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15 provisions
Art. 1 Angebot der Musikschule
1
Die Musikschule Risch kennt folgende Unterrichtsformen:
a)
Gruppenunterricht (Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundschule)
b)
Unterricht in Kleingruppen
c)
Einzelunterricht (Instrumental- und Vokalunterricht)
d)
Ensembles
2
Das Fächerangebot wird auf Vorschlag der Musikschulleitung vom Leiter Abteilung Bildung / Kultur festgelegt. Die Musikschulleitung erlässt ein Informationsblatt über das Fächerangebot, welches den Eltern schulpflichtiger Kinder abgegeben wird.
3
Im Sinne einer Begabtenförderung kann ein Musikschüler gleichzeitig ein zweites Musikfach besuchen, sofern der Unterrichtserfolg des erstgelernten Musikfachs dies zulässt.
4
Bietet die Musikschule Risch den gewünschten Musikunterricht nicht in ihrem Fächerangebot an, so besteht die Möglichkeit dieses Musikfach an einer anderen Musikschule im Kanton Zug zu besuchen. In diesem Fall hat die Anmeldung über die Musikschule der Gemeinde Risch zu erfolgen.
Art. 2 Anmeldung / Austritt
1
Anmeldungen für das neue Schuljahr haben bis Mitte Mai mittels Anmeldeformular bei der Musikschulleitung zu erfolgen.
2
Die Rechnungsstellung erfolgt halbjährlich zu Beginn des Semesters.
3
Bei Austritt innerhalb des angemeldeten Schuljahres besteht kein Anspruch auf Erlass bzw. Rückerstattung des Schulgeldes. Davon ausgenommen sind Musikschüler, die aus wichtigen Gründen austreten müssen. (z.B. Wohnortswechsel bei Kindern und Jugendlichen oder auf ärztliche Anordnung).
Art. 3 Schülerzuteilung
1
Die Zuteilung der Musikschüler zu den entsprechenden Musiklehrern wird von der Musikschulleitung in der Regel für ein Schuljahr festgelegt. Der Kontinuität ist grosse Beachtung zu schenken.
2
Bei der Unterrichtseinteilung und der Stundenplangestaltung haben die Kinder und Jugendlichen gegenüber den Erwachsenen den Vorrang.
3
Können bei Schuljahresbeginn nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden, so wird für das betreffende Fach eine Warteliste erstellt. Für die Reihenfolge ist bei den Kindern und Jugendlichen das Geburtsdatum ausschlaggebend. Der ältere hat Vorrang.
Art. 4 Schuljahr, Ferien, Feiertag
1
Schuljahr, Ferien und Feiertage richten sich nach dem Ferienplan der Schulen Risch. An unterrichtsfreien Schultagen für Weiterbildung der gemeindlichen Schulen findet der Musikschulunterricht statt.
2
Am Vorabend vor den Ferien und vor den Feiertagen findet der Unterricht nach Stundenplan statt.
Art. 5 Unterricht / Absenzen
1
Der Besuch der Musikschule ist freiwillig. Wer sich dafür entschieden hat, ist verpflichtet, den Musikunterricht ordnungsgemäss zu besuchen.
2
Es wird pünktlicher Unterrichtsbesuch und regelmässiges Üben erwartet.
3
Ohne zwingenden Grund darf keine Unterrichtsstunde versäumt werden. Als Entschuldigungsgründe gelten Krankheit, Unfall und schul- bzw. berufsbedingte Ortsabwesenheit. Entschuldigungen sind frühzeitig vor der ausfallenden Unterrichtsstunde der betreffenden Lehrperson zu melden.
4
Erscheint ein Musikschüler nicht zum Unterricht, hat die Lehrperson die Erziehungsberechtigten umgehend zu informieren. Ab der zweiten unentschuldigten Absenz innerhalb des gleichen Semesters ist jeweils auch die Musikschulleitung zu informieren.
5
Für ausgefallene Musikstunden besteht kein Anspruch auf Rückvergütung.
Art. 6 Ausschluss
1
Nach vorheriger schriftlicher Verwarnung an die Erziehungsberechtigten kann ein Musikschüler bei wiederholtem, disziplinwidrigem Verhalten auf Antrag der Lehrperson – ohne Rückvergütung des Schulgeldes – von der Musikschulleitung ausgeschlossen werden.
2
Musikschüler, deren Schulgeld nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird, können aus der Musikschule ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Musikschulleitung der Leiter der Abteilung Bildung / Kultur.
Art. 7 Auftrag
1
Die Musiklehrpersonen sind verpflichtet, den ihnen zugeteilten Musikschülern eine sorgfältige Ausbildung zu vermitteln, die Freude an der Musik zu wecken und insbesondere auch zum gemeinsamen Musizieren anzuregen.
2
Die Lehrpersonen sorgen für eine gute Atmosphäre im Unterricht. Sie pflegen einen guten Kontakt zu den Eltern sowie zu den anderen Lehrpersonen. Sie unterstützen die Bestrebungen der Musikschule.
3
Die Lehrpersonen sind zu sorgfältiger Vorbereitung und Erteilung des Unterrichts und zu laufender Weiterbildung verpflichtet. Sie vernetzen sich untereinander und nehmen an den internen Musikschulkonferenzen teil. Die Lehrpersonen sind verpflichtet bei der Vorbereitung und Durchführung der üblichen Vortragsübungen, Schülerkonzerte und anderen Musikschulanlässen mitzuwirken und sich für die Schulentwicklung der Musikschule zu engagieren.
