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11 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und die Leitung des Zentrums für
Psychotherapie (ZPT).
2 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern2.
§ 2
Status und Zweck des ZPT
1 Das ZPT ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Fakultät für Verhaltenswissenschaften
und Psychologie (nachfolgend Fakultät) zugeordnet.
2 Das ZPT bezweckt die Förderung und Koordination von Forschung und Lehre im Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie, insbesondere durch den Betrieb
einer ambulanten psychotherapeutischen Praxisstelle als zentrales Element seiner Aktivitäten.
3 Einzelheiten zur Organisation, zu den Prozessen und den Aufgaben der Praxisstelle
sind in einer Betriebsordnung geregelt. Die Betriebsordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet und von der Fakultät genehmigt.
1 SRL Nr. 539c
2 SRL Nr. 539e
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2026-005
2 Nr. 547f
§ 3
Aufgaben
1 Das ZPT nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
a. Planung und Durchführung von Forschungsprojekten zum Wissenserwerb und zur
Generierung von lehr- und forschungsrelevantem Erkenntnisgewinn im Bereich
der Klinischen Psychologie und Psychotherapie,
b. Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung einer psychotherapeutischen Praxisstelle
mit einem breiten Angebot an ambulanter Psychotherapie für Kinder, Jugendliche
und Erwachsene,
c. wissenschaftliche Begleitung der Interventionen im Sinne von Wirksamkeits- und
Prozessforschung sowie Umsetzung von Erkenntnissen aus der Grundlagenforschung in der wissenschaftlich qualifizierten Psychotherapie,
d. Organisation und Durchführung von Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen,
e. Förderung und Erhalt der eigenen Therapie- und Ausbildungskompetenz,
f. Kooperationen mit universitätsinternen und -externen Institutionen, Organisationen und Personen in Forschung und Lehre im Bereich der Klinischen Psychologie
und Psychotherapie,
g. Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik, Gesellschaft und Praxis.
§ 4
Zusammensetzung
1 Das ZPT besteht aus mindestens zwei universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern mit Ordinariat oder Extraordinariat, wobei dem ZPT in der Regel die Inhaberin
oder der Inhaber der Professur für Kinder- und Jugendpsychologie sowie die Inhaberin
oder der Inhaber der Professur für Klinische Psychologie der Universität Luzern als
stimmberechtigte Mitglieder angehören.
2 Weitere stimmberechtigte Mitglieder der Universität Luzern benötigen ein Doktorat
oder eine noch höhere Qualifikation.
3 Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung; der Entscheid bedarf der Genehmigung durch die Fakultät. Ein Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität
Luzern.
4 Das ZPT kann auch Personen ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder aufnehmen, sofern die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit bilden.
Über allfällige Ausnahmen entscheidet die Fakultät.
§ 5
Organe
1 Die Organe des ZPT sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. die Zentrumsleitung.
Nr. 547f 3
2 Sofern alle Mitglieder des ZPT zugleich Mitglieder der Zentrumsleitung sind, kommen
Letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung zu.
§ 6
Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche für ihre Gültigkeit eine
Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
2 Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Über Anträge und Zirkularbeschlüsse sind sie zeitverzugslos zu orientieren.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid. Diese Vorschrift gilt auch für Zirkularbeschlüsse.
4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich von der Zentrumsleitung einberufen. Stimmberechtigte Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
5 Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich einer Kompetenzzuweisung an die
Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des ZPT. Die folgenden Zuständigkeiten
sind unentziehbar:
a. Anträge auf Änderungen des vorliegenden Reglements zuhanden der Fakultät,
b. Wahl der Mitglieder der Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der
Zentrumsleitung (§ 7 Abs. 1 und 2); die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch
die Fakultät,
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme und der Ausschluss
von stimmberechtigten Mitgliedern bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
d. gegebenenfalls Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen
Leiters,
e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät,
f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme
des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,
g. Oberaufsicht über die Zentrumsleitung,
h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner
Mitglieder oder der Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.
4 Nr. 547f
§ 7
Zentrumsleitung
1 Die Zentrumsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen.
2 Der Vorsitz der Zentrumsleitung wird in der Regel von der Inhaberin oder vom Inhaber
der Professur für Kinder- und Jugendpsychologie oder von der Inhaberin oder vom Inhaber der Professur für Klinische Psychologie ausgeübt. Ein Co-Vorsitz ist möglich. Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
3 Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die
oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die Zentrumsleitung
a. koordiniert die Tätigkeiten des ZPT,
b. kann Weisungen für den Betrieb des ZPT erlassen,
c. ist verantwortlich für die Finanzen des ZPT, insbesondere erstellt sie das Budget
und die Jahresrechnung,
e. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Fakultät zur
Verfügung.
§ 8
Finanzen
1 Die finanzielle Führung des ZPT erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere werden
a. das ZPT als Kostenstelle der Fakultät gemäss den Grundsätzen der Vollkostenrechnung geführt,
b. Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.
2 Die Finanzierung, der Abschluss von Drittmittelverträgen und die Offenlegung von
§ 9 Donationen richtet sich nach
Absätze 2 bis 4 des Rahmenreglements für die Institute,
Zentren und Akademien der Universität Luzern3.
§ 9 Datenschutz und Forschungsethik
1 Bei der Bearbeitung von Patientinnen- und Patienten- sowie Forschungsdaten gelten
das kantonale Datenschutzrecht45, das Reglement über die wissenschaftliche Integrität in
der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis6, das Humanforschungsgesetz7 und
das Reglement zur Gewährleistung der Integrität von Studienteilnehmenden8. Studien in
deren Geltungsbereich sind vorab beim zuständigen Ethik-Gremium (kantonale Ethikkommission oder Ethik-Board der Universität Luzern) einzureichen.
3 SRL Nr. 539e
4 SRL Nr. 38
5 SRL Nr. 38b
6 SRL Nr. 539k
7 SR 810.30
8 SRL Nr. 539p
§ 10 Nr. 547f 5
Personal
1 Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons
bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch
Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2 Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Statuts der Universität Luzern9 von der Zentrumsleitung
angestellt.
§ 11
Corporate Design
1 Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für das ZPT.
Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details werden mit der Universitätskommunikation abgesprochen.
2 Das ZPT und die Praxisstelle sind in die Website der Universität integriert.
9 SRL Nr. 539c
6 Nr. 547f
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.12.2025 01.02.2026 Erstfassung G 2026-005
Nr. 547f 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.12.2025 01.02.2026 Erlass Erstfassung G 2026-005