841.1201 Gewährung von zusätzlichen Leistungen an Baugenossenschaften zum Erwerb von Bauland Stadtratsbeschluss vom 31. Mai 19631 1. Für den Erwerb von Bauland durch die stadtzürcherischen Baugenossenschaften inner- und ausserhalb der Stadt wird die bisherige Belehnungsgrenze für städtische Grundpfanddarlehen von 80 auf 90 % erhöht. 2. Die Zinsen für das investierte Baulandkapital können bis zur Erlangung der Baureife gestundet und alljährlich der Hypothekenschuld zugeschlagen werden. Die Stundung der Zinsbetreffnisse ist unbefristet. Für den Fall, dass die belehnten Grundstücke innerhalb einer Frist von zehn Jahren seit Erwerb von der Genossenschaft nicht überbaut werden, behält sich die Stadt Zürich die Ausübung des dinglich gesicherten Kaufsrechtes vor. 3. Die auf die gestundeten Zinsen entfallenden Zinseszinsen werden dem geäufneten Fonds gemäss Art. 17 des Reglements über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen vom 31. Mai 19572 belastet. 1 BS 2, 7. 2 AS 30, 31. Vgl. die heute geltende Fassung.
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Gewährung von zusätzlichen Leistungen an Baugenossenschaften zum Erwerb von Bauland Stadtratsbeschluss
Zürich (city) · 841.120 · decree
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