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22 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Förderung und die Ausbildungsbeiträge im Bereich der praktischen
Ausbildung von Pflegefachpersonen sowie Fachfrauen und Fachmännern Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) sowie die Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse der Pflege der Höheren Fachschule (HF).
§ 2
Zuständige Departemente
1 Das Gesundheitsdepartement und das Erziehungsdepartement sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
2. Förderung der praktischen Ausbildung
§ 3
Beginn der Ausbildungspflicht
1 Für neue Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen beginnt die Ausbildungspflicht mit Beginn des zweiten vollen Kalenderjahres nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.
§ 4
Datenerhebung zur kantonalen Bedarfsplanung
1 Zur Planung und Auswertung von praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätzen kann das Gesundheitsdepartement nicht personenbezogene Daten bei den Bildungsinstituten und Ausbildungsstätten für die folgenden Berufe erheben:
a) Pflegefachfrau der Fachhochschule (FH) und Pflegefachmann FH;
b) Pflegefachfrau der HF und Pflegefachmann HF;
c) Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ;
d) weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege.
§ 5
Ausbildungskapazität
1 Das Gesundheitsdepartement berechnet jährlich die Ausbildungskapazitäten gemäss der Formel im
Anhang und legt die zu erbringenden Ausbildungsleistungen fest.
1) SG 300.100
2) SR 811.22
3) SR 811.225
Gesundheit 310.125
2 Liegt die berechnete Ausbildungskapazität auf Tertiärstufe unter 22 Wochen bzw. bei der Ausbildung
zur Fachfrau bzw. zum Fachmann Gesundheit EFZ unter 1, wird dem Akteur im jeweiligen Bereich
keine Ausbildungspflicht auferlegt.
§ 6
Ausbildungskonzept
1 Die Akteure müssen dem Gesundheitsdepartement jährlich ein Ausbildungskonzept einreichen.
2 Das Ausbildungskonzept umfasst mindestens folgende Informationen:
a) die vorhandenen personellen Ressourcen in Vollzeitäquivalenten und deren Kompetenzen;
b) das Mengengerüst über die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze;
c) die für die praktische Ausbildung vorhandene Infrastruktur;
d) die Massnahmen zur Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung;
e) die letztjährigen effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen.
3 Die Akteure müssen allfällige Abweichungen von den zu erbringenden Ausbildungsleistungen ausweisen und begründen. Dabei beachten sie insbesondere die Kriterien nach § 9 Abs. 3.
§ 7
Praktikumsfinanzierung
1 Das Gesundheitsdepartement gewährt den Akteuren Beiträge für die effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen pro Ausbildungsjahr. Für Studierende HF und FH werden maximal Fr. 300 pro Praktikumswoche und Person und für Fachfrauen sowie Fachmänner Gesundheit EFZ in Ausbildung maximal Fr. 1'800 pro Jahr und Person gewährt.
2 Die Akteure müssen die Beiträge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung im Betrieb einsetzen. Das Gesundheitsdepartement kann entsprechende Nachweise einfordern
und zweckentfremdete Beiträge zurückfordern.
3 Die Akteure müssen die Beiträge, welche sie im Rahmen dieser Verordnung für die Ausbildungsleistung erhalten haben, separat in der Kostenrechnung als Ertrag oder Aufwandsminderung ausweisen.
§ 8
Qualitätsbeiträge an die Akteure
1 Das Gesundheitsdepartement kann den Akteuren Beiträge an Projekte gewähren, die der Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen dienen und akteursübergreifend
sind. Das Gesundheitsdepartement kann weitere Voraussetzungen vorsehen.
2 Die Beiträge stehen unter dem Vorbehalt, dass sich der Bund mit Bundesbeiträgen im Sinne der Aus -
bildungsförderverordnung Pflege finanziell beteiligt.
§ 9
Ausgleichszahlungen
1 Akteure, deren erbrachte Ausbildungsleistung weniger als 90 % der zu erbringenden Ausbildungsleistung beträgt, müssen jährlich für die Differenz zwischen der erbrachten und der zu erbringenden
Ausbildungsleistung eine Ausgleichszahlung entrichten.
2 Auf die Erhebung einer Ausgleichszahlung kann verzichtet werden, wenn ein Akteur nachweist, dass
er die zu erbringende Ausbildungsleistung unverschuldet nicht erbracht hat.
