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Köniz · 12140 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Der Gemeinderat von Köniz, gestützt auf
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Reglement für die Bau- und Planungskommission 701.51
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

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8 provisions

Art. 1 Der Gemeinderat von Köniz, gestützt auf

Baureglement, beschliesst folgendes Reglement für die Bau- und Planungskommission1 Art. 1 Spezialkommission Die Kommission wird als dauernde Spezialkommission geschaffen und der Direktion Finanzen und Verkehr beigegeben.

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Art. 2

Aufgaben Die Bau- und Planungskommission berät die Direktion Finanzen und Verkehr und den Gemeinderat in den folgenden Belangen: a) Voranfragen und Baugesuche, die betreffen: – Bauvorhaben in Schutzgebieten – bauliche Veränderungen an schützens- oder erhaltenswerten Bauten – Neubauten in Kernzonen und Dorfzonen – die Gewährung weitreichender Ausnahmen – Projektierungen aufgrund von Art. 75 BauG – Bauvorhaben in Planungszonen und Zonen mit Planungspflicht – Bauvorhaben in Gebieten mit Überbauungsordnungen b) Planungsgeschäfte c) Massnahmen in den Bereichen Landschaftspflege und Naturschutz 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006). – Am 2. Juli 2026 wurde im ganzen Erlass «Direktion Planung und Verkehr» ersetzt durch «Direktion Finanzen und Verkehr». 701.51 Reglement für die Bau- und Planungskommission d) Beantragung von Unterstützungsbeiträgen gemäss dem Reglement über die Gewährung von Beiträgen an Grundeigentümer oder betroffene Bewirtschafter (Beitragsreglement)2 e) alle weiteren ihr vom Gemeinderat, von der Direktion Finanzen und Verkehr oder von ihren Abteilungen zur Begutachtung vorgelegten Geschäfte.

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Art. 3

Zusammensetzung/ Wahlvoraussetzungen/ Unabhängigkeit 1 Die Kommission setzt sich aus 11 Mitgliedern zusammen, die sich über Fachkenntnisse in einem der folgenden Gebiete ausweisen: Raumplanung, Architektur, Bauausführung, Architektur- bzw. Kunstgeschichte, Denkmalpflege, Ortsbild- und Landschaftspflege, Umwelt, Ökologie. 2 In der Regel muss die Hälfte der nicht von Amtes wegen gewählten Mitglieder ihr Tätigkeitsgebiet hauptsächlich ausserhalb der Gemeinde haben. 3 Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Finanzen und Verkehr, der Bauinspektor oder die Bauinspektorin und der Gemeindeplaner oder die Gemeindeplanerin sind von Amtes wegen Mitglieder der Kommission. Der Bauinspektor oder die Bauinspektorin und der Gemeindeplaner oder die Gemeindeplanerin sind nicht stimmberechtigt. Der Gemeinderat wählt die übrigen Mitglieder für 1 Legislaturperiode gestützt auf die Wahlvorschläge der Direktion Finanzen und Verkehr. 4 Bei Bedarf können Experten und Expertinnen beigezogen werden, insbesondere für die Bereiche – Umwelt – Verkehr – Landwirtschaft 5 Die Mitglieder der Kommission dürfen keine Mandate von Geschäften übernehmen, die von der Kommission zur Überarbeitung empfohlen wurden.

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Art. 4

Konstituierung Den Vorsitz der Kommission führt von Amtes wegen der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Finanzen und Verkehr. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. 2 Heute: Reglement vom 22. August 2005 über die Ausrichtung von ökologischen Vernetzungsbeiträgen und von Beiträgen für schützenswerte Objekte und Landschaften (Beitragsreglement).

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Art. 5 Reglement für die Bau- und Planungskommission 701.51

Sitzungen 1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2 Die Bauherrschaft und ihre Vertreter und Vertreterinnen können für Referate zu ihrem Vorhaben zu den Sitzungen eingeladen werden.

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Art. 6

Administration/Protokoll 1 Die Direktion Finanzen und Verkehr ist für die Administration sowie die Sekretariats- und Protokollführung der Kommission zuständig. 2 Über die Verhandlungen werden Beschlussprotokolle geführt, wenn die Kommission nicht im Einzelfall ausführlichere Protokollierung anordnet. 3 Berichte und Anträge der Kommission, über die der Gemeinderat befindet, sind ihm durch Vermittlung der Direktion zu unterbreiten; diese kann sie kommentieren und ihrerseits Anträge stellen.

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Art. 7

Honorar/ Sitzungsgelder 1 Die Mitglieder, die nicht der Verwaltung angehören, sowie die beigezogenen Experten und Expertinnen, werden nach Honorarordnung SIA (Zeittarif, mittlerer Ansatz für Honorarkategorie B) honoriert und für die anfallenden Spesen entschädigt. 2 Für die Mitglieder aus der Verwaltung erfolgt die Ausrichtung von Sitzungsgeldern und Entschädigungen nach Massgabe der Regelung für das Verwaltungspersonal in der Besoldungsordnung.

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Art. 8

Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes. Köniz, den 15. Dezember 1993 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Henri Huber Nico H. Fleisch 701.51 Reglement für die Bau- und Planungskommission Bescheinigung Die unterzeichnete Gemeindeschreiber-Stellvertreterin bescheinigt, dass das Reglement für die Bau- und Planungskommission nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes und der Gemeindeverordnung öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde am 22. Dezember 1993 im „Anzeiger rund um Bern“ unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit publiziert. Es sind keine Einsprachen erhoben worden. Köniz, 24. Januar 1994 Die Gemeindeschreiber-Stellvertreterin B. Zbinden

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