingereicht werden.
Art. 7
Schlussbestimmungen
1 Das vom Staatsrat bezeichnete Departement ist mit der Vollziehung des
vorliegenden Gesetzes beauftragt. Der Staatsrat setzt dessen Inkraftsetzung
fest.
2 Er bestimmt in einem Reglement die Anwendungsmodalitäten.
3 Da es sich um Vollziehungsbestimmungen zu einem Bundesgesetz handelt, unterliegt das vorliegende Gesetz nicht der Volksabstimmung.
857.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.06.1986 01.01.1987 Erlass Erstfassung RO/AGS 1986 f 87, 203 | d 93, 214
13.11.1995 01.05.1996 Art. 4a eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485 | d 55, 492
857.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.06.1986 01.01.1987 Erstfassung RO/AGS 1986 f 87, 203 | d 93, 214
Art. 4a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485 | d 55, 492