3 Eine verminderte Ausbildungsleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn:
a) dokumentierte branchenübliche Rekrutierungsbemühungen des Akteurs erfolglos blieben;
b) ein Ausbildungsvertrag aufgelöst wurde;
c) die Auszubildenden die erforderlichen Prüfungen nicht bestehen oder
d) trotz zumutbaren Bemühungen ein Mangel an Ausbildnerinnen und Ausbildnern vorliegt.
4 Verfügen Akteure auf der Sekundarstufe II über keine Bildungsbewilligung oder auf der Tertiärstufe
über keinen Kooperationsvertrag mit dem Bildungsanbieter, gilt dies als verschuldete verminderte
Ausbildungsleistung.
Gesundheit 310.125
5 Die Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich
der Pflege zu verwenden.
§ 10
Auskunftspflicht
1 Die Akteure und Bildungseinrichtungen müssen die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Betriebsdaten unentgeltlich und fristgerecht zur Verfügung stellen und auf Anfrage alle notwendigen Auskünfte erteilen.
2 Fehlt die fristgemässe Datenübermittlung gemäss § 6, können die zu erbringenden Ausbildungsleistungen sowie allfällige Ausgleichszahlungen vom Gesundheitsdepartement festgelegt und keine Beiträge gemäss § 7 gewährt werden.
3. Ausbildungsbeiträge
§ 11
Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind ein anerkannter Bildungsgang Pflege HF oder ein akkreditierter Bachelorstudiengang Pflege FH.
§ 12
Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigt ist, wer:
a) zu Beginn des Ausbildungsjahres zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat oder als
Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaates über einen Anknüpfungspunkt im Kanton verfügt und
b) zu Beginn der Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet hat oder nach abgeschlossener
Berufslehre eine mindestens zwei Jahre dauernde, durch eigene Erwerbstätigkeit erreichte
finanzielle Unabhängigkeit nachweisen kann oder elterliche Betreuungs- oder Unterstützungspflichten hat.
2 Nicht beitragsberechtigt ist, wer:
a) bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische
Ausbildung abgeschlossen hat oder
b) über ein Reinvermögen von mehr als Fr. 500'000 verfügt.
§ 13
Bemessung der Beiträge
1 Die Beiträge betragen pro Ausbildungsjahr:
a) Fr. 24'000 für Vollzeitausbildungen;
b) Fr. 18'000 für Teilzeitausbildungen.
2 Pro Kind, für das die beitragsberechtigte Person betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird ein
Zuschlag von Fr. 10'000 pro Jahr ausgerichtet.
3 Von den Beiträgen gemäss Abs. 1 und 2 werden Renten und jährliche Ergänzungsleistungen gemäss
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG) vom 6. Oktober 2006 in Abzug gebracht.
§ 14
Dauer der Beitragsberechtigung
1 Beiträge werden für die reguläre Dauer des gewählten Ausbildungsganges gewährt.
2 Sie können in begründeten Fällen bei einer Vollzeitausbildung für maximal zwei zusätzliche Semes -
ter und bei einer Teilzeitausbildung für maximal zwei zusätzliche Ausbildungseinheiten gewährt wer -
den.
3 Bei Abbruch einer Ausbildung erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats.
§ 15 Gesundheit 310.125
Verfahren
1 Das Gesuch um Beiträge ist mit den nötigen Angaben und Unterlagen der von den Kantonen Basel-
Landschaft und Basel-Stadt gemeinsam geführten Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel einzureichen.
2 Die Beiträge werden jeweils pro Ausbildungsjahr zugesprochen. Nach Ablauf des Ausbildungsjahres
muss das Gesuch erneuert werden.
3 Die rückwirkende Bewilligung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
4 Die Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel regelt die Einzelheiten in Richtlinien.
§ 16
Mitwirkungspflichten
1 Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, der Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel
rechtzeitig sämtliche für die Zusprechung und Bemessung von Beiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Wer Beiträge erhält oder zurückerstatten muss, muss der Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider
Basel unverzüglich jede Änderung der für die Bemessung oder die Rückerstattung von Beiträgen er -
heblichen Tatsachen melden.
3 Personen, welche die Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzen, können von
der Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
§ 17
Amtliche Erkundigungen
1 Die Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel ist berechtigt, zur Abklärung der Anspruchsberechtigung:
a) Einsicht in das Steuerregister des Kantons Basel-Stadt zu nehmen;
b) beim Amt für Sozialbeiträge Auskunft über bestehende Ergänzungsleistungen für die Bewerberin oder den Bewerber sowie für ihre oder seine Kinder einzuholen;
c) beim Migrationsamt Auskunft über die Grenzgängerbewilligung einzuholen.
