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V vom 30. November 2010 über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen im Europäischen Wirtschaftsraum

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Verhältnis zum Zollvertragsrecht
  4. Art. 4 Begriffe
  5. Art. 5 Anlage
  6. Art. 6 Gültige Fassung
  7. Art. 7 Grundsatz
  8. Art. 8 Meldung
  9. Art. 9 Hinweise
  10. Art. 10 Nachweise
  11. Art. 11 Zuständigkeit
  12. Art. 12 Inkrafttreten

12 provisions

Art. 1 Zweck

1) Diese Verordnung regelt den Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen nach Massgabe von Anhang II Kapitel XXIX (Explosivstoffe für zivile Zwecke) des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68. 2) Diese Verordnung regelt insbesondere: a) das Inverkehrbringen; b) die Marktüberwachung; c) die Organisation und Durchführung.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach Massgabe von Anhang II Kapitel XXIX EWRA (Explosivstoffe für zivile Zwecke).

Art. 3 Verhältnis zum Zollvertragsrecht

1) Trifft diese Verordnung keine oder keine abweichenden Regelungen, finden auf das Inverkehrbringen und die Verbringung von pyrotechnischen Gegenständen in den Europäischen Wirtschaftsraum die Bestimmungen des Zollvertragsrechts ergänzend Anwendung. Das Zollvertragsrecht findet insbesondere Anwendung auf: a) die Berechtigung zum Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen; b) Schutz- und Sicherheitsvorschriften; c) die Überwachung des Verkehrs mit pyrotechnischen Gegenständen; d) Strafbestimmungen. 2) Auf den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen in die Schweiz findet das Zollvertragsrecht und die Verordnung über den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung Anwendung.

Art. 4 Begriffe

Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von: a) Art. 2 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren; b) Anhang II Kapitel XXIX EWRA.

Art. 5 Anlage

1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: a) die Anlage; b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte, in ihrer nach Massgabe von Art. 6 gültigen Fassung. 2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

Art. 6 Gültige Fassung

1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union. 2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.

Art. 7 Grundsatz

Pyrotechnische Gegenstände können nach Massgabe von Art. 3 und 4 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verkehr gebracht werden, sofern dies den Regelungen von Anhang II Kapitel XXIX EWRA entspricht.

Art. 8 Meldung

1) Wer erstmals pyrotechnische Gegenstände, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat dies der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle zu melden. 2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle führt ein Verzeichnis dieser Personen und unterrichtet sie über ihre Pflicht zu: a) Hinweisen (Art. 9); b) Nachweisen (Art. 10).

Art. 9 Hinweise

1) Wer pyrotechnische Gegenstände, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz nach Art. 9 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren hinzuweisen. 2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.

Art. 10 Nachweise

1) Wer pyrotechnische Gegenstände, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen. 2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über: a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers; b) den Zeitpunkt der Abgabe; c) Art und Menge der pyrotechnischen Gegenstände. 3) Der Nachweis ist fünf Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.

Art. 11 Zuständigkeit

1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle. 2) Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt insbesondere: a) die Aufsicht über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen; b) die Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

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