Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d95bd28b98d3bc3d511d91e88691bfc05a0865807e75453bd761760fc8d13afd
14 provisions
Art. 1
Zweck
1 Im Sinne der Synergienutzung und zur Optimierung der Aufgabenerfüllung
des städtischen und des kantonalen Tiefbauamts wird am Standort «Schweizersbild, Schaffhausen» ein Kompetenzzentrum mit der Bezeichnung «Tiefbau Schaffhausen» eingerichtet.
2 Das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» bzw. dessen Werkhof erbringen sämtliche im Leistungsumfang definierten und von der Stadt Schaffhausen bestellten Aufgaben in den Bereichen Projektierung, Bau, Unterhalt/
Instandhaltung und Administration.
Art. 2
Vorrang Kompetenzordnung
1 Dieser Vertrag verändert die gesetzliche Kompetenzausscheidung zwischen dem Kanton und der Stadt auf dem Gebiet des Tiefbaus nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Aufsicht, Rechtsschutz und Verantwortlichkeit werden durch den vorliegenden Vertrag nicht geändert.
2 Die Kompetenzen der Parlamente und des Volkes der beiden Gemeinwesen werden durch den vorliegenden Vertrag nicht eingeschränkt.
Art. 3
Organisation
1 Das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» ist die Dienststelle «Tiefbauamt» des Baudepartementes des Kantons Schaffhausen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
725.102 Kanton Schaffhausen
Art. 4
Infrastruktur
1 Die bestehende, im Eigentum des Kantons stehende Infrastruktur auf dem
Areal «Schweizersbild, Schaffhausen» wird durch das kantonale Tiefbauamt
baulich erweitert und in der Folge als Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» betrieben.
Art. 5
Struktur Rahmenvertrag
1 Der vorliegende Rahmenvertrag bildet die Grundlage für alle weiteren Vereinbarungen (Anhänge), welche dem Rahmenvertrag unterstellt werden.
Art. 6
Zuständigkeiten
1 Der Abschluss und die Änderung von Anhängen zu diesem Rahmenvertrag
stehen unter Einbezug des Finanzdepartements bzw. -referats dem zuständigen Departement und dem zuständigen Referat zu.
2 Übertragung von Leistungen
Art. 7
Grundsätze
1 Die Übertragung der einzelnen Leistungen wird in zwei Anhängen zu diesem Rahmenvertrag geregelt (Anhang 1: Standardleistungen; Anhang 2: zu
bestellende Leistungen). Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages gelten für alle Leistungen, welche das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» aufgrund des vorliegenden Vertrages für die Stadt Schaffhausen erbringt.
2 Die Anhänge enthalten mindestens Vorschriften über:
a) die Art und den Umfang der Leistungen
b) die Vergütung
c) die Überprüfung und Änderung bestellter Leistungen
d) die Abläufe und die Entscheidungsprozesse
Art. 8 Kanton Schaffhausen 725.102
Vergütung
1 Die Stadt Schaffhausen entrichtet dem Kompetenzzentrum «Tiefbau
Schaffhausen» eine Vergütung für die vereinbarten Leistungen. Die Vergütung wird anhand einer Vollkostenrechnung – insbesondere unter Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes sowie je eines Anteils am
Overhead und an der Infrastrukturnutzung – ermittelt.
Art. 9
Minimaler Leistungsbezug
1 Die Stadt Schaffhausen bezieht beim Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» während der ersten 3 Jahre nach der Leistungsübertragung eine
minimale Anzahl Arbeitsstunden. Falls die Stundenanzahl nicht erreicht wird,
wird die Differenz mit Fr. 100.00 pro Stunde vergütet. Der minimale Leistungsumfang beträgt:
a) im 1. Jahr: Anzahl vom Kanton zu übernehmende Vollzeitpensen
multipliziert mit 1'400 operativen Stunden
b) im 2. Jahr: 90% der minimalen Stundenzahl des 1. Jahres
c) im 3. Jahr: 80% der minimalen Stundenzahl des 1. Jahres
3 Übertragung von Mobilien und Geräten
Art. 10
Übernahme
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages übernimmt
das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» die für den Betrieb notwendigen Mobilien und Geräte des städtischen Tiefbauamtes bzw. des Werkhofs Hochstrasse gemäss Anhang 3: Inventarliste Geräte und Fahrzeuge.
2 Die Mobilien und Geräte werden zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Übernahme vergütet.
4 Personal
Art. 11
Übernahme
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages übernimmt
das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» die Mitarbeitenden des
städtischen Tiefbauamtes zu den Bedingungen gemäss Anhang 4: Mitarbeitendenliste mit Bedingungen.
725.102 Kanton Schaffhausen
2 Für die in den Dienst des Kompetenzzentrums übertretenden städtischen
Mitarbeitenden gilt neu das kantonale Recht, insbesondere bezüglich Salär,
Zulagen, Entschädigungen, Beförderungen sowie Ruhetage.
3 Beim städtischen Tiefbauamt geleistete Dienstjahre werden voll angerechnet.
4 Die zuletzt bezogene Grundbesoldung bleibt beim Übertritt gewährleistet.
Vorbehalten bleiben Änderungen des kantonalen Rechts.
5 Streitigkeiten
Art. 12
Rechtsschutz
1 Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht gütlich beilegen, entscheidet gemäss Art. 107 Abs. 3 KV/SH das
Obergericht des Kantons Schaffhausen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 13
Geltungsdauer
1 Dieser Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Eine Kündigung kann beidseitig unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Frühester Zeitpunkt
einer Kündigung ist der 31. Dezember 2030.
3 Vorschläge für Änderungen des Vertrages und/oder eines Anhanges sind
dem Vertragspartner jeweils bis Ende Februar vor dem darauffolgenden
Budgetjahr zu unterbreiten.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Das Inkrafttreten des Rahmenvertrages wird durch separate Beschlüsse1)
geregelt.
1) In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 2059).
Kanton Schaffhausen 725.102
2 Der Rahmenvertrag ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung sowie in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen.
2) Amtsblatt 2017, S. 2055.
725.102 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.08.2015 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2017, S. 2055
Kanton Schaffhausen 725.102
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.08.2015 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2017, S. 2055