2 Die Steuerverwaltung, das Amt für Sozialbeiträge und das Migrationsamt sind verpflichtet, die ent -
sprechenden Auskünfte zu erteilen.
§ 18
Rückerstattung
1 Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten:
a) wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichen erheblicher Tatsachen erwirkt
wurden;
b) bei einem Ausschluss von der Ausbildung aus disziplinarischen Gründen;
c) bei Abbruch der Ausbildung aus anderen Gründen.
2 Die Rückzahlungspflicht entfällt ganz oder teilweise:
a) bei Abbruch der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen;
b) bei definitivem Nichtbestehen der Ausbildung;
c) bei sehr niedrigen Beträgen;
d) in Härtefällen.
3 Zurückzuerstattende Beiträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz
von 5 %.
4 Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach Kenntnis des Rückerstattungsgrunds, spätestens
aber 10 Jahre nach Auszahlung der Beiträge. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer straf -
baren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist
auch für die Rückerstattung.
Gesundheit 310.125
4. Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse Pflege HF
§ 19
1 Das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG) ergreift Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl
Ausbildungsabschlüsse Pflege HF.
2 Zu den Massnahmen gehören insbesondere:
a) Bekanntmachung des Bildungsgangs Pflege HF;
b) vorbereitende Kursangebote und spezielle Programme, die den Einstieg in die Ausbildung
und die Absolvierung der Ausbildung erleichtern;
c) Massnahmen, die Ausbildungsabbrüche vermindern;
d) vertiefte Koordination zwischen den Lernbereichen Schule und Praxis.
5. Rechtsschutz
§ 20
1 Gegen die Verfügungen über Ausbildungsbeiträge nach dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des
Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 an die Kommission für Ausbildungsbeiträge rekurriert werden.
2 Übrige gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können vorbehältlich bundesrechtlicher
Regelungen nach den Bestimmungen des OG beim zuständigen Departement angefochten werden.
6. Übergangsbestimmungen
§ 21
Übergangsbestimmung zur Förderung der praktischen Ausbildung
1 Für die Jahre 2024 und 2025 werden keine Ausgleichszahlungen gemäss § 9 erhoben.
§ 22
Übergangsbestimmung zu den Ausbildungsbeiträgen
1 Erstmalig beitragsberechtigt sind Studienanfängerinnen und Studienanfänger des Herbstsemesters
2024. Die Beitragsberechtigung endet am 30. Juni 2032.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt unter Vorbehalt der Rechtskraft von §§ 60a und 60b
GesG am 1. August 2024 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. Juni 2032.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung KB 29.06.2024
Gesundheit 310.125
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.06.2024 01.08.2024 Erstfassung KB 29.06.2024
Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV Anhang 310.125
Anhang
Formel für die Berechnung der Ausbildungskapazitäten (§ 5 Abs. 1):
Vollzeitäquivalente × Standardwert × Gewichtung
Vollzeitäquivalente (VZÄ): Jährliche Deklaration der Stellenpläne der Betriebe pro Berufsgruppe
Pflege. Die VZÄ sind im Jahresdurchschnitt zu erfassen – gemäss
Berechnung der Statistik der sozialmedizinischen Institutionen des
Bundesamts für Statistik (BFS).
Standardwert: Die Standardwerte sind die Vorgaben über Anzahl Ausbildungswochen, die pro Beruf/Berufsgruppe erbracht werden müssen. Deren
Masseinheit sind die Ausbildungswochen pro Vollzeitstelle und Jahr.
Für die Berechnung des Ausbildungspotentials werden Standardwerte
in Relation zu den Ist-Stellenplänen der betreffenden Berufsgruppe
bzw. des betreffenden Berufs festgelegt. Die Standardwerte werden in
Anzahl Ausbildungswochen pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) ausgedrückt. Ein Standardwert von 9.6 beispielsweise bedeutet, dass pro
100-Prozent-Stelle des betreffenden Berufs ein Ausbildungspotential
von 9.6 Ausbildungswochen im Jahr gegeben ist. Die Standardwerte
der Berufsgruppe Pflege sind einheitlich und für alle Betriebe verbindlich festgelegt. Die hinterlegten Werte für Spitäler, Pflegeheime und
Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege
können sich voneinander unterscheiden.
Gewichtung: Der Gewichtungsfaktor für alle Berufe beträgt einheitlich 1.0.