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Reglement über besondere Unterstützungsbeiträge im Sozialbereich

Luzern (city) · 5.4.2.1.1 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Seite 3/3

Proposed changes to this act

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5 provisions

Art. 1 Seite 2/3

Zweck Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern sowie Institutionen können unter den in diesem Reglement bestimmten Voraussetzungen und im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel Unterstützungsbeiträge gewährt werden.

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Art. 2

Bezugsberechtigung und Rückerstattung 1 Bezugsberechtigt sind: a. natürliche Personen, die sich vorübergehend in einer finanziellen Notlage befinden, keine wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen und seit mindestens drei Jahren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Luzern haben. Die Bezugsberechtigung besteht auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes weiter, sofern der Unterstützungswohnsitz in der Stadt Luzern verbleibt. b. Institutionen im sozialen und soziokulturellen Bereich, deren Tätigkeiten mit den städtischen Aufgaben im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen zusammenhängen, wenn die von ihnen unterstützten Leistungen, Massnahmen oder Projekte mehrheitlich den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern zugutekommen. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Beiträge erhalten hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

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Art. 3

Vollzug 1 Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Er kann insbesondere zusätzliche Leistungsvoraussetzungen vorsehen und die Berechnungsgrundlagen für die Ausrichtung von Beiträgen festlegen. 2 Der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Verwaltungsstelle ist zuständig für die Behandlung der Beitragsgesuche und den Entscheid über die Beitragsgewährung.

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Art. 4

Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 wird aufgehoben.

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Art. 5 Seite 3/3

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. September 2019 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 6. Juni 2019 Namens des Grossen Stadtrates Daniel Furrer Ratspräsident Dr. Urs Achermann Stadtschreiber 2 Die Referendumsfrist ist am 14. August 2019 unbenützt abgelaufen. 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 24. August 2019.

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