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12 provisions
§ 1 Grundsatz
1
Die Mitglieder des Stadtrates üben ihr Mandat im Vollamt aus. Sie tragen die oberste Führungsverantwortung für die Stadtverwaltung. *
2
Ratsmitglieder können ihren Beschäftigungsumfang um höchstens 20% herabsetzen. In diesem Fall wird das Jahresgehalt gemäss § 5 Abs. 1 entsprechend gekürzt. *
§ 2 Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
1
Eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit ist gestattet, soweit sie zeitlich und sachlich mit dem Amt eines Mitgliedes des Stadtrates vereinbar ist.
2
Eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit bedarf der Bewilligung durch den Grossen Gemeinderat. Dieser entscheidet auf Antrag der Geschäftsprüfungskommission in geheimer Abstimmung durch absolutes Stimmenmehr. *
3
Wer für den Stadtrat kandidieren will, kann bei der Geschäftsprüfungskommission eine vorgängige Entscheidung durch den Grossen Gemeinderat beantragen. *
§ 3 Unvereinbarkeit
1
Mit dem Amt eines Mitgliedes des Stadtrates unvereinbar sind:
1.
die Vertretung von juristischen und natürlichen Personen in Streitverfahren gegen den Kanton Zug und seine Gemeinden sowie gegen die kantonalen und gemeindlichen Behörden und Anstalten vor Gerichten und Verwaltungsinstanzen innerhalb und ausserhalb des Kantons;
2.
regelmässige und erhebliche Geschäftsbeziehungen mit der Stadt und ihren Anstalten sowie mit Körperschaften und Anstalten, an denen die Stadt massgeblich beteiligt ist;
3. *
…
4. *
private Verwaltungsrats-, Geschäftsführungs- und Revisionsmandate von Handelsgesellschaften und Genossenschaften;
5.
leitende Funktionen in Verbänden und deren Sektionen, ausgenommen kulturelle, gemeinnützige und sportliche Organisationen sowie politische Parteien;
6.
die Ausübung eines Mandates in den eidgenössischen Räten.
2
Der Grosse Gemeinderat bewilligt einem Mitglied des Stadtrates die Übernahme eines Verwaltungsrats-, eines Geschäftsführungs- oder eines Revisionsmandates bei einem eigenen Betrieb oder einem Betrieb, an dem mindestens 20 % der Eigentums- oder der Stimmrechte gehalten werden, soweit ein solches mit der Ausübung des Stadtratsmandates in sachlicher und zeitlicher Hinsicht vereinbar ist. *
3
Der Grosse Gemeinderat entscheidet über Gesuche nach Absatz 2 auf Antrag der Geschäftsprüfungskommission in geheimer Abstimmung durch absolutes Stimmenmehr. *
§ 4 Offenlegung
1
Sämtliche Erwerbstätigkeiten und Interessenbindungen sind in einem durch die Stadtkanzlei dauernd nachzuführenden Register offenzulegen.
§ 5 Besoldung
1
Die Mitglieder des Stadtrates beziehen ein pauschales Jahresgehalt von CHF 208'462.00, bestehend aus dem Grundgehalt (12/13 des Jahresgehalts) und dem 13. Monatsgehalt (1/13 des Jahresgehalts). Das Jahresgehalt basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom September 2024 mit 105.2 Indexpunkten (Basis: Dezember 2010 = 100). *
2
Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin bezieht eine Zulage von 15 %, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin eine solche von 5 % der Besoldung. *
3
Honorare und Entschädigungen aus Mandaten, die ein Mitglied des Stadtrates im Auftrag der Stadt bei öffentlich-rechtlichen oder gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaften und Institutionen ausübt, fallen in die Stadtkasse. *
4
Die Bestimmungen des städtischen Personalrechts bezüglich Arbeitsunfähigkeit zufolge Unfall oder Krankheit, Militär- oder Zivilschutzdienst, Ferien, Familien- und Kinderzulagen, Teuerungszulagen und dergleichen gelten sinngemäss auch für die Mitglieder des Stadtrates. Ausgenommen sind die Vorschriften über das Dienstaltersgeschenk. *
§ 6 Spesen
1
Den Mitgliedern des Stadtrates wird eine pauschale Spesen- und Repräsentationsentschädigung von 5% ihrer Besoldung gemäss § 5 Abs. 1 ausgerichtet. Damit sind sämtliche Auslagen für Dienstfahrten, Verpflegung, Unterkunft usw. im Inland abgegolten. *
§ 7 <strong>*</strong> Abgangsentschädigung
1
Die Ausrichtung von Abfindungen und sonstigen Abgangsentschädigungen an zurückgetretene, nicht wieder gewählte oder nicht mehr zur Wahl antretende Mitglieder des Stadtrates ist nicht zulässig.
