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Verordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Thurgau · 814.011 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 umweltrelevante Bewilligungen nach
  3. § 6
  4. § 7
  5. § 8

5 provisions

Art. 1

UVPV wahr. Sie lädt bei UVP-pflichtigen Projekten mit kantonsüberschreitenden Umwelteinwirkungen die betreffenden Kantone zur Stellungnahme ein. 4 Ist ein Umweltverträglichkeitsbericht zusätzlich durch das Bundesamt zu beurteilen, sorgt die kantonale Umweltschutzfachstelle für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen. Sie gibt dem Bundesamt von ihrer Beurteilung Kenntnis. * 5 Soweit nicht der Bund nach Art. 6a UVPV zuständig ist, nimmt im Kanton Thurgau bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die kantonale Umweltschutzfachstelle die Rechte und Pflichten der Schweiz als betroffener Partei oder als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr. § 3a * Fristen für die Umweltschutzfachstelle 1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innerhalb von drei Monaten Stellung. * 1bis Stellungnahmen zu Voruntersuchung und Pflichtenheft können auch in Form einer Besprechung zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der kantonalen Umweltschutzfachstelle sowie weiteren relevanten Fachstellen erfolgen. Die Ergebnisse der Besprechung sind zu protokollieren. * 2 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt innerhalb von drei Monaten die Berichte zu Projekten. * 2. Besondere Verfahrensbestimmungen § 4 * … § 5 Koordination mit anderen Bewilligungen 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes weitere

Art. 2 umweltrelevante Bewilligungen nach

UVPV oder nach dem kantonalen Recht erfordert, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter. RRV Umweltverträglichkeitsprüfung 814.011 2 Hat eine kantonale Bewilligungsbehörde im Verfahren nach Abs. 1 eine Stellungnahme abgegeben, ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

§ 6

Koordination mit Subventionsentscheiden 1 Kantonale Behörden, die Subventionen für den Bau oder die Änderung von UVPpflichtigen Anlagen gewähren, entscheiden erst nach Abschluss der Prüfung über die Subventionierung. 2 Sie berücksichtigen bei ihrem Entscheid das Ergebnis der Prüfung.

§ 7

Publikation 1 Die Zugänglichkeit des Berichtes nach Art. 15 UVPV sowie die Zugänglichkeit des Entscheides nach Art. 20 UVPV ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Standortgemeinde bekanntzumachen. * 2 Weitere selbständig anfechtbare Zwischenentscheide betreffend die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sind in gleicher Weise bekanntzumachen.

§ 8

Vorhaben des Kantons 1 Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichtes betreffend Anlagen des Kantons werden aussenstehende Fachleute beigezogen. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 9 * Hängige Verfahren 1 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt. * § 10–11 * … 814.011 RRV Umweltverträglichkeitsprüfung Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.12.1992 30.01.1993 Erstfassung 4/1993 Erlasstitel 19.12.2023 23.12.2023 geändert 51/2023 § 1 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009 § 2 Abs. 2 23.04.1996 27.04.1996 geändert 17/1996 § 2 Abs. 3 23.04.1996 27.04.1996 geändert 17/1996 § 2 Abs. 3 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009 § 2 Abs. 5 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009 § 2 Abs. 5 25.10.2016 28.01.2017 geändert 4/2017 § 3 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009 § 3 Abs. 4 23.04.1996 27.04.1996 geändert 17/1996 § 3a 23.04.1996 27.04.1996 eingefügt 17/1996 § 3a Abs. 1 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009 § 3a Abs. 1 19.12.2023 23.12.2023 geändert 51/2023 § 3a Abs. 1bis 19.12.2023 23.12.2023 eingefügt 51/2023 § 3a Abs. 2 19.12.2023 23.12.2023 geändert 51/2023 § 4 18.08.2009 19.09.2009 aufgehoben 38/2009 § 7 Abs. 1 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009 § 9 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009 § 9 Abs. 1 18.01.2016 23.04.2016 geändert 16/2016 § 11 19.12.2023 23.12.2023 aufgehoben 51/2023 Anhang 1 18.01.2016 23.04.2016 Inhalt geändert 16/2016 Anhang 1 25.10.2016 28.01.2017 Inhalt geändert 4/2017 Anhang 1 12.12.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 50/2017 Anhang 1 Verkehr 11 Strassenverkehr 11.2 * Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe1)) Genehmigungsverfahren (§ 21 des Gesetzes über Strassen und Wege2)) Departement für Bau und Umwelt 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baugesetzes3)) * Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 UVPV4) auch das Bundesamt angehört werden. 1) SR 725.116.2 2) 725.1 3) 700 4) SR 814.011 13 Schifffahrt 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entladeeinrichtungen Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wassernutzungsgesetzes1)) Departement für Bau und Umwelt 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern 1) 721.8 2 Energie 21 Erzeugung von Energie 21.2 * Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern b. mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern c. mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) Baugesetzes1)) 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5 000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr 1) 700 21.3 * Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wassernutzungsgesetzes1)) Departement für Bau und Umwelt 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth 21.6 * Erdöl- und Gasraffinerien Baubewilligungsverfahren Baugesetzes2)) 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind * Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 UVPV3) auch das Bundesamt angehört werden. 1) 721.8 2) 700 3) SR 814.011 22 Übertragung von Lagerung von Energie Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas beziehungsweise 5 000 m3 Flüssigkeit enthalten Baugesetzes1)) 1) 700 3 Wasserbau 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wassernutzungsgesetzes1)) Departement für Bau und Umwelt 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Mio. Franken Korrektionsverfahren (§ 18 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren2)) Flüsse: Departement für Bau und Umwelt Bäche: Gemeinde 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³ Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wassernutzungsgesetzes) Departement für Bau und Umwelt 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) 1) 721.8 2) 721.1 4 Entsorgung 40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 Errichtungsbewilligung (§ 8 des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung1)) Amt für Umwelt 40.5 Deponien der Typen C, D und E 40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5 000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1 000 t Abfällen pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 5 000 t Sonderabfälle 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten Bewilligungsverfahren (§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer2)) Amt für Umwelt 1) 814.04 2) 814.211 6 Sport, Tourismus und Freizeit 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten Baugesetzes1)) 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5 000 m2 für Schneesportanlagen 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4 000 Besuchern pro Tag 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen 1) 700 7 Industrielle Betriebe 70.1 * Aluminiumhütten Baubewilligungsverfahren Baugesetzes1)) 70.2 Stahlwerke 70.3 Buntmetallwerke 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen 70.5 Anlagen mit mehr als 5 000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1 000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten 70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen 70.6 Anlagen mit mehr als 5 000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a * Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 UVPV2) auch das Bundesamt angehört werden. 1) 700 2) SR 814.011 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t Baugesetzes1)) 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken 70.10 Zementfabriken 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr 70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 70.12 Zellstoff- (Zellulose-) Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr 70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag 70.14 Spanplattenwerke 70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt 1) 700 70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohöfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag Baugesetzes1)) 70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m3 70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag 70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr 1) 700 70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag Baugesetzes1)) 70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) 70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) 1) 700 8 Andere Anlagen 80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Genehmigungsverfahren (§ 5 Absatz 1 der Meliorationsverordnung1)) Regierungsrat 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 Baugesetzes2)) 1) 913.21 2) 700 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der LBV1). Baugesetzes2)) 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7 500 m2 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen mit 500 kW oder mehr Sendeleistung) 80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3 Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wassernutzungsgesetzes3)) Departement für Bau und Umwelt 1) SR 910.91 2) 700 3) 721.8

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