Km vom 26. Oktober 2021 des Beschlusses Nr. 266/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Liechtenstein · 0.110.040.94 · treaty
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 2c16946c4f3588a64c63bc60efe4c5af173b0683ce45edd09a1b404bb5472d98
Contents: 4 provisions
4 provisions
Art. 4 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 2p wird der folgende Absatz eingefügt: "2q) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2021 an dem folgenden Programm: - 32021 R 0817: Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1). Die Kosten für die Aktivitäten, mit deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 begonnen wird, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig angesehen werden, sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 266/2021 vom 24. September 2021 vor dem Ende der Massnahme in Kraft tritt." 2. Der Text von Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten leisten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des EWR-Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j, 2k, 2l, 2m, 2n, 2o, 2p und 2q genannten Programmen und Massnahmen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 EWR-Abkommen in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021. (Es folgen die Unterschriften)