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6 provisions
§ 1 Applikation
1 Die Direktion betreibt die webbasierte SAV-ZH-Applikation zur Erfassung und Übermittlung der für die Versorgungsplanung
im Bereich der Sonderschulung benötigten Daten.
2 Die SAV-ZH-Applikation kann von den schulpsychologischen
Diensten für die Fallerfassung und Berichterstattung im Rahmen der
standardisierten Abklärungsverfahren genutzt werden.
Datenerfassung
§ 2 und Fallbearbeitung
1 Die schulpsychologischen Dienste erfassen spätestens nach
Abschluss der Abklärung die Daten der Schülerinnen und Schüler
gemäss § 5.
2 Schulpsychologische Dienste mit eigenem Datenerfassungssystem
können über eine Schnittstelle auf eigene Kosten die Daten gemäss § 5
Abs. 2 aller abgeschlossenen Fälle gebündelt an die SAV-ZH-Applikation übermitteln. Das Volksschulamt (VSA) legt die Stichtage für die
Übermittlung fest.
Zugriffsrechte
§ 3 SPD
1 Das VSA vergibt die Administrationsrechte für die SAV-
ZH-Applikation pro Dienst an die schulpsychologischen Dienste.
2 Die Stellenleitenden der schulpsychologischen Dienste gemäss
Abs. 1 regeln die Zugriffsberechtigung der Mitarbeitenden ihrer Dienste.
3 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf
die Daten zugreifen können.
§ 4 Datensicherheit
1 Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt.
2 Die Anmeldung in der SAV-ZH-Applikation ist nur über eine
mehrstufige Authentifizierung möglich.
412.101.21 Datenschutz bei den schulpsychologischen Diensten
§ 5 Versorgungsplanung
1 Die SAV-ZH-Applikation generiert die für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten
Daten.
2 Daten im Sinne von Abs. 1 sind:
a. SAV-Signatur,
b. Eröffnungsdatum,
c. Jahrgang,
d. Geschlecht,
e. Erstsprache,
f. in der Schweiz seit,
g. Klassenstufe,
h. Wohnbezirk,
i. Schulungsform,
j. aktuelle besondere Massnahmen am Hauptförderort,
k. Einschätzung des professionellen und familiären Kontextes,
l. Indikationsbereiche mit Funktionen, Aktivität und Partizipation,
m. Diagnosen,
n. Lehrplanstatus,
o. Entwicklungs- und Bildungsziele, Bedarfseinschätzung,
p. empfohlene Massnahmen,
q. von der Schulpflege beschlossene Massnahmen.
3 Das VSA ist für die Verwendung oder Weitergabe der Daten
gemäss Abs. 1 für Forschungszwecke verantwortlich.
b. Zugriffsrechte
§ 6 VSA
Die Zugriffsrechte des VSA auf die Daten der SAV-ZH-
Applikation beschränken sich auf die für die Versorgungsplanung im
Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten gemäss
§ 5 Abs. 2.
1 OS 71, 464; Begründung siehe ABl 2016-10-07.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
3 LS 412.100.
a. Datengenerierung