§ 8 <strong>*</strong> Pensionskasse
1
Die Mitglieder des Stadtrates sind bei der Pensionskasse der Stadt Zug nach deren Reglement versichert. Sie sind den übrigen Mitarbeitenden der Stadt Zug gleichgestellt. Weitergehende Sondersparbeiträge für Mitglieder des Stadtrats sind untersagt.
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_12853_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_12853_2_1_c">[1]</a>
Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_12853_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_12853_2_1_c">[1]</a>
§ 10 Übergangsbestimmungen zur Abgangsentschädigung und zur Pensionsordnung
1
Die bei Inkrafttreten dieses Reglementes im Amte stehenden Mitglieder des Stadtrates mit mindestens 8 Amtsjahren unterstehen bezüglich der bisherigen versicherten Besoldung sowie deren Anpassung an die Teuerung und für die Beiträge und Ansprüche daraus dem Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 1. Dezember 1964. Ihr Besoldungsnachgenuss richtet sich nach § 3 des Besoldungsreglementes vom 16. Dezember 1975.
2
Die Versicherung des Besoldungsanteils über der Vorsorge gemäss Absatz 1, insbesondere der Besoldungserhöhung aus der Schaffung des Hauptamtes, erfolgt bei der Pensionskasse für das Personal der Einwohnergemeinde. Das Mitglied und die Stadt bezahlen je die Hälfte der versicherungstechnisch berechneten Kosten des vollen oder auf Wunsch des Mitgliedes gekürzten Rentenanspruches.
3
Wenn noch nicht acht Amtsjahre erreicht sind, leistet die Stadt an die Versicherung der vollen Besoldung bei der Pensionskasse ebenfalls den hälftigen Kostenanteil ohne Begrenzung gemäss § 8 Abs. 1 lit. a dieses Reglementes.
4
Die Rentenansprüche der bei Inkrafttreten dieses Reglementes nicht mehr im Amt stehenden Mitglieder des Stadtrates richten sich nach dem Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 1. Dezember 1964.
§ 10<sup>bis</sup> <strong>*</strong> Übergangsbestimmung zur Pensionskasse (§ 8)
1
Für diejenigen aktiven Mitglieder des Stadtrates, die am 1. Oktober 1998 beim Inkrafttreten dieser Teilrevision das 60. Altersjahr überschritten haben und für ehemalige Mitglieder des Stadtrates, die keine Beiträge mehr an die Pensionskasse leisten, gilt bezüglich der laufenden und allenfalls entstehenden anwartschaftlichen Renten weiterhin das Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 1. Dezember 1964.
2
Für die übrigen beim Inkrafttreten dieser Teilrevision im Amte stehenden Mitglieder des Stadtrates wird das Anfangssparguthaben so bestimmt, als hätte die Teilrevision zu § 8 schon ab dem 1. Januar 1995 Gültigkeit gehabt. Dabei wird für diese Stadtratsmitglieder unabhängig von ihrem effektiven Amtsantritt für die Berechnung des ausserordentlichen Sparbeitrages gemäss § 8 Bst. b des neuen Rechts der 1. Januar 1995 als Beginn des 1. Amtsjahres angenommen. Die Stadt vergütet der Pensionskasse die in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis am 30. September 1998 zuwenig geleisteten Zahlungen mit Zins nach; die nach dem 1. Januar 1995 gemäss bisherigem Recht von der Stadt geleisteten Einlagen werden samt Zins angerechnet.
§ 11 <strong>*</strong> Übergangsbestimmung zu § 2 Absatz 2 (Bewilligung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit)
1
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 2 Abs. 2 amtierenden Mitglieder des Stadtrates gilt die Bewilligungspflicht für die Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 dieses Reglements erst ab Beginn der Amtsdauer 2027 bis 2030. Eine Weiterführung bereits ausgeübter nebenberuflicher Erwerbstätigkeiten bedarf diesbezüglich im Jahr 2026 keiner Bewilligung.