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3 provisions
Art. 1
Datum des Inkrafttretens
1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Mai 1986 und das Gesetz vom
3. Mai 1987 über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Verwaltungsrechtspflegegesetz treten auf den 1. Oktober 1987 in Kraft; ebenso treten die von der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 beschlossene Änderung
der Kantonsverfassung im Zusammenhang mit der Verwaltungsrechtspflege
sowie die Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes auf den 1. Oktober
1987 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 59a der Kantonsverfassung sowie
Artikel 21b Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, die bereits auf den
1. März 1987 in Kraft getreten sind, und von Artikel 21e des Gerichtsorganisationsgesetzes, der auf den 26. Mai 1987 in Kraft getreten ist.
Art. 2
Übergangsrecht
1 Alle am 1. Oktober 1987 hängigen erstinstanzlichen Verfahren werden nach
bisherigem Recht entschieden. Vorbehalten bleibt Artikel 140 Absatz 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Das Beschwerderecht und das Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 30. September 1987 eröffnet werden, richten
sich nach dem neuen Recht. Dasselbe gilt für nach dem 30. September 1987
eröffnete Entscheide des Regierungsrates, welche dieser nach bisherigem
Recht als einzige kantonale Instanz gefällt hat.
3 Bezüglich der am 1. Oktober 1987 bereits hängigen Beschwerdeverfahren
gilt für alle Instanzen das bisherige Recht inklusive die bisherige Zuständigkeitsordnung.
Art. 3
Sonderfälle
1 Die steuerrechtlichen Einspracheverfahren gelten als erstinstanzliche Verfahren im Sinne von Artikel 2.
SBE III/4 280 1
III G/3
2 Am 1. Oktober 1987 hängige Baugesuche und Baubewilligungsverfahren
inklusive Beschwerdeverfahren werden für alle Instanzen nach dem bisherigen Recht beurteilt.
3 Am 1. Oktober 1987 hängige Klageverfahren gemäss Artikel 81 Absatz 3
der eidgenössischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden an das Verwaltungsgericht überwiesen, sofern die beklagte
Partei nicht innert angesetzter Frist verlangt, dass die Sache durch die Rekurskommission des Kantons Glarus für die AHV weiterbehandelt werde.
4 Nach dem 30. September 1987 eröffnete Entscheide des Regierungsrates,
welche dieser gemäss dem alten Recht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz gefällt hat, sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar, soweit diese
Weiterzugsmöglichkeit im neuen Recht vorgesehen ist.