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13 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das vorliegende Reglement hat zum Zweck, die Bestimmungen des Gesetzes über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen vom 14. September 2011, insbesondere was die Fakturierungsmodalitäten der Beiträge vonseiten des Kantons an die Adresse der Gemeinden
betrifft, zu ergänzen und zu präzisieren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeines und Definitionen
Art. 2
Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit
1 Die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit schliesst die
gesamte Lohnsumme [d.h. die Bruttolohnsumme einschliesslich des Arbeitgeberanteils an den Sozialkosten nach Abzug der Lohnzusätze (Krankentaggeldversicherung oder andere)] ein, die der Staat für das Unterrichtswesen anerkennt:
a) * Unterricht der Primarstufe (1. bis 8. Schuljahr);
b) Unterricht der Sekundarstufe I;
c) Sonderschulunterricht in den kommunalen/regionalen Schulstrukturen
der obligatorischen Schulzeit;
d) Sonderschulunterricht der obligatorischen Schulzeit in spezialisierten
Institutionen;
e) * sowie die allgemeinen oder verstärkten pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen, welche in den kommunalen/regionalen Schulstrukturen
der obligatorischen Schulzeit durchgeführt werden.
Art. 3
Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen
1 Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen umfassen:
a) die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit) der heilpädagogischen und sozialpädagogischen
Institutionen innerhalb des Kantons;
b) die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit), die dem Staat für die Betreuung von Jugendlichen in ausserkantonalen Einrichtungen in Rechnung gestellt werden.
Art. 4
Betriebsausgaben der heilpädagogischen Institutionen
1 Zu den heilpädagogischen Institutionen zählen:
a) Institut Insieme - Heilpädagogische Schule in Brig-Glis;
b) Institut Kinderdorf - St. Antonius in Leuk;
c) Institut Notre-Dame-de-Lourdes in Siders;
d) Institut St-Raphaël in Grimisuat;
e) Institut Don Bosco - St-Joseph in Sitten;
f) Institut Ste-Agnès in Sitten;
g) Institut La Castalie in Monthey.
1bis Sonderpädagogische Zentren werden, was die Betriebsausgaben angeht
(ausgenommen Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit), als
heilpädagogische Institutionen eingestuft. *
2 Die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit) der unter Absatz 1 erwähnten heilpädagogischen Einrichtungen entsprechen dem Betrag, der das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: das Departement) als subventionsberechtigt anerkennt. *
Art. 5
Betriebsausgaben der sozialpädagogischen Institutionen
1 Zu den sozialpädagogischen Institutionen zählen:
a) * Kinder- und Jugendeinrichtung Mattini in Brig-Glis;
b) Institut St-Raphaël in Grimisuat;
c) * Institut Cité Printemps in Sitten (einschliesslich l'Arche de Noël in
Champsec);
d) Institut La Fontanelle in Mex;
e) * Institut La Chaloupe in Collombey (einschliesslich Les Piccolos).
f) * …
2 Die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit) der unter Absatz 1 erwähnten sozialpädagogischen Einrichtungen entsprechen dem Betrag, der das Departement für die Schüler,
die in diesen Einrichtungen die obligatorische Schulzeit absolvieren, als subventionsberechtigt anerkennt.
3 Der vom Elternbeitrag nicht abgedeckte Betrag für den Transport von Kindern zu professionellen Pflegefamilien, die über eine Bewilligung der kantonalen Dienststelle für die Jugend verfügen, fliesst ebenfalls in die Betriebsausgaben der sozialpädagogischen Institutionen mit ein. *
Art. 6
Schülerzahlen der obligatorischen Schulzeit
1 Zum Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit und der spezialisierten
Institutionen zählen sämtliche Schüler, die im Wallis ihren Wohnsitz haben
und wie folgt eingeschult sind: *
a) * in einer öffentlichen Walliser Primarschule des 1. bis 8. Schuljahres;
b) * in einer öffentlichen Walliser Orientierungsschule, oder
c) * in einer spezialisierten Institution (heilpädagogische und sozialpädagogische Einrichtungen), wie im vorliegenden Reglement aufgelistet, an
der die obligatorische Schulzeit absolviert werden kann.
