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10 provisions
Artikel 1 eingesehen den
Buchstaben a und d des Ausführungsgesetzes
über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30.
September 1987;
eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und
die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement gilt für alle Raupenfahrzeuge im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c und 26 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS), die für den Verkehr
auf schneebedeckten Flächen gelten. Ausgenommen sind Fahrzeuge der
Armee.
Art. 2
Grundsatz
1 Auf öffentlichen Strassen ist die Benutzung von Raupenfahrzeugen durch
die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und seiner Vollzugsvorschriften geregelt. Ausnahmen bilden signalisierte lokale Fahrverbote für
Motorfahrzeuge.
2 Ski- und Schlittelpisten, Fuss- und Wanderwege und dergleichen gelten als
öffentliche Verkehrsflächen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 SVG ist auf diesen
die Benutzung von Raupenfahrzeugen nicht gestattet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 3
Abweichungen vom Verbot der Benutzung von Raupenfahrzeugen
1 Die Bewilligung zur Benutzung von Raupenfahrzeugen auf schneebedeckten Flächen kann einer natürlichen oder juristischen Person zu folgenden
Zwecken erteilt werden:
a) Rettungsdienste;
b) Sanitätsdienste;
c) Bau und Unterhalt von mechanischen Förderanlagen;
d) Bereitstellung und Unterhalt von Pisten;
e) land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
f) Zubringerdienst für Besitzer, Mieter oder Betreiber von isolierten
Wohnbauten, Restaurants oder Berghütten und Alphütten, soweit sie
während des Winters keine anderen Zugangsmöglichkeiten haben;
g) Sportveranstaltungen;
h) in anderen Fällen, wenn ein reelles Bedürfnis besteht und wenn kein
anderes Transportmittel geeignet oder zumutbar ist.
2 Eine Bewilligung zur Benutzung eines Raupenfahrzeugs wird nur erteilt,
wenn dieses über einen Fahrzeugausweis verfügt und wenn die Person im
Besitz des Führerausweises für die entsprechende Fahrzeugkategorie ist.
Art. 4
Zuständige Behörde für die Ausstellung oder den Widerruf einer
Bewilligung
1 Das Departement für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit ist, durch
die Kantonspolizei, die zuständige Behörde für die Ausstellung oder den Widerruf einer Bewilligung zur Benutzung von Raupenfahrzeugen.
2 Die Behörde kann dem Empfänger der Bewilligung Auflagen machen.
3 Die Ausstellung einer Bewilligung sowie deren Erneuerung sind gebührenpflichtig.
Art. 5
Form und Inhalt des Bewilligungsgesuches
1 Das Gesuch muss schriftlich und unter Angabe des Verwendungszwecks
eingereicht werden.
2 Folgende Dokumente sind dem Gesuch beizulegen:
a) Belege über die Ausübung eines Sanitätsberufes oder die Zugehörigkeit zu einem Rettungsdienst;
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b) Auszug aus dem Grundbuch, Miet- oder Pachtvertrag im Falle von abgelegenen Wohnbauten, Bergrestaurants, Berghütten, Alphütten sowie
land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden;
c) eine Landkarte mit der genauen Strecke (Art. 3 Bst. f, g und e) oder
der gewünschten Region;
d) eine Fotokopie des Führerausweises vom Antragsteller und der Personen, die von diesem zum Lenken des Fahrzeugs befugt werden;
e) eine Kopie des Fahrzeugausweises;
f) die Zustimmung der Gemeinde, auf deren Gebiet die gewünschte Strecke oder Region liegt.
Art. 6
Inhalt der Bewilligung
1 Die Bewilligung muss folgende Elemente enthalten:
a) Identität des Berechtigten und, wenn nötig, Identität derjenigen Personen, die vom Gesuchsteller zum Lenken des Fahrzeugs befugt werden;
b) Beschreibung des benutzten Fahrzeugs sowie Kategorie des benötigten Führerausweises;
c) Verwendungszweck des Raupenfahrzeugs;
d) bewilligte Strecke oder Region;
e) Verpflichtung des Lenkers, im Besitz des Führerausweises, des Fahrzeugausweises und der Spezialbewilligung zu sein;
f) eventuelle vom Aussteller festgelegte Auflagen und Bedingungen;
g) Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Dauer ausgestellt und kann erneuert werden.
Art. 7
Sportveranstaltungen
1 Die Ausstellung einer Bewilligung für eine Sportveranstaltung erfordert die
Zustimmung der Gemeinde, der Dienststellen für Umwelt und Jagd, Fischerei und Wildtiere sowie der betroffenen Grundbesitzer. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 16 bis 20 des Reglements über Karting-,
Motocross- und ähnliche Pisten vom 30. Juni 1999.
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Art. 8
Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Bedingungen für deren Ausstellung nicht erfüllt werden oder wenn Auflagen vom Empfänger nicht respektiert werden.
2 Die Verweigerung einer Bewilligung, die Auflagen oder Restriktionen und
der Rückzug einer Bewilligung sind Entscheide, gegen die beim Staatsrat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Beschwerde eingereicht werden kann gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 9
Strafrechtliche Bestimmungen
1 Für die Verfolgung von Verstössen gegen dieses Reglement ist das Departement für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit, namentlich die
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt zuständig. Die Verstösse gegen dieses Reglement werden mit Busse bestraft.
2 Das Vorgehen entspricht den Ausführungsbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes im Bereich der Strafmassnahmen.
3 Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss für die Lenker und Besitzer von
Raupenfahrzeugen.
Art. 10
Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement hebt den Beschluss des Staatsrats betreffend die Verwendung von Raupenfahrzeugen (Motorschlitten) vom 9. Dezember 1971
auf. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.2002 01.02.2003 Erlass Erstfassung RO/AGS 2003 f 176 | d 184
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.11.2002 01.02.2003 Erstfassung RO/AGS 2003 f 176 | d 184