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Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beim Spritzen von Farben oder Lacken

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In force since 1966-05-01, as the publisher states.

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Vorbehalte
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Ort der Spritzarbeiten
  4. Art. 4 Kompressoren
  5. Art. 5 Druckbehälter
  6. Art. 6 Körperreinigung
  7. Art. 7 Aufbewahrung von Farben, Lacken und Lösungsmitteln
  8. Art. 8 Bauart
  9. Art. 9 Entlüftung
  10. Art. 10 Saugöffnungen
  11. Art. 11 Saugöffnungen
  12. Art. 12 Ausmündung der Abluftkanäle
  13. Art. 13 Frischluftzufuhr
  14. Art. 14 Elektrische Einrichtungen
  15. Art. 15 Ventilatoren
  16. Art. 16 Raumheizung
  17. Art. 17 Unterhalt der Spritzanlagen
  18. Art. 18 Offenes Feuer, Rauchen, Funkenbildung, Oberflächentemperatur
  19. Art. 19 Selbstentzündung von Rückständen
  20. Art. 20 Benützung der Spritzräume für andere Zwecke
  21. Art. 21 Abstellen der gespritzten Gegenstände
  22. Art. 22 Begriff
  23. Art. 23 Lüftung
  24. Art. 24 Atemschutzgeräte
  25. Art. 25 Offenes Feuer, Rauchen, Funkenbildung, Oberflächentemperatur
  26. Art. 26 Benützung der Räume für andere Zwecke
  27. Art. 27 Begriff
  28. Art. 28 Schutzmassnahmen
  29. Art. 29 Lüftung
  30. Art. 30 Abführung der Abluft
  31. Art. 31 Ventilatoren
  32. Art. 32 Überwachung der Arbeiten
  33. Art. 33 Atemschutzgeräte
  34. Art. 34 Elektrische Einrichtungen
  35. Art. 35 Massnahmen gegen Funkenbildung
  36. Art. 36 Rauchen, offenes Feuer, Feuerzeug
  37. Art. 37 Rettung von Verunfallten
  38. Art. 38 Allgemeines
  39. Art. 39 Entlüftung, grosse Hallen
  40. Art. 40 Abscheider
  41. Art. 41 Elektrostatisches Spritzen
  42. Art. 42 Löscheinrichtungen
  43. Art. 43 Anpassung bestehender Anlagen
  44. Art. 44 Ausnahmebestimmung
  45. Art. 45 Strafen und Zwangsmassnahmen
  46. Art. 46 Inkrafttreten

46 provisions

Art. 41 Elektrostatisches Spritzen

1 Elektrostatische Spritzapparate, bei denen der Berührungsstrom höchstens 0,5 Milliampere beträgt und keine gefährlichen kapazitiven Ladungen auftreten, dürfen in Spritzräumen, Spritzkapellen oder Spritzständen sowie für alle Arbeiten gemäss de Artikeln 22 und 27 verwendet werden. 2 Für elektrostatische Spritzapparate, welche den Anforderungen gemäss Absatz 1 nicht entsprechen, gelten folgende Bestimmungen: a. Die Apparate sind in einer bis auf die Öffnungen für den Transport der Werkstücke geschlossenen Kabine aufzustellen. b. Die Hochspannungsanlage muss beim Betreten der Kabine selbsttätig abgeschaltet und geerdet werden und muss, solange sich Personen in der Kabine auf halten, abgeschaltet bleiben. c. Die Öffnungen für den Transport der Werkstücke sind so auszuführen, dass niemand durch Hineingreifen in gefährliche Nähe der Hochspannungsanlage kommen kann. Die Öffnungen sind so klein wie möglich zu halten. Kann die Kabine durch die Transportöffnungen betreten werden, so muss der Zutritt das automatische Abstellen der Hochspannungsanlage bewirken oder der Zutritt ist durch ein Warnschild, das während des Betriebes der Hochspannungsanlage aufleuchtet, zu verbieten. d. Die Kabine ist soweit künstlich zu entlüften, dass die Lösungsmitteldampfkonzentration 15 g/m3 nicht überschreitet und keine Farbnebel und Lösungsmitteldämpfe austreten. e. Die Hochspannungsanlage und die Farbzufuhr dürfen nur in Betrieb gesetzt werden können, wenn die Lüftungsanlage läuft. f. Werden leitfähige Farben und Lacke verwendet, so ist dafür zu sorgen, dass ausserhalb der Kabine keine Berührung mit Hochspannung führenden. farbenthaltenden oder -leitenden Teilen stattfinden kann. g. Der Abstand zwischen der Transporteinrichtung mit den Werkstücken und den Hochspannung führenden Teilen muss so gross sein, dass eine gefährliche Entladung mit ausreichender Sicherheit vermieden wird. h. Entsteht von irgendeiner Stelle der Hochspannungsanlage aus ein Erdschluss, so darf diese sich dadurch nicht überhitzen.

Art. 42 Löscheinrichtungen

In der Nähe der Farbspritzanlagen sind geeignete Feuerlöschgeräte bereitzustellen.

Art. 43 Anpassung bestehender Anlagen

Zur Anpassung bestehender Spritzanlagen an die Bestimmungen dieser Verordnung wird eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt, die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf fünf Jahre ausgedehnt werden kann, wenn grössere Anschaffungen oder Umstellungen notwendig sind und die bestehenden Abweichungen keine erhebliche Gefährdung darstellen.

Art. 44 Ausnahmebestimmung

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere als die in der Verordnung vorgeschriebenen Massnahmen anordnen.

Art. 45 Strafen und Zwangsmassnahmen

Widerhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften unterliegen den Straf- und Zwangsmassnahmen gemäss den Artikeln 66 und 103 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung. SR 832.10. Heute: Krankenversicherungsgesetz. Die Art. 66 und 103 sind aufgehoben. Siehe heute die Art. 92, 112 und 113 des Unfallversicherungsgesetzes (SR 832.20).

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.

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