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8 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmung
1 Die Aufsicht über das Hundewesen, die Führung des
Hundeverzeichnisses, die Prüfung der Hundehaltungsvoraussetzungen sowie die Veranlagung und der Bezug der Abgabe
an die Gemeinde, des Kantonsbeitrags und der Gebühren sind
Sache des Sicherheitsdepartements.
2 Der Vollzug ist Sache der Stadtpolizei.
B. Abgabe an die Gemeinde, Kantonsbeitrag und
Art. 2 Gebühren
Hundehalterinnen und Hundehalter haben je Kalenderjahr Folgendes zu leisten:
a. Abgabe an die Gemeinde im Betrag von Fr. 130.–;
b. Kantonsbeitrag gemäss § 20 Hundeverordnung4.
Art. 3
Bei nachgewiesenem freiwilligem Kursbesuch, den eine
anerkannte Fachperson gemäss der Liste des kantonalen Veterinäramts erteilt hat, ermässigt sich die Abgabe an die Gemeinde
einmalig um die Hälfte (§ 24 Abs. 1 Hundegesetz).
Art. 4
1 Über die Zulässigkeit eines Erlasses der Abgabe an die
Gemeinde im Härtefall (§ 24 Abs. 2 Hundegesetz) entscheidet
auf begründetes Gesuch hin die Vorsteherin oder der Vorsteher
des Sicherheitsdepartements.
2 Personen, die Zusatzleistungen zur AHV/IV oder für die Lebenshaltungskosten Sozialhilfe beziehen, ist die Abgabe an die
Gemeinde auf Gesuch hin für höchstens einen Hund pro Haushalt zu erlassen.
1 LS 554.5
2 LS 554.51
3 Begründung siehe STRB Nr. 418 vom 31. Mai 2017.
4 Der Kantonsbeitrag beträgt zurzeit Fr. 30.–.
Organisation
Abgabe an die
Gemeinde und
Kantonsbeitrag
Ermässigung
Kursbesuch
Härtefall
2Vollzugsvorschriften zum Hundegesetz
554.510
Art. 5
1 Neben der Abgabe an die Gemeinde und des Kantonsbeitrags werden in folgenden Fällen zusätzlich Gebühren erhoben:
a. Einschreibegebühr bei fristgerechter Neueintragung
(§ 17 Abs. 2 lit. a Hundeverordnung) Fr. 20.–;
b. Einschreibegebühr bei verspäteter Neueintragung
(§ 17 Abs. 2 lit. b Hundeverordnung) Fr. 40.–;
c. Gebühr für Meldung an Hundedatenbank AMICUS, wenn
diese nicht erfolgt ist, nach Aufwand bis zu
(§ 17 Abs. 2 lit. c Hundeverordnung) Fr. 150.–.
2 Die Gebühr Mahnungsverfügung fehlender Hundekursnachweis (§ 7 Hundegesetz) beträgt Fr. 70.–.
3 In den Fällen von §§ 24 Abs. 2, 25 und 26 Abs. 1 Hundegesetz
wird keine Einschreibegebühr nach Abs. 1 in Rechnung gestellt.
4 Im Fall von § 26 Abs. 2 Hundegesetz erfolgt keine Gebührenrückerstattung.
Art. 6 C. Signalisation
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements erlässt Anordnungen hinsichtlich Örtlichkeiten, die
von Hunden nicht oder nur an der Leine betreten werden dürfen
(§ 2 Abs. 2 lit. d Hundegesetz), und hinsichtlich hundefreundlicher Zonen (§ 2 Abs. 2 lit. e Hundegesetz).
2 Dem für das betreffende Areal zuständigen Departement obliegt die Antragstellung an die Vorsteherin oder den Vorsteher
des Sicherheitsdepartements. Dem betreffenden Departement
obliegt auch die Signalisation.
Art. 7 D. Schlussbestimmungen
Die Vollzugsvorschriften zum Gesetz über das Halten von
Hunden vom 29. Oktober 1986 werden aufgehoben.
Art. 8
Diese Vollzugsvorschriften treten am 1. September 2017
in Kraft.
Gebühren
Zuständigkeiten
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten