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V vom 16. August 2011 über das Hochschulwesen (Hochschulverordnung; HSV)

Liechtenstein · 414.01 · ordinance

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Contents: 32 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Aufsicht
  5. Art. 5 Veröffentlichung
  6. Art. 6 Rechtsform und Stellung
  7. Art. 7 Anforderungen an Konzept und Finanzierungsnachweis
  8. Art. 8 Leitung
  9. Art. 9 Akkreditierung als Voraussetzung für die provisorische Bewilligung
  10. Art. 10 Akkreditierung als Voraussetzung für die definitive Bewilligung
  11. Art. 11 Akkreditierung als Voraussetzung für die Bewilligung eines neuen Studienganges
  12. Art. 11a Akkreditierung im Rahmen des Qualitätsmanagements
  13. Art. 12 Akkreditierungskriterien
  14. Art. 13 Staatlich zugelassene Akkreditierungsstellen
  15. Art. 14 Massgebliche Sprache
  16. Art. 15 Arten
  17. Art. 16 Weiterbildungs-Masterstudiengänge
  18. Art. 17 Anerkennung von ausländischen Maturaausweisen oder vergleichbaren Abschlüssen
  19. Art. 18 Ausreichende Allgemeinbildung
  20. Art. 19 Wesentliche Unterschiede
  21. Art. 20 Zuständigkeiten
  22. Art. 21 Gebühren
  23. Art. 22 Grundsatz
  24. Art. 23 Zulassung zum Bachelor-Studium
  25. Art. 24 Zulassung zu Weiterbildungs-Masterstudiengängen
  26. Art. 25 Verfahren
  27. Art. 26 Gebühren
  28. Art. 27 Statistik
  29. Art. 28 Schutz
  30. Art. 29 Organisation
  31. Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
  32. Art. 31 Inkrafttreten

32 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über: a) den Nationalen Qualifikationsrahmen; b) die Organisation der Graduate Schools; c) die Akkreditierung der Hochschulen; d) die Arten von Weiterbildungsstudiengängen; e) die Zulassung zum Hochschulstudium; f) die geschützten Hochschulqualifikationen; und g) die Organisation des Hochschulverbundes.

Art. 2 Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 Grundsatz

1) Der Nationale Qualifikationsrahmen beschreibt und definiert die Stufen und Qualifikationen der Hochschulbildung für alle liechtensteinischen Hochschulen. Er legt insbesondere fest: a) Deskriptoren zur Beschreibung von Lernergebnissen ("learning outcomes") in den gestuften Studiengängen; b) Zulassungsbedingungen und Abschlussqualifikationen; c) Profile von Studiengängen; und d) Kriterien zur Bemessung von Studienleistungen nach dem European Credit Transfer System (ECTS). 2) Die Regierung regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen.

Art. 4 Aufsicht

Die Aufsicht hinsichtlich der Umsetzung des Qualifikationsrahmens obliegt der Regierung. Dabei wird sie vom Schulamt unterstützt.

Art. 5 Veröffentlichung

Der Nationale Qualifikationsrahmen ist vom Schulamt in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Art. 6 Rechtsform und Stellung

1) Hochschulen können eine Graduate School führen als: a) juristische Person des privaten Rechts; oder b) hochschulinterne Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit. 2) Die Graduate School steht unter der Verantwortung des obersten Organs der Hochschule.

Art. 7 Anforderungen an Konzept und Finanzierungsnachweis

1) Das Konzept nach Art. 16a Abs. 2 Bst. b HSG muss folgende Bedingungen erfüllen: a) Es weist die Graduate School als Organisationseinheit der Hochschule aus. b) Es beschreibt die einzelnen Studiengänge mittels Studienplänen und Modulhandbüchern und benennt die Personal- und Sachmittel, welche für die einzelnen Studiengänge zur Verfügung stehen. c) Es führt die Einrichtungen auf und benennt die Massnahmen, mit welchen die Graduate School einen nachhaltigen Beitrag an der Forschungsleistung der Hochschule leistet. d) Es benennt mindestens einen Partner für Wissens- und Technologietransfer, mit welchem eine über mehrere Jahre andauernde Zusammenarbeit vereinbart wurde. Die vom Partner unterzeichnete Vereinbarung ist dem Konzept beizulegen. e) Es bezeichnet die Massnahmen zur Förderung der Interdisziplinarität und der Führungskompetenzen der Studierenden. 2) Mit dem Finanzierungsnachweis nach Art. 16a Abs. 2 Bst. b HSG ist darzulegen, wie die nach Abs. 1 vorgesehenen Einrichtungen, Mittel und Massnahmen für mindestens drei Jahre finanziert werden.

Art. 8 Leitung

Das oberste Leitungsorgan der Hochschule bestellt die Leitung der Graduate School.

Art. 9 Akkreditierung als Voraussetzung für die provisorische Bewilligung

1) Als akkreditiert gilt eine Hochschule, wenn ihr Konzept (Art. 8 Abs. 2 HSG) und ihr Finanzierungsnachweis (Art. 8 Abs. 3 HSG) von einer staatlich zugelassenen Akkreditierungsstelle positiv beurteilt worden ist. 2) Die Beurteilung nach Abs. 1 hat zu bescheinigen, dass die Qualitätsstandards für die Aufnahme des Hochschulbetriebes erreicht sind.

Art. 10 Akkreditierung als Voraussetzung für die definitive Bewilligung

Als akkreditiert gilt eine Hochschule, wenn die Umsetzung des Konzeptes (Art. 8 Abs. 2 HSG) und des Finanzierungsnachweises (Art. 8 Abs. 3 HSG) von einer staatlich zugelassenen Akkreditierungsstelle positiv beurteilt wird.

Art. 11 Akkreditierung als Voraussetzung für die Bewilligung eines neuen Studienganges

Als akkreditiert gilt ein neuer Studiengang, wenn dessen Konzept (Art. 8 Abs. 2 Bst. b bis e HSG) von einer staatlich zugelassenen Akkreditierungsstelle positiv beurteilt wird.

Art. 11a Akkreditierung im Rahmen des Qualitätsmanagements

Die Anforderungen an das Qualitätsmanagement (Art. 38 HSG) gelten als erfüllt, wenn dieses von einer staatlich zugelassenen Akkreditierungsstelle positiv beurteilt worden ist.

Art. 12 Akkreditierungskriterien

Als Akkreditierungskriterien gelten: a) für Hochschulen die in Anhang 1 angeführten Kriterien; b) für gestufte Studiengänge die in Anhang 2 angeführten Kriterien.

Art. 13 Staatlich zugelassene Akkreditierungsstellen

1) Als Akkreditierungsstellen werden die im Europäischen Register der Qualitätssicherungsagenturen angeführten Akkreditierungsstellen zugelassen. 2) Die Regierung kann weitere Akkreditierungsstellen zulassen. 3) Das Europäische Register der Qualitätssicherungsagenturen und die von der Regierung zugelassenen weiteren Akkreditierungsstellen sind vom Schulamt auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

Art. 14 Massgebliche Sprache

1) Die Beurteilung durch die Akkreditierungsstelle hat in deutscher Sprache zu erfolgen. 2) Fremdsprachige Beurteilungen sind auf Kosten des Antragstellers in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Art. 15 Arten

Es werden folgende Weiterbildungsstudiengänge unterschieden: a) Weiterbildungs-Masterstudiengänge: Master of Advanced Studies, (executive) Master of Laws und (executive) Master of Business Administration; b) weitere Weiterbildungsstudiengänge.

Art. 16 Weiterbildungs-Masterstudiengänge

1) Weiterbildungs-Masterstudiengänge umfassen nach dem European Credit Transfer System (ECTS) mindestens 60 Kreditpunkte. 2) Einschlägige Berufserfahrung oder anderweitig erworbene einschlägige Kenntnisse können mit höchstens 10 Kreditpunkten an den Weiterbildungs-Masterstudiengang angerechnet werden. 3) Weiterbildungs-Masterstudiengänge werden mit einer Masterarbeit ("Master Thesis") abgeschlossen. Bei künstlerischen Weiterbildungs-Masterstudiengängen kann an deren Stelle eine künstlerische Arbeit verlangt werden.

Art. 17 Anerkennung von ausländischen Maturaausweisen oder vergleichbaren Abschlüssen

1) Ausländische Maturaausweise oder vergleichbare Abschlüsse werden nach Massgabe von Gegenrechtsvereinbarungen als gleichwertig anerkannt. 2) Ein in einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ausgestellter Maturaausweis oder vergleichbarer Abschluss wird unter folgenden Bedingungen anerkannt: a) Er entspricht in formaler Hinsicht einer liechtensteinischen Matura oder Berufsmatura und verleiht im Ausstellungsstaat allgemeinen Zugang zum Hochschulstudium. b) Er setzt mindestens 12 Schuljahre voraus. c) Er weist eine ausreichende Allgemeinbildung aus (Art. 18). 3) Bei einem Maturaausweis oder vergleichbaren Abschluss, der nicht in einem Vertragsstaat des Übereinkommens nach Abs. 2 ausgestellt worden ist, besteht kein Anspruch auf Anerkennung.

Art. 18 Ausreichende Allgemeinbildung

Eine ausreichende Allgemeinbildung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. c liegt vor, wenn: a) der Anteil der allgemein bildenden Fächer an der obligatorischen Gesamtausbildung mindestens 60 % beträgt; und b) in den letzten drei Schuljahren zumindest sechs Fächer aus den folgenden Bereichen positiv absolviert wurden: 1. zwei Sprachen, wobei eine dieser Sprachen Deutsch (als Muttersprache oder als Fremdsprache) sein kann; 2. Geschichte, einschliesslich politischer Bildung; 3. Wirtschaftskunde; 4. Mathematik; und 5. zwei weitere allgemeinbildende Gegenstände nach Wahl.