4
Auf Wunsch der Eltern stehen sie bei der Auswahl und Anschaffung von Instrumenten beratend zur Verfügung.
Art. 8 Arbeitsverhältnisse
1
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Gemeinde und den Lehrpersonen ist öffentlich-rechtlich. Die Anstellungsbedingungen sind im kantonalen Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung an gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz) geregelt.
2
Die Lehrpersonen erhalten einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag. Dieser enthält die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses. Diese Verordnung ist Bestandteil jedes Anstellungsvertrages.
3
Die Musikschulleitung ist zuständig für die Anstellung der Lehrpersonen und deren Einreihung in die Lohnklassen. Der Arbeitsvertrag wird von der Musikschulleitung, dem Leiter Abteilung Bildung / Kultur und dem Leiter Personal der Gemeinde unterzeichnet.
4
Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbart die Musikschulleitung mit den Lehrpersonen pro Schuljahr ein minimales Unterrichtspensum. Wünschen Lehrpersonen für das nächstfolgende Schuljahr eine Veränderung dieses Pensums, so ist die der Musikschulleitung spätestens bi 31. Januar schriftlich mitzuteilen.
Art. 9 Entlöhnung
1
Die Lehrpersonen werden gemäss kantonalem Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung an gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz) für ihre Tätigkeit entschädigt.
2
Mit der Entlöhnung wird nicht nur die effektive Stundenzahl des Musikunterrichts, sondern werden auch die aufgewendete Zeit für Stundenvorbereitung, insbesondere Literaturstudium, Elternkontakte, Vervollkommung der eigenen instrumentalen Fähigkeit, Erledigung administrativer Arbeiten, Schulentwicklung der Musikschule, Durchführung von Schülerkonzerten sowie musikalische Tätigkeiten im Dienste der Musikschule Risch abgegolten.
Art. 10 Organisation und Durchführung des Unterrichts
1
Die Lehrpersonen sind für die Planung und den Ablauf des Unterrichts verantwortlich. Sie sind frei in der Wahl der Unterrichtsmethode.
2
Die Lehrpersonen sind verantwortlich für die Erstellung ihrer Stundenpläne in Absprache mit der Musikschulleitung. Die Stundenpläne werden von den Schülern vor Beginn des neuen Schuljahres zugestellt.
3
Stundenplanverschiebungen dürfen nur in dringenden Fällen vorgenommen werden. In jedem Fall ist dies mit den betroffenen Musikschülern zu vereinbaren und durch die Musikschulleitung zu genehmigen.
Art. 11 Absenzen
1
Bei Absenzen der Musikschüler besteht für die Lehrpersonen keine Verpflichtung, die Stunden nachzuholen (Krankheit, Schulausflüge, Sporttage, Änderungen im Schulstundenplan, usw.).
2
Bei voraussehbaren Absenzen der Lehrpersonen werden die Stunden vor- bzw. nachgeholt oder eine Stellvertretung eingesetzt. Stundenausfälle infolge Krankheit, Unfall, familiären Ereignissen und Militärdienst müssen durch die Lehrperson nicht kompensiert werden. Stundenausfälle sind der Musikschulleitung so früh wie möglich mitzuteilen. Die Sicherstellung der Information bei Absenzen ist Sache der Lehrperson.
3
Zur Vermeidung von Unterrichtsausfällen werden durch die Musikschulleitung Stellvertretungen eingesetzt.
4
Bei krankheitsbedingter Absenz der Lehrperson von mehr als drei Tagen, verlangt die Musikschulleitung ein Arztzeugnis.
Art. 12 Unterrichtsräume
1
Die Unterrichtsräume sind so zu hinterlassen, dass der nachfolgende Unterricht ohne Verzögerung darin aufgenommen werden kann.
Art. 13 Musikinstrumente und Mobiliar
1
Beschädigungen sowie das Fehlen von Instrumenten und Mobiliar, welche im Rauminventar aufgeführt sind, sind dem Sekretariat unverzüglich zu melden.
2
Reparaturen an schuleigenen Instrumenten dürfen nur in Absprache mit der Musikschulleitung in Auftrag gegeben werden.
3
Wünsche für Neuanschaffungen können jeweils bis Ende April mit der Musikschulleitung besprochen werden.
Art. 14 Elternkontakte
1
Die Lehrpersonen pflegen das persönliche Gespräch und den Kontakt mit den Erziehungsberechtigten der Musikschüler. Es wird mindestens ein Gespräch pro Schuljahr angeboten, in welchem über den Lernstand und die Entwicklung des Musikschülers informiert wird.
Art. 15 Weiterbildung
1
Die Weiterbildung auf dem Instrument und die Auseinandersetzung mit den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Musikerziehung ist Teil des beruflichen Auftrages.
2
Der Besuch individueller Weiterbildungskurse wird im Rahmen des Budges finanziell unterstützt. Die entsprechenden Gesuche müssen vorgängig der Musikschulleitung eingereicht werden.
3
Die Teilnahme an den internen Konferenzen der Musiklehrpersonen ist obligatorisch. Allfällige Verhinderungen wegen musikalischer Tätigkeit, Proben oder Konzerten sind mit der Musikschulleitung zu regeln.