Ziele
1 Bodenverbesserungen sollen unter Wahrung der gesamtwirtschaftlichen Interessen
namentlich der Land- und Forstwirtschaft dienen. Der Raumplanung sowie dem Natur-, Landschafts-, Ortsbild-, Umwelt- und Gewässerschutz ist Rechnung zu tragen.
2 Der Kanton fördert land- und forstwirtschaftliche Bodenverbesserungen sowie die
Erstellung und Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten nach den Vorschriften
des Bundes und den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2
Kantonsbeiträge
1 Der Kanton kann für Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten
Beiträge leisten.
2 Sind Bundesbeiträge grundsätzlich vorgesehen, leistet der Kanton Beiträge in der
Regel nur, sofern der Bund solche gewährt.
3 Beteiligen sich auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes am Unternehmen, kann der Kanton seinen Beitrag davon abhängig machen, dass auch diese angemessene Beiträge leisten.
4 Der Kanton kann an die Beiträge Bedingungen oder Auflagen knüpfen.
5 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge fest.
§ 3
Bundesrecht
1 Die Bestimmungen des Bundes über das Verbot der Zweckentfremdung, über die
Bewirtschaftungs- und die Unterhaltspflicht sowie über die Pflicht zur Rückerstattung von Beiträgen gelten auch für den kantonalen Bereich.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
913.2 MelG
2. Bodenverbesserungen
2.1. Vorbereitung und Grundlagen
§ 4
Einleitung des Verfahrens
1 Gesuche um Durchführung von Bodenverbesserungen sind durch Gemeinden oder
Grundeigentümer an das zuständige Departement des Regierungsrates zu richten.
Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Regierungsrat.
§ 5 * Öffentlichrechtliche Körperschaft
1 Zur Durchführung einer Bodenverbesserung bilden die beteiligten Grundeigentümer eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von § 37 EG ZGB1).
§ 6
Koordination
1 Bodenverbesserungen sind mit der Raumplanung sowie mit dem Natur-, Landschafts-, Ortsbild-, Umwelt- und Gewässerschutz zu koordinieren.
2 Bodenverbesserungen und Erschliessungsmassnahmen im Sinne von § 36 sowie
§ 51 bis § 60 des Planungs- und Baugesetzes2) können gemeinsam verwirklicht werden. Die Bodenverbesserungskorporation arbeitet mit den für die Erschliessungsmassnahmen zuständigen Gemeindebehörden zusammen. Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Korporation und Gemeinden entscheidet der Regierungsrat. *
3 Der Regierungsrat kann kantonale Beiträge davon abhängig machen, dass zunächst
planerische Massnahmen durchgeführt werden, namentlich in den vom Beizugsgebiet berührten oder erfassten Gemeinden.
§ 7
Umfang
1 Bodenverbesserungen haben sich ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen auf ein
verbesserungsbedürftiges, geschlossenes, natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes
Gebiet zu erstrecken. Zur Entflechtung von Nutzungen kann auch nicht land- oder
forstwirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Boden, namentlich im Baugebiet, einbezogen werden.
§ 8
Perimeter, öffentliche Auflage
1 Die gesamte in das Unternehmen einbezogene Fläche bildet das Beizugsgebiet.
Dieses wird durch das zuständige Departement festgelegt.
1) RB 210.1
2) RB 700
MelG 913.2
2 Der Plan des Beizugsgebietes, das Eigentümer- und Flächenverzeichnis, der Statutenentwurf und die Kostenschätzung sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Den Grundeigentümern wird ein Statutenentwurf zugestellt.
§ 9
Gründung der Korporation
1 Nach Rechtskraft des Perimeters werden die Statuten in der Versammlung der
Grundeigentümer bereinigt. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen
Stimmen.
2 Nachher wird schriftlich über die Gründung des Unternehmens abgestimmt.
3 Stimmberechtigt sind die Eigentümer der beigezogenen Grundstücke im Sinne von
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 1 bis Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches1). Bei den Eigentümern von
Liegenschaften zählt die persönliche Stimme und die von ihnen vertretene Bodenfläche. Bei den Inhabern eines selbständigen und dauernden Rechtes sowie bei den
Bergbauberechtigten zählt nur die persönliche Stimme. Steht ein Recht an einem
Grundstück mehreren Personen zu, haben diese gemeinsam eine Stimme.
§ 10
Ablehnung
1 Wird das Unternehmen abgelehnt, tragen die beteiligten Ortsgemeinden2) die
Kosten der Vorarbeiten entsprechend der beigezogenen Fläche. Die Leistungen des
Kantons werden nicht in Rechnung gestellt.
