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5 provisions
§ 1
Rahmenkredit
1 Für die Förderung von Massnahmen zur Aufrechterhaltung, Erstellung und
Gewährleistung einer zukunftsgerichteten und generationenübergreifenden
Wasserinfrastruktur im Kanton Zug wird für die Jahre 2027 bis 2051 ein
Rahmenkredit von 170 Millionen Franken bewilligt. Dieser setzt sich zusammen aus
a) 110 Millionen Franken für die Spezialfinanzierung Abwasser der
Einwohnergemeinden gemäss Art. 60a Abs. 2 GSchG5), wobei die
Beiträge jeweils in der Erfolgsrechnung verbucht werden;
b) 60 Millionen Franken für die Trink- und Brauchwasserversorgung von
regionaler Bedeutung gemäss kantonaler Planung, wobei die Beiträge
jeweils in der Investitionsrechnung verbucht werden.
1) BGS 111.1
2) SR 814.20
3) BGS 541.1
4) BGS 611.1
5) SR 814.20
GS 2026/040 1
541.12
2 Auszahlungen aus dem Rahmenkredit sind bis Ende 2051 möglich.
§ 2
Kantonsbeiträge für die Abwasserentsorgung
1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten für Abwasseranlagen und -einrichtungen der Einwohnergemeinden auf der Basis des arithmetischen Mittels der letzten drei Jahren des Wasserverbrauchs inkl. Starkverschmutzer
und Deponien:
1. Die Kantonsbeiträge für die Abwasserinfrastruktur werden von 2027
bis 2031 im Sinne einer Übergangsfrist von fünf Jahren entrichtet.
2. Ab 2032 werden die Kantonsbeiträge nur noch denjenigen Einwohnergemeinden ausbezahlt, welche folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:
a) die Einwohnergemeinde kann im Rahmen des genehmigten Teilprojekts 9 des GEP eine Gebührenkalkulation gemäss dem Leitfaden des GVRZ zur Finanzierung der Abwasserentsorgung vorweisen. Das Finanzierungskonzept wird durch die Einwohnergemeinde periodisch aktualisiert, und das dem Kanton vorliegende
Konzept ist nicht älter als fünf Jahre;
b) die Einwohnergemeinde verfügt über ein genehmigtes Abwasserreglement, welches dem geltenden Recht entspricht.
2 Werden die Bedingungen in Abs. 1 Ziff. 2 Bst. a und b dieser Bestimmung
nicht oder nur teilweise erfüllt, werden keine Beiträge gesprochen. Nicht
ausbezahlte Beiträge verfallen und können nachträglich nicht eingefordert
werden.
3 Die Kantonsbeiträge für die Abwasserentsorgung sind zweckgebunden in
die Spezialfinanierung Abwasser der Einwohnergemeinde zu verbuchen.
§ 3
Kantonsbeiträge für die Trink- und Brauchwasserversorgung
1 Der Kanton entrichtet Beiträge an die Massnahmen im Bereich Trink- und
Brauchwasser, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) die vorgesehene Massnahme beruht auf einer zweckmässigen Planung
im Bereich Trink- und Brauchwasser (genehmigte generelle Wasserversorgungsplanung [GWP] in Übereinstimmung mit der kantonalen
Planung), gewährleistet eine sachgemässe Trink- und Brauchwasserversorgung, entspricht dem Stand der Technik und ist wirtschaftlich;
b) es handelt sich um Massnahmen für die Beschaffung und Verteilung
von Trink- und Brauchwasser von regionaler Bedeutung;
c) die Mitsprache des Kantons bei der Koordination und der Planung ist
sichergestellt;
541.12
d) die Einwohnergemeinden reichen zusammen mit den Wasserversorgungen eine Zusicherung ein, dass bei Gebührenerhöhungen im Trinkwasserbereich die Kantonsbeiträge zugunsten der Bevölkerung in der
Tarifberechnung ihre vollumfängliche Berücksichtigung finden.
2 Der Regierungsrat kann weitere Voraussetzungen vorsehen, sofern dies
zur Zweckerreichung notwendig ist.
3 Die Höhe der Beitragssätze an Massnahmen für Trink- und Brauchwasser
von regionaler Bedeutung, welche für den Normal-, Spitzen- und/oder Störfallbetrieb notwendig sind, richtet sich nach folgendem Kriterium:
a) Anzahl Einwohnergemeinden, für welche die Massnahme einen Nutzen bringt. Es gelten folgende Beitragskategorien und Beitragssätze:
1. Kat. 1 Nutzen für mehr als 6 Einwohnergemeinden 45 %
2. Kat. 2 Nutzen für 3 bis 6 Einwohnergemeinden 40 %
3. Kat. 3 Nutzen für 2 Einwohnergemeinden 20 %
4. Kat. 4 Nutzen für 2 Einwohnergemeinden mit Schwerpunkt in
nur 1 Einwohnergemeinde 10 %
4 Werden die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht oder
nur teilweise erfüllt, werden keine Beiträge gesprochen. Nicht ausbezahlte
Beiträge verfallen und können nachträglich nicht eingefordert werden.
§ 4
Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat gibt die Kredite frei.
2 Der Regierungsrat regelt die weiteren Modalitäten und Zuständigkeiten.
3 Der Regierungsrat kann diese Befugnisse der Baudirektion übertragen.
Spezialrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
§ 5
Berichterstattung
1 Die gemäss § 4 zuständige Behörde erstattet den zuständigen Kommissionen alle fünf Jahre Bericht über den Vollzug des Rahmenkredits, erstmals
per 30. Juni 2032. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über den kumulierten und jährlichen Mittelabfluss, die bewilligten Kantonsbeiträge
bzw. freigegebenen Kredite, die Wirksamkeit und den Zielerreichungsgrad.
541.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.04.2026 01.09.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/040
541.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.04.2026 01.09.2026 Erstfassung GS 2026/040