§ 1
Der Kanton Schwyz tritt der interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) bei.
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Der Kanton Schwyz tritt der interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) bei.
Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet einzelrichterlich über die Verlängerung der Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.
1 Die Kantonspolizei ist für die Meldungen nach Art. 13 Abs. 3 ViCLAS- Konkordat an die ViCLAS-Zentralsstelle zuständig. 2 Ihr sind nach Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Verzug anzuzeigen: a) von der Vollzugsbehörde nach § 114 der Justizverordnung vom 18. November 20092 Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat), b) vom urteilenden Gericht Freisprüche (Art. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS- Konkordat), c) von den Strafverfolgungsbehörden nach § 5 Abs. 1 und 2 der Justizverordnung die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Abs. 1 Bst. e ViCLAS-Konkordat).
1 Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. 2 Der Beschluss wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten3 in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 GS 22-121. 2 SRSZ 231.110. 3 1. Januar 2011 (Abl 2010 2778).SRSZ 1.1.2015