Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
Zug · 754.1 · ordinance
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Contents: 10 provisions
10 provisions
Art. 2
BG) ist der Einzelrichter3).
§ 3 § 2 4)
1 Zuständig zum Entscheid über den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme (Art. 83 BG) ist das Kantonsgerichtspräsidium5). 1) SR 748.0 2) AS 1950 I 496; in den folgenden Anm.: «alte VV»; heute ganzer Erlass aufgehoben durch Art. 143 der V vom 14. Nov. 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) – SR 748.01. 3) Terminologie in Anpassung an § 19 GO 4) Obsolet durch Änderung von Art. 25 BG. 5) Terminologie in Anpassung an § 19 GO GS 16, 507 1 754.1
§ 4
1 Zuständig zur Entgegennahme von Anmeldungen von Bauvorhaben, die ein Flughindernis darstellen, oder eine Änderung oder Verlegung eines Flughindernisses zum Gegenstand haben, ist die kantonale Baudirektion (Art. 68 und 69 VV)6). 2 Sie hat dem eidgenössischen Luftamt die erforderlichen Angaben über die bestehenden Flughindernisse zu liefern (Art. 74 VV)7).
§ 6 § 5 8)
1 Zuständige kantonale Behörde zur Abgabe der Erklärung, dass gegen eine Flugveranstaltung keine Einwendung erhoben werde, ist der Regierungsrat (Art. 87 Abs. 3 VV)9). § 7 10) § 8 11) 2. Verfahren § 9 1 Alle Gesuche sind bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Die Entscheide werden den Beteiligten schriftlich zugestellt. 6) Heute Art. 69 ff. LFV
Art. 7
LFV 8) Obsolet durch Änderung der Art. 42 ff. des Luftfahrtgesetzes. 9) Heute Art. 87 Abs. 3 LFV 10) Obsolet. Für die Fesselballone und andere Fluggeräte und Flugkörper gilt heute die V vom 6. Sept. 1976 über bestimmte Fluggeräte und Flugkörper (VFF) – SR 748.941. 11) Obsolet. Für die Werbung an und mit Luftfahrzeugen gelten heute die Art. 82 f. LFV, welche keine entsprechenden Vorbehalte zugunsten kantonaler Instanzen enthalten. 754.1
§ 10
1 Für das gerichtliche Verfahren über Entscheidung von Anträgen um Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme gelten folgende Bestimmungen: 1. Der Gesuchsteller hat den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme schriftlich und im Doppel beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. Der Antrag muss den genauen Namen und Wohnort des Gläubigers, der die Beschlagnahme erwirkt hat, sowie die genaue Bezeichnung des beschlagnahmten Flugzeuges und seines Standortes zur Zeit der angefochtenen Beschlagnahme angeben, ein klares Begehren und eine kurze Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Aufhebung der Beschlagnahme enthalten. Die Beweismittel, auf welche der Antragsteller sich stützen will, sind im Antrag genau und möglichst abschliessend zu bezeichnen und, soweit es sich um Urkunden handelt, die sich im Besitze des Antragstellers befinden, mit dem Antrage einzureichen. 2. Der Gesuchsgegner wird zur Vernehmlassung innert 1 bis 5 Tagen eingeladen. 3. Der Gerichtspräsident ist berechtigt, eine förmliche Parteiverhandlung anzuordnen und durch persönliche Befragung, Einholung von Urkunden und amtlichen Berichten, Abhörung von Zeugen sich Gewissheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Er kann zur Beibringung von Beweisen kurze zerstörliche Fristen ansetzen. Handgelübde und Eid sind als Beweismittel ausgeschlossen. 4. Über das gestellte Begehren wird mit oder ohne Parteiverhandlung unter freier Würdigung der Beweismittel durch kurz begründete Verfügung entschieden. Sind die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen und erscheint eine Partei nicht, so wird auf Grund der Akten entschieden. Der Entscheid ist sofort nach Eingang der Vernehmlassung oder nach der Parteiverhandlung zu fällen und den Parteien zuzustellen. 5. * Der Entscheid des Kantonspräsidenten kann gemäss den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes12) beim Obergericht angefochten werden. 12) GS 30, 619 (BGS 161.1) 754.1 3. Gebühren
§ 11
1 Für administrative Entscheide kommt der kantonale Verwaltungsgebührentarif13) zur Anwendung.
§ 12
1 Für die gerichtliche Entscheidung über Aufhebung einer Sicherungsbeschlagnahme gelten die §§ 10 und 11 der Verordnung über die gerichtlichen Gebühren und Entschädigungen vom 24. Dezember 194014). 4. Schlussbestimmungen
§ 13
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat15) in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 13) BGS 641.1 14) BGS 222.2 15) Vom Bundesrat genehmigt am 7. Mai 1951 (GS 16, 510). 754.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.02.1951 07.05.1951 Erlass Erstfassung GS 16, 507 14.12.2010 01.01.2011 § 10 Abs. 1, 5. geändert GS 30, 191 754.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.02.1951 07.05.1951 Erstfassung GS 16, 507 § 10 Abs. 1, 5. 14.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 191