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12 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Vollzugsmassnahmen des Konkordates über die Sicherheitsunternehmen vom 18. Oktober 1996 (nachstehend:
das Konkordat) fest.
2 Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften betreffend die Weiterleitung der Feueralarme.
Art. 2
Zuständige Behörden
1 Das für die öffentliche Sicherheit zuständige Departement (nachstehend:
das Departement) ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Die Kantonspolizei ist namentlich zuständig für:
a) die Erteilung und den Entzug der im Konkordat vorgesehenen Bewilligungen;
b) die Anerkennung der von den Nichtkonkordatskantonen erteilten Bewilligungen und Fähigkeitszeugnisse;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
550.300
c) den Empfang von Meldungen der Sicherheitsunternehmen über jegliche Änderung ihres Personalbestandes und über den Betrieb ihrer
Zweigstellen;
d) das Ergreifen der im Konkordat vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen;
e) die Kontrolle der Tätigkeit der Unternehmen und der Sicherheitsagenten, namentlich der Einhaltung der Bestimmungen des Konkordates
betreffend die Legitimation und die Werbung sowie das Tragen von
Waffen;
f) die Organisation von regelmässigen Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung der Anforderungen beim Einsatz von Hunden;
g) die Meldung an das Departement über alle Handlungen, welche eine
Verwaltungsmassnahme zur Folge haben könnten;
h) die Genehmigung des von den Sicherheitsagenten verwendeten Materials.
Art. 3
Bewilligungsgesuch
1 Gesuche um Bewilligung zum Betrieb, zur Anstellung von Personal und zur
Ausübung müssen durch die Sicherheitsunternehmen schriftlich an die
Kantonspolizei gerichtet werden.
2 Betrifft die Bewilligung Verantwortliche eines Unternehmens, Sicherheitsagenten oder Leiter von Zweigstellen, muss das Gesuch Namen, Vornamen,
Geburtsdatum, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Geschäftsbezeichnung und Geschäftsadresse der betroffenen Personen enthalten.
3 Im Weiteren müssen dem Gesuch beigelegt werden:
a) zwei Fotos neueren Datums;
b) gegebenenfalls die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung;
c) ein Strafregisterauszug neueren Datums.
Art. 4
Andere einzureichende Unterlagen
1 Eine Bestätigung der zuständigen Behörde, welche nachweist, dass für die
betroffene Person keine endgültigen Verlustscheine ausgestellt worden sind,
ist beizulegen, sobald die Bewilligung Verantwortliche von Sicherheitsunternehmen oder Leiter von Zweigstellen betrifft.
2 Ein Haftpflichtversicherungsnachweis ist dem Gesuch um Ausübungsbewilligung beizulegen.
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3 Gesuche um Bewilligung von juristischen Personen müssen Angaben über
Namen und Rechtsform des Unternehmens enthalten. Dem Gesuch müssen
beigelegt werden:
a) ein Exemplar der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages;
b) gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handelsregister;
c) eine schriftliche Erklärung, mit welcher das Unternehmen dem Verantwortlichen die Befugnis überträgt, es zu vertreten und bei Dritten zu
verpflichten.
4 Eine ausführliche Beschreibung des verwendeten Materials (Legitimationsausweis, Briefmaterial, Uniform, Fahrzeug) mit Fotoaufnahmen ist der
Kantonspolizei zuzustellen.
Art. 5
Andere Bewilligungen
1 Aus dem Gesuch um Bewilligung für die Anstellung von Personal muss gegebenenfalls hervorgehen, ob der betroffene Agent für die Ausübung seiner
Tätigkeit einen Hund einsetzt oder dazu veranlasst wird.
2 Dem Gesuch um Ausübungsbewilligung muss gegebenenfalls die Kopie
der von einem Nichtkonkordatskanton ausgestellten Bewilligung oder des
Fähigkeitszeugnisses beigelegt werden.
Art. 6
Einsatz von Hunden
1 Sicherheitsagenten, welche für die durch das Konkordat bestimmte Tätigkeit Hunde einsetzen, müssen in der Lage sein, diese zu führen. Diese Hunde werden zu diesem Zweck ausgebildet und regelmässig trainiert.
2 Die Sicherheitsunternehmen teilen der Kantonspolizei unverzüglich die Namen der Sicherheitsagenten mit, welche für die Ausübung ihrer Tätigkeit
Hunde einsetzen.
3 Die durch die Behörden anderer Konkordatskantone zu diesem Zweck ausgestellten Fähigkeitszeugnisse werden anerkannt.
Art. 7
Prüfung
1 Die Prüfung wird durch eine vom Staatsrat ernannte Kommission organisiert. Sie setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern sowie drei
Suppleanten zusammen.
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2 Die Prüfungskommission ist namentlich zuständig für:
a) die Organisation der Prüfungen über die Berufskenntnisse und die
einschlägige Gesetzgebung;
b) die Prüfung der Kandidaten;
c) die Information der für die Bewilligung zuständigen Behörde.
Art. 8
Erneuerung der Bewilligungen
1 Für die Erneuerung der Bewilligung muss der Inhaber der Kantonspolizei
die aktualisierten Auskünfte und Dokumente gemäss Artikel 3 bis 6 des vorliegenden Reglementes zustellen.
2 Das Gesuch um Erneuerung muss bei der Kantonspolizei mindestens vier
Monate vor Ablauf der Bewilligung eingereicht werden.
Art. 9
Verarbeitung der Daten betreffend die dem Konkordat unterstellten Personen
1 Die Kantonspolizei führt eine ausführliche Datei der im Kanton und in den
Konkordatskantonen bewilligten Unternehmen sowie der Zweigstellen und
der Sicherheitsagenten. Es teilt den zuständigen Behörden der Konkordatskantone regelmässig den Stand der dem Konkordat unterstellten und im
Kanton bewilligten Personen mit.
2 Die Kantonspolizei teilt den zuständigen Behörden der Konkordatskantone
jegliche Handlung mit, die einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könnte sowie andere dem Konkordat unterstellten Personen gegenüber getroffene
Entscheidungen.
3 Die Bekanntgabe von Polizeidaten betreffend die dem Konkordat unterstellten Personen wird durch die Gesetzgebung über den Datenschutz geregelt.
Art. 10
Verfahren und Gebühren
1 1Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
2 Die Gebühren am Ende eines Verfahrens vor einer administrativen Behörde werden durch das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden geregelt.
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3 Für an Sicherheitsunternehmen erteilte Auskünfte erhebt die Kantonspolizei eine Gebühr von 50 bis 1'000 Franken; die Prüfungskosten belaufen sich
auf 500 Franken.
Art. 11
Ahndung von strafbaren Handlungen
1 Der ordentliche Strafrichter ist zuständig für das Anordnen der im Konkordat vorgesehenen Haft. Das Verfahren wird durch die Strafprozessordnung
geregelt.
2 Das Departement ist zuständig für das Aussprechen der vom Konkordat
vorgesehenen Bussen. Das Verfahren wird durch die auf die administrativen
Strafentscheide anwendbaren Bestimmungen geregelt.
Art. 12
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert, um am 1. Oktober
1999 in Kraft zu treten.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.09.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 265 | d 273
550.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.09.1999 01.10.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 265 | d 273