2 Schüler aus dem Asylbereich werden nicht zum Schülerbestand dazu gerechnet; die mit ihrer Einschulung verbundenen Ausgaben werden gemäss
dem im vorliegenden Reglement vorgesehenen Verteilschlüssel auf die
Art. 7 Gemeinden und den Kanton aufgeteilt. *
Durchschnittskosten pro Schüler
1 Die Durchschnittskosten pro Schüler an der Besoldung des Personals der
obligatorischen Schulzeit erhält man, indem man die unter Artikel 2 definierte Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit durch den unter
Artikel 6 definierten Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit dividiert.
2 Die Durchschnittskosten pro Schüler an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen erhält man, indem man die unter Artikel 3, 4 und 5 definierten Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen durch den unter
Artikel 6 definierten Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit dividiert.
2 Aufgaben, Verantwortlichkeit und Anteil der Gemeinden
Art. 8
Aufgaben und Verantwortlichkeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind insbesondere verantwortlich für Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Bürgernähe und mit der Logistik der
Schulen der obligatorischen Schulzeit stehen.
2 Die persönlichen Daten der Schüler werden nach Unterrichtsstufe (Primarstufe, Orientierungsstufe, spezialisierte Institutionen) in die Datenbank zur
Schulverwaltung erfasst, wofür die Schuldirektionen beziehungsweise die
Schulkommissionen, die Gemeinden oder Gemeindevereinigungen die Verantwortung tragen. *
3 Die Schuldirektion beziehungsweise die Schulkommission, die Gemeinde
oder die Gemeindevereinigung muss die Liste mit den per 31. Dezember in
ihrer(n) Schule(n) eingeschulten Schülern jedes Jahr bis zum darauffolgenden 31. Januar auf der Datenbank zur Schulverwaltung aktualisieren und
dabei die Korrektheit der Informationen und insbesondere die Wohnadresse
der Schüler überprüfen. *
4 Jede Gemeinde erstellt anschliessend mithilfe der Datenbank eine nominative Liste sämtlicher Schüler, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, die Anzahl Schüler, die in der
Gemeinde per 31. Dezember ihren Wohnsitz haben und im Kanton eingeschult sind, bis zum 28. Februar zu bestätigen. Bei Fehlern muss die
Gemeinde die betroffene Schuldirektion resp. die Schulkommission, die
Gemeinde oder die Gemeindevereinigung kontaktieren, damit die Änderungen innerhalb der gegebenen Fristen vorgenommen werden. Bei Streitfällen
entscheidet das Departement. *
5 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Schülerliste, wie in Absatz 3
beschrieben, zu bestätigen, da diese Listen dem Kanton als Grundlage für
die Fakturierung der Gemeindebeiträge dienen. Bestätigt eine Gemeinde die
Liste mit den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Schülern nicht innerhalb
der gegebenen Fristen, sind die in den Schuldatenbanken per 28. Februar
eingetragenen Angaben massgebend. *
6 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, ihre Beiträge für die verschiedenen Unterrichtsstufen (Primarstufe, Orientierungsstufe, spezialisierte Institutionen) basierend auf dem geltenden harmonisierten Rechnungsmodell zu
budgetieren und zu verbuchen. *
7 Die Gemeinden müssen ihre Beiträge gemäss den Bestimmungen der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 innerhalb der gegebenen Fristen bezahlen.
8 Bei fehlerhaften Angaben zum Wohnsitz der Schüler, die eine oder mehrere Gemeinden betreffen, müssen die Gemeinden sämtliche Rechnungen
des Kantons in den vorgegebenen Fristen begleichen. Allfällige Kompensationszahlungen haben zwischen den betroffenen Gemeinden zu erfolgen. *
Art. 9
Gemeindeanteil
1 Der Anteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten pro Schüler an der
Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit beträgt 30 Prozent.
2 Der Anteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten pro Schüler an den
Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen (ohne Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit) beträgt 70 Prozent.
3 Der Gesamtanteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten pro Schüler
entspricht der Summe der unter Absatz 1 und 2 definierten Anteile der
Gemeinden.
