Art. 41 Elektrostatisches Spritzen
1 Elektrostatische Spritzapparate, bei denen der Berührungsstrom höchstens 0,5 Milliampere beträgt und keine gefährlichen kapazitiven Ladungen auftreten, dürfen in Spritzräumen, Spritzkapellen oder Spritzständen sowie für alle Arbeiten gemäss de Artikeln 22 und 27 verwendet werden. 2 Für elektrostatische Spritzapparate, welche den Anforderungen gemäss Absatz 1 nicht entsprechen, gelten folgende Bestimmungen: a. Die Apparate sind in einer bis auf die Öffnungen für den Transport der Werkstücke geschlossenen Kabine aufzustellen. b. Die Hochspannungsanlage muss beim Betreten der Kabine selbsttätig abgeschaltet und geerdet werden und muss, solange sich Personen in der Kabine auf halten, abgeschaltet bleiben. c. Die Öffnungen für den Transport der Werkstücke sind so auszuführen, dass niemand durch Hineingreifen in gefährliche Nähe der Hochspannungsanlage kommen kann. Die Öffnungen sind so klein wie möglich zu halten. Kann die Kabine durch die Transportöffnungen betreten werden, so muss der Zutritt das automatische Abstellen der Hochspannungsanlage bewirken oder der Zutritt ist durch ein Warnschild, das während des Betriebes der Hochspannungsanlage aufleuchtet, zu verbieten. d. Die Kabine ist soweit künstlich zu entlüften, dass die Lösungsmitteldampfkonzentration 15 g/m3 nicht überschreitet und keine Farbnebel und Lösungsmitteldämpfe austreten. e. Die Hochspannungsanlage und die Farbzufuhr dürfen nur in Betrieb gesetzt werden können, wenn die Lüftungsanlage läuft. f. Werden leitfähige Farben und Lacke verwendet, so ist dafür zu sorgen, dass ausserhalb der Kabine keine Berührung mit Hochspannung führenden. farbenthaltenden oder -leitenden Teilen stattfinden kann. g. Der Abstand zwischen der Transporteinrichtung mit den Werkstücken und den Hochspannung führenden Teilen muss so gross sein, dass eine gefährliche Entladung mit ausreichender Sicherheit vermieden wird. h. Entsteht von irgendeiner Stelle der Hochspannungsanlage aus ein Erdschluss, so darf diese sich dadurch nicht überhitzen.