Art. 19 Wesentliche Unterschiede

Ergibt der Vergleich des ausländischen Maturaausweises oder des vergleichbaren Abschlusses mit der liechtensteinischen Matura oder Berufsmatura einen wesentlichen Unterschied, so ist eine Anerkennung unter folgenden Voraussetzungen möglich: a) Zur Kompensation nicht ausreichender Allgemeinbildung ist eine Ergänzungsprüfung zu absolvieren. b) Zur Kompensation fehlender Schulzeit ist ein allgemein bildender Ausbildungsgang auf Maturitäts- oder Hochschulniveau zu absolvieren; es kann höchstens ein fehlendes Schuljahr kompensiert werden.

Art. 20 Zuständigkeiten

1) Über die Anerkennung des ausländischen Maturaausweises oder des vergleichbaren Abschlusses entscheidet die Hochschule, bei welcher die Anerkennung beantragt wird. 2) Die Hochschule, bei welcher die Anerkennung beantragt wird, führt die Ergänzungsprüfungen selber durch oder betraut eine dazu geeignete Institution mit deren Durchführung. 3) Das Schulamt kann für die Bewertung von ausländischen Maturaausweisen oder vergleichbaren Abschlüssen beratend beigezogen werden.

Art. 21 Gebühren

Die Hochschule kann für die Durchführung von Ergänzungsprüfungen die Prüfungskosten deckende Gebühren zu Lasten des Studienbewerbers erheben.

Art. 22 Grundsatz

1) Die Zulassung zu einem Weiterbildungs-Masterstudiengang setzt vorbehaltlich Art. 25 mindestens voraus: a) einen Hochschulabschluss nach Art. 34 Abs. 1 HSG oder eine gleichwertige Qualifikation; oder b) den Abschluss einer einschlägigen Aus- oder Weiterbildung auf tertiärer Stufe, die einem Umfang von mindestens 60 Kreditpunkten entspricht, sowie eine sechsjährige Berufserfahrung, wovon mindestens 3 Jahre in der Fachrichtung des gewählten Studienganges absolviert sein müssen. 2) Die Zulassungsbedingungen für sonstige Weiterbildungsstudiengänge werden von der Hochschule festgelegt. 3) Über die Zulassung entscheidet die Hochschule.

Art. 23 Zulassung zum Bachelor-Studium

Ohne Maturaausweis oder vergleichbaren Abschluss kann zum Bachelor-Studium zugelassen werden, wer die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf der Sekundarstufe II; b) sechsjährige Berufserfahrung, wovon mindestens drei Jahre in der Fachrichtung des anvisierten Studiengangs absolviert sein müssen; und c) Nachweis der Studierfähigkeit mittels einer Aufnahmeprüfung auf Maturitätsniveau.

Art. 24 Zulassung zu Weiterbildungs-Masterstudiengängen

1) Ohne Qualifikation nach Art. 22 Abs. 1 kann zugelassen werden, wer die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Maturaausweis oder vergleichbarer Abschluss; ausserdem sechsjährige Berufserfahrung, wovon mindestens drei Jahre in der Fachrichtung des anvisierten Studienganges absolviert sein müssen; oder b) Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf der Sekundarstufe II; ausserdem sechsjährige Berufserfahrung, wovon mindestens drei Jahre in der Fachrichtung des anvisierten Studienganges absolviert sein müssen, und Nachweis der Studierfähigkeit nach Abs. 2. 2) Die Studierfähigkeit ist im Einzelfall zu prüfen und abzuklären.

Art. 25 Verfahren

1) Die Prüfung der Bedingungen für eine Zulassung "sur dossier" erfolgt auf schriftlichen Antrag des Studienbewerbers. 2) Die Entscheidung trifft eine von der Hochschule zu bezeichnende hochschulinterne Stelle.

Art. 26 Gebühren

Die Hochschule kann für die Durchführung von Aufnahmeprüfungen und von Prüfungen nach Art. 24 Abs. 2 die Prüfungskosten deckende Gebühren zu Lasten des Studienbewerbers erheben.

Art. 27 Statistik

1) Die Hochschulen führen eine Statistik über die Zulassungen zu den Studiengängen. 2) Die Statistik enthält die Gesamtzahl der Zulassungen sowie die Anzahl der Zulassungen je Studienjahr: a) bei den gestuften Studiengängen gegliedert nach der Art des Zulassungstitels sowie nach dem Ort und dem Jahr der Ausstellung des Zulassungstitels; b) bei den Weiterbildungs-Masterstudiengängen gegliedert nach den Zulassungskriterien nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24. 3) Die Regierung regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen.

Art. 28 Schutz

1) Die in den Anhängen 3 und 4 angeführten Hochschulqualifikationen sind geschützt. 2) Ihre Verleihung steht ausschliesslich den nach dem Hochschulgesetz bewilligten Hochschulen zu.

Art. 29 Organisation

1) Dem Hochschulverbund gehören die Leiter aller Hochschulen und hochschulähnlicher Einrichtungen an. 2) Der Hochschulverbund gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist der Regierung zur Kenntnis zu bringen. 3) Der Hochschulverbund tagt mindestens einmal jährlich. Eine Vertretung des Schulamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hochschulverbundes teil. 4) Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulverbund selber.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. April 2005 über die Verwendung von Bezeichnungen durch Hochschulen und hochschulähnliche Einrichtungen, LGBl. 2005 Nr. 72, wird aufgehoben.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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