2.2. Organisation
§ 11
Statuten
1 Die Statuten müssen insbesondere regeln:
1. den Zweck und den Umfang des Unternehmens;
2. die Organe, deren Zusammensetzung, Wahl und Abberufung;
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
4. das Verfahren;
5. die Kosten;
6. den Unterhalt des Werkes.
2 Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 12
Mitgliedschaft
1 Jeder Grundeigentümer im Beizugsgebiet ist Mitglied der Korporation.
1) SR 210
2) Jetzt Politische Gemeinden.
913.2 MelG
§ 13
Stimmrecht
1 Bei Wahlen und Abstimmungen in Korporationsangelegenheiten hat jedes Mitglied
eine Stimme. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen1).
2 Steht ein Recht an einem Grundstück mehreren Personen zu, haben diese gemeinsam eine Stimme.
3 Stellvertreter bedürfen einer schriftlichen Vollmacht.
§ 14
Organe
1 Organe der Korporation sind:
1. die Korporationsversammlung;
2. der Vorstand mit wenigstens drei Mitgliedern;
3. die Rechnungsprüfungskommission mit wenigstens drei Mitgliedern;
4. je eine Schätzungskommission für Flur und Wald mit wenigstens drei Mitgliedern;
5. die Schlichtungskommission mit wenigstens drei Mitgliedern.
2 Der Präsident der Korporation und die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie der Schlichtungskommission dürfen nicht im Beizugsgebiet wohnen und dort
nicht dinglich oder obligatorisch an Grundstücken berechtigt sein.
2.3. Durchführung
§ 15
Verfügungsbeschränkung
1 Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken, die für das weitere Zusammenlegungsverfahren von Bedeutung sein können, bedürfen während der Durchführung des Unternehmens der Bewilligung des Vorstandes. Diese darf nur verweigert werden, soweit eine Änderung den Erfolg der Bodenverbesserung gefährden
oder die Durchführung wesentlich erschweren würde.
2 Die Grundeigentümer haben alle für die Durchführung des Unternehmens erforderlichen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden. Diese sind schonend auszuführen. Grössere oder aussergewöhnliche Schäden sind zu ersetzen.
§ 16
Änderung des Beizugsgebietes
1 Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen geringfügige Änderungen des Beizugsgebietes anordnen.
1) Jetzt Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht; RB 161.1.
MelG 913.2
2 Stellen Grundeigentümer nachträglich ein Gesuch um Anschluss, kann der Regierungsrat bei Einverständnis des Korporationsvorstandes eine Erweiterung des Beizugsgebietes beschliessen.
§ 17
Landbeschaffung
1 Das für allgemeine Anlagen insbesondere für Flur- und Waldstrassen benötigte
Land wird beschafft, indem ein Abzug vom Wert des alten Bestandes vorgenommen
und der Zuteilungsanspruch entsprechend reduziert wird.
2 Die Statuten können vorsehen, dass das für weitere öffentliche Werke und Anlagen
benötigte Land bei der Neuzuteilung ausgeschieden werden kann. Die Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsrecht.
§ 18
Bewertung
1 Die Bewertung eines Grundstückes richtet sich nach der möglichen Nutzung. Berücksichtigt werden namentlich Ertragsfähigkeit und Lage, im Wald zusätzlich die
Bestockung und der Holzvorrat.
2 Bei Grundstücken in Bauzonen, für die im Zusammenlegungsverfahren eine Handänderung in Betracht fällt, ist der Verkehrswert massgebend. Die Schätzung ist unmittelbar vor Auflage der Neuzuteilung zu überprüfen und veränderten Verhältnissen anzupassen.
§ 19
Neuzuteilung
1 Jeder Grundeigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz;
§ 17 bleibt vorbehalten. Im übrigen soll der neue Bestand hinsichtlich Bodenbeschaffenheit, Zonenzugehörigkeit und Nutzung der Grundstücke nach Möglichkeit
dem alten Bestand entsprechen.
2 Bei Siedlungen sind Mehr- oder Minderzuteilungen nach den Bedürfnissen des
Betriebes zulässig.
3 Bei Grundstücken im Baugebiet sind § 55 und § 56 des Planungs- und Baugesetzes1) sinngemäss anwendbar. *
§ 20
Lastenbereinigung
1 Mit der Neuzuteilung sind die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen zu bereinigen und den neuen Verhältnissen anzupassen.
In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat die Bereinigung ganz oder zum Teil in
ein separates Verfahren verweisen.
