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Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Riehen

Basel-Stadt · RiE 153.150 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 4 § 3 * …
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 7 ausbezahlt. *
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10

9 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Die Mitglieder des Gemeinderats werden für ihre Amtstätigkeit mit einer Jahrespauschale entschädigt. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Entschädigung gemäss § 4. * 2 Überdies werden Familien- und Unterhaltszulagen gemäss den Bestimmungen der Ordnung über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnordnung) vom 24. September 2008 vergütet, soweit solche nicht bereits von dritter Seite ausgerichtet werden.

§ 2

Jahrespauschale 1 Die Jahrespauschalen der einzelnen Mitglieder des Gemeinderats werden wie folgt festgesetzt: * a) * Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: CHF 110'000 b) * Vizepräsidentin oder Vizepräsident: CHF 63'000 c) * Übrige Mitglieder des Gemeinderats: CHF 55'000 2 Mit den Jahrespauschalen werden sämtliche Sitzungen des Gemeinderats sowie die Teilnahme an den Sitzungen von Einwohnerrat, Kommissionen und Arbeitsgruppen mit Vor- und Nachbereitung, Aktenstudium, Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung, Erledigung der reglementarischen Geschäfte sowie Kommunikations- und Repräsentationsaufgaben entschädigt. * 3 Die Pauschalen werden gemäss den Bestimmungen der Lohnordnung an die Teuerung angepasst. § 2bis * Abgabepflicht 1 Erhält ein Mitglied des Gemeinderats Entschädigungen für ein Mandat, welches ihm vom Gemeinderat erteilt worden ist, besteht eine Abgabepflicht zuhanden der Gemeindekasse.

§ 4 § 3 * …

Ausserordentliche Entschädigung 1 Zur Entschädigung von ausserordentlichem Aufwand oder zum Ausgleich eines erlittenen wesentlichen Verdienstausfalls kann einem Mitglied des Gemeinderats eine oder mehrere Tagespauschalen (in der Höhe von CHF 400) zugesprochen werden. * 2 Als ausserordentlich gilt ein Aufwand insbesondere im Zusammenhang mit der Realisierung von bedeutenden Projektarbeiten und zur Erreichung wichtiger Ziele. Der Aufwand geht dabei deutlich über das zu erwartende Mass an Aufwand, Ertrag, Umfang oder Ideenleistung hinaus. * 3 Über den Zuspruch und die Höhe (Anzahl Tagespauschalen) einer solchen Aufwands- oder Verdienstausfallsentschädigung entscheidet auf begründetes Gesuch das Ratsbüro. Antragsberechtigt ist der Gesamtgemeinderat. * 1) SG 170.100. 2) RiE 111.100. Entschädigung des Gemeinderats: Ordnung RiE 153.150 4 Die ausserordentliche Entschädigung beträgt im Maximum die Hälfte der Jahrespauschale gemäss § 2 Abs. 1 lit. c. Ist das Erwerbseinkommen höher als CHF 200'000, kann keine ausserordentliche Ent - schädigung wegen erlittenen wesentlichen Verdienstausfalls zugesprochen werden. *

§ 5

Spesen 1 Zur Abgeltung der mit dem Amt verbundenen Unkosten wie private Büroinfrastruktur und IT-Ausrüstung, Fahrspesen und Repräsentationskosten erhalten die Mitglieder des Gemeinderats eine jährliche Spesenpauschale wie folgt: a) Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: CHF 7'500 b) Vizepräsidentin oder Vizepräsident: CHF 4'500 c) Übrige Mitglieder des Gemeinderats: CHF 4'000 2 Die Spesenpauschalen werden gemäss den Bestimmungen der Lohnordnung an die Teuerung angepasst. 3 Auslagen für die Teilnahme an Tagungen, Sitzungen oder anderen geschäftlichen Verpflichtungen, die ausserhalb der Region Basel stattfinden, können separat geltend gemacht werden. Das Spesenre - glement der Gemeindeverwaltung Riehen gilt sinngemäss.

§ 6

Zahlungsmodalitäten 1 Die Jahrespauschale wird in 12 monatlichen Teilzahlungen vergütet. Die Spesen werden halbjährlich

§ 7 ausbezahlt. *

Leistungen bei Krankheit oder Unfall 1 Die Mitglieder des Gemeinderats haben bei Krankheit oder Unfall Anspruch auf Fortzahlung oder Ersatz ihrer Entschädigung. Die für die Angestellten der Gemeinde geltenden Bestimmungen finden sinngemässe Anwendung.

§ 8

Berufliche Vorsorge 1 Die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Gemeinderats richtet sich nach den für das Gemeindeper - sonal geltenden Bestimmungen. 2 Das Ratsbüro vertritt die Arbeitgeberin gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.

§ 9

Anpassung an veränderte Verhältnisse 1 Das Ratsbüro überprüft periodisch die Entschädigung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Gemeinderats sowie die Spesenansätze gemäss § 5 und stellt gegebenenfalls Antrag an den Einwohnerrat.

§ 10

Rechtskraft und Wirksamkeit 1 Diese Ordnung wird publiziert. Sie unterliegt dem Referendum und wird rückwirkend per 1. Januar 2009 wirksam. 3) 3) Publiziert am 1. 4. 2009. Entschädigung des Gemeinderats: Ordnung RiE 153.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.03.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 01.04.2009 27.05.2015 01.05.2015 Ingress geändert KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 1 Abs. 1 geändert KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 2 Abs. 1 geändert KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 2 Abs. 2 geändert KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 2bis eingefügt KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 3 aufgehoben KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 4 Abs. 1 geändert KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 4 Abs. 2 eingefügt KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 4 Abs. 3 eingefügt KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 4 Abs. 4 eingefügt KB 03.06.2015 27.05.2015 01.05.2015 § 6 Abs. 1 geändert KB 03.06.2015 Entschädigung des Gemeinderats: Ordnung RiE 153.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.03.2009 01.01.2009 Erstfassung KB 01.04.2009 Ingress 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015 § 1 Abs. 1 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015 § 2 Abs. 1 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015 § 2 Abs. 1, lit. a) 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015 § 2 Abs. 1, lit. b) 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015 § 2 Abs. 1, lit. c) 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015 § 2 Abs. 2 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015 § 2bis 27.05.2015 01.05.2015 eingefügt KB 03.06.2015 § 3 27.05.2015 01.05.2015 aufgehoben KB 03.06.2015 § 4 Abs. 1 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015 § 4 Abs. 2 27.05.2015 01.05.2015 eingefügt KB 03.06.2015 § 4 Abs. 3 27.05.2015 01.05.2015 eingefügt KB 03.06.2015 § 4 Abs. 4 27.05.2015 01.05.2015 eingefügt KB 03.06.2015 § 6 Abs. 1 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015

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