4 Die Beiträge der Gemeinden erhält man, indem man den unter Absatz 3
definierten Anteil mit der Anzahl Schüler sämtlicher Unterrichtsstufen multipliziert, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
3 Aufgaben, Verantwortlichkeit und Anteil des Kantons
Art. 10
Aufgaben und Verantwortlichkeit des Kantons
1 Das Departement verrechnet jeder Gemeinde des Kantons jährlich vor
dem 31. Mai die Beiträge für die per 31. Dezember in der Gemeinde wohnhaften Schüler der Primarstufe (1. bis 8. Schuljahr), Orientierungsstufe und
der spezialisierten Institutionen. *
2 Diese Jahresrechnung beinhaltet die provisorischen Beiträge für das laufende Jahr sowie den Saldo für die provisorische und definitive Abrechnung
des Vorjahres. Dieser Saldo wird zur provisorischen Rechnung des laufenden Jahres addiert oder von ihr substrahiert.
3 Die Finanzdaten der provisorischen und definitiven Rechnungen stammen
aus dem Voranschlag und der Jahresrechnung des Staates.
4 Der Staat stellt den Schuldirektionen und den Gemeinden die nötigen Instrumente und Anweisungen zur Nutzung der Datenbank zur Schulverwaltung zur Verfügung.
5 Das Departement lässt den Gemeinden jedes Jahr grundsätzlich bis spätestens Ende September die nötigen Informationen zur Ausarbeitung des
Art. 11 Budgets zukommen. *
Beiträge des Kantons
1 Der Anteil des Kantons an den Durchschnittskosten pro Schüler an der Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit beträgt 70 Prozent.
2 Der Anteil des Kantons an den Durchschnittskosten pro Schüler an den
Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen (ohne Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit) beträgt 30 Prozent.
3 Der Gesamtanteil des Kantons an den Durchschnittskosten pro Schüler
entspricht der Summe der unter Absatz 1 und 2 definierten Anteile des
Kantons.
4 Den Beitrag des Kantons erhält man, indem man den unter Absatz 3 definierten Anteil mit dem unter Artikel 6 definierten Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit multipliziert.
4 Schlussbestimmungen
Art. 12
Übergangsbestimmungen
1 Die Rechnung für das Jahr 2012 wird den Gemeinden nach Annahme des
vorliegenden Reglements zugestellt.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2012
11.02.2015 01.01.2015 Art. 4 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 5 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 6 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 8 Abs. 4 geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 8 Abs. 5 geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 8 Abs. 8 eingefügt BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 10 Abs. 5 geändert BO/Abl. 8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 2 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 6 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 6 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 6 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 8 Abs. 6 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
14.09.2016 12.08.2012 Art. 2 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 39/2016
18.12.2019 01.11.2019 Ingress geändert RO/AGS 2020-006
18.12.2019 01.11.2019 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-006
18.12.2019 01.11.2019 Art. 5 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-006
18.12.2019 01.11.2019 Art. 5 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-006
18.12.2019 01.11.2019 Art. 5 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-006
18.12.2019 01.11.2019 Art. 5 Abs. 1, f) aufgehoben RO/AGS 2020-006
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.06.2012 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 26/2012
Ingress 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 2 Abs. 1, a) 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
Art. 2 Abs. 1, e) 14.09.2016 12.08.2012 eingefügt BO/Abl. 39/2016
Art. 4 Abs. 1bis 11.02.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 8/2015
Art. 4 Abs. 2 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 1, a) 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 1, c) 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 1, e) 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 1, f) 18.12.2019 01.11.2019 aufgehoben RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 3 11.02.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
Art. 6 Abs. 1, a) 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1, a) 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
Art. 6 Abs. 1, b) 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1, b) 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
Art. 6 Abs. 1, c) 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1, c) 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
Art. 6 Abs. 2 11.02.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 8/2015
Art. 8 Abs. 2 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
Art. 8 Abs. 3 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 8 Abs. 4 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 8 Abs. 5 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 8 Abs. 6 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
Art. 8 Abs. 8 11.02.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 8/2015
Art. 10 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
Art. 10 Abs. 5 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015