1) RB 700
913.2 MelG
2 Für die Ordnung der Grundpfandverhältnisse sind Art. 802 bis Art. 804 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches2) massgebend.
§ 21
Antritt
1 Der Besitzesantritt kann für das ganze Beizugsgebiet oder für einzelne Teile verfügt werden.
2 Wo der Verlauf von Grenzen Gegenstand eines kantonalen Rechtsmittelverfahrens
bildet, trifft die Korporation die erforderlichen vorläufigen Anordnungen, namentlich mit Bezug auf die Bewirtschaftung.
§ 22
Änderungsnachweis
1 Nach der Neuzuteilung wird ein Verzeichnis erstellt, das alle Änderungen im
Eigentum, bei den beschränkten dinglichen sowie bei den vorgemerkten und angemerkten Rechten enthält. Dieses Verzeichnis ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Jedes Korporationsmitglied erhält einen Auszug, der Auskunft über seinen alten und neuen Bestand gibt.
2 Nach Erledigung aller Rechtsmittelverfahren bedarf der Änderungsnachweis der
Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 23
Vorzeitige Teilgenehmigung
1 Aus wichtigen Gründen und zur Vermeidung einschneidender Nachteile können
ausnahmsweise Teile des Änderungsnachweises vorzeitig genehmigt werden.
2 Der Regierungsrat kann Voraussetzungen und Ausgestaltung einer vorzeitigen
Teilgenehmigung zusätzlich durch Verordnung regeln.
§ 24
Rechtsübergang
1 Die Neuzuteilung wird mit der Genehmigung des Änderungsnachweises
rechtskräftig.
2 Mit Eintritt der Rechtskraft geht das Eigentum an den neu zugeteilten Grundstücken mit den darauf eingetragenen beschränkten dinglichen, vorgemerkten und
angemerkten Rechten aussergrundbuchlich auf den neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlischt das Eigentum an den alten Grundstücken.
§ 25
Geldausgleich
1 Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen insbesondere bei:
1. Mehr- oder Minderzuteilungen ausgenommen Minderzuteilungen nach
§ 17 Abs. 1;
2) SR 210
MelG 913.2
2. Zuweisung oder Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes;
3. Ablösung oder Begründung von beschränkten dinglichen Rechten;
4. Abgeltung von Zuschlägen oder Abzügen, die nicht im Bonitierungswert enthalten sind.
§ 26
Kosten
1 Die nach Abzug sämtlicher Beiträge verbleibenden Kosten werden von den Grundeigentümern getragen.
2 Die Anteile richten sich namentlich nach Fläche und Zahl der eingeworfenen Parzellen.
3 Während des Verfahrens sind angemessene Teilzahlungen zu entrichten.
§ 27
Besondere Vor- und Nachteile
1 Soweit besonderen Vor- oder Nachteilen nicht schon beim Geldausgleich Rechnung getragen wurde, sind sie bei der Kostenverlegung angemessen zu berücksichtigen.
§ 28
Gewinnanteilsrecht
1 Wird ein Recht an einem neu zugeteilten Grundstück mit Gewinn veräussert oder
dessen Wert ganz oder anderweitig mit Gewinn umgesetzt, steht dem vormaligen
Eigentümer ein Anteil am Gewinn zu, soweit der Vermögensvorteil nicht bereits im
Rahmen der Güterzusammenlegung berücksichtigt worden ist.
§ 29
Berechnung des Gewinnes
1 Massgebend für die Gewinnberechnung ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der
Schätzung. Der vormalige Grundeigentümer hat sich die Wertsteigerung anrechnen
zu lassen, welche die ihm zugewiesenen Ersatzgrundstücke, bezogen auf die veräusserte Fläche, seit der Schätzung erfahren haben. Dabei ist auf die durchschnittliche
Wertentwicklung sämtlicher ihm neu zugeteilten Grundstücke abzustellen.
2 Wird kein anderer Verkehrswert nachgewiesen, ist für die Festlegung vom Bonitierungswert auszugehen. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
§ 30
Dauer, Umfang
1 Das Gewinnanteilsrecht beginnt mit dem Besitzesantritt und dauert 15 Jahre. Der
Anspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis der Veräusserung, in jedem
Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Veräusserung.
2 Der Anteil am zu teilenden Gewinn beträgt im ersten Jahr nach dem Besitzesantritt
75 Prozent; er reduziert sich mit Beginn jeden weiteren Jahres um 5 Prozent.
913.2 MelG
§ 31
Zuständigkeit, Verfahren
1 Der Anspruch ist bei der Enteignungskommission im Verfahren nach Enteignungsgesetz1) geltend zu machen.
§ 32 * Vorteilsausgleich ausserhalb des Beizugsgebietes
1 Erwächst einem Grundstück ausserhalb des Beizugsgebietes aus dem Unternehmen, namentlich aus Strassen- oder Werkleitungen, ein besonderer Vorteil, sind dafür Beiträge zu erheben. § 47 bis § 57 des Planungs- und Baugesetzes2) sind sinngemäss anzuwenden.
§ 33
Zusätzliche Massnahmen
1 Werden Massnahmen, die nicht meliorationsbedingt sind, für Private oder Gemeinwesen ausgeführt, haben diese die Kosten zu übernehmen.
§ 34
Verjährung
1 Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen entstanden sind, verjähren vorbehältlich abweichender Vorschriften nach zehn Jahren seit Genehmigung
der Schlussabrechnung.
2.4. Auflösung
§ 35
Voraussetzung
1 Sobald der in den Statuten vorgesehene Zweck erreicht und der Unterhalt der Anlagen sichergestellt ist, werden die Korporationen aufgelöst.
2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 36
Unterhalt
1 Soweit der Unterhalt nicht von Gemeinwesen übernommen wird, ist er durch öffentlich-rechtliche Unterhaltskorporationen sicherzustellen. Deren Beizugsgebiet
und Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
1) RB 710
2) RB 700
MelG 913.2
2.5. Rechtsschutz
§ 37
Einsprache
1 Gegen die Festlegung des Beizugsgebietes kann beim Departement innert 20 Tagen
Einsprache erhoben werden.
2 Gegen alle im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bodenverbesserung
aufgelegten Projekte und ergangenen Entscheide können die an einem Unternehmen
Beteiligten innert 20 Tagen bei der Schlichtungskommission Einsprache erheben. In
Umweltschutzfragen steht das Einspracherecht gegen Bodenverbesserungsmassnahmen von öffentlichem Interesse, die Gegenstand einer Auflage bilden, auch kantonal
tätigen Organisationen des Umweltschutzes, namentlich des Natur- und Heimatschutzes, zu, sofern sie sich auf Grund ihrer Statuten seit mindestens zehn Jahren
dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen.
3 Die Schlichtungskommission prüft die Einsprachen und sucht in freiem Verfahren
eine Einigung herbeizuführen. Kommt eine solche nicht zustande, wird über die Einsprache entschieden.
§ 38 * Rekurs
1 Gegen Entscheide der Schlichtungskommission kann innert 20 Tagen bei der Rekurskommission für Landwirtschaftssachen Rekurs geführt werden.
§ 40 § 39 * …
Öffentliche Auflage
1 Beginn, Ende und Wirkungen der öffentlichen Auflage sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und den betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
2 Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auflage.
2.6. Freiwillige Güterzusammenlegung
§ 41
Voraussetzung
1 Erweist sich eine umfassende Bodenverbesserung als undurchführbar oder unzweckmässig, drängt sich jedoch für ein bestimmtes Teilgebiet eine Zusammenlegung auf, können mehrere Grundeigentümer schriftlich eine freiwillige Güterzusammenlegung vereinbaren.
913.2 MelG
§ 42
Durchführung
1 Im Vertrag sind namentlich festzulegen:
1. einbezogenes Gebiet;
2. Organisation und Verfahren;
3. Durchführungsgrundsätze;
4. Kostenregelung.
2 Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3. Landwirtschaftliche Hochbauten
§ 43
Beiträge
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen, unter denen Beiträge für die Erstellung oder die Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten ausgerichtet werden; ebenso regelt er Widerruf und Rückerstattung.
2 Die Beiträge können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, insbesondere hinsichtlich Standort, Konstruktion, Materialien, innerer und äusserer Gestalt,
Einrichtung, Bewirtschaftung und Finanzierung.
3 Über Gesuche um Beiträge entscheidet das Departement.
§ 44 * Vorteilsausgleich
1 Dritte, denen bei der Erstellung oder Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten,
namentlich durch deren Erschliessung, ein besonderer Vorteil entsteht, haben angemessene Beiträge zu leisten. § 47 bis § 59 des Planungs- und Baugesetzes1) sind
sinngemäss anzuwenden. Zuständig ist das Departement.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 ...2)
§ 47 § 46 ...3)
Hängige Verfahren
1 Der Regierungsrat bestimmt, inwiefern bereits beschlossene Bodenverbesserungen
nach neuem Recht durch- oder weiterzuführen sind.
1) vom 16. August 1995, jetzt § 38 bis § 50; RB 700.
2) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1988. Seite 1161.
3) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1988. Seite 1161.