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6 provisions
§ 2
1 Das Rechnungswesen am Obergericht ist zuständig für das
Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und
Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für alle Bezirksgerichte
und für das Obergericht.8
2 Darin enthalten sind das Abrechnen und die Rechnungsstellung
für die Entscheide der Staatsanwaltschaften, des Generalsekretariats
der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Militärgerichte, soweit diese in die Zuständigkeit der Obergerichtskasse fallen.7
§ 3.8 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt das
Inkasso von Gerichtsforderungen für alle Bezirksgerichte und das
Obergericht. Darin enthalten ist die Verlustscheinbewirtschaftung.
§ 4
1 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht kann Abschreibungen von uneinbringlichen Kostenforderungen zulasten der Laufenden Rechnung der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts vornehmen.8
2 Die Verwaltungskommission des Obergerichts genehmigt die getätigten Abschreibungen periodisch oder per Ende Rechnungsjahr.
§ 5.8 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht leitet Erlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag rechtskräftig
auferlegter Kostenforderungen der Bezirksgerichte und des Obergerichts an die zuständigen Stellen gemäss Verordnung des Obergerichts
über die Organisation des Obergerichts3 weiter.
211.14 Rechnungswesen, zentrales Inkasso – Verordnung
§ 6
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht stellt Anträge auf
Umwandlung von Bussen an die zuständigen Gerichte.
§ 7.8 1 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinne von Art. 123 ZPO5 bzw. 135 Abs. 4 StPO6 verpflichtet
werden können.
2 Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides.
§ 8.8 Das Rechnungswesen am Obergericht ist befugt, Buchungen
jeglicher Art im Zusammenhang mit dem zentralen Inkasso zulasten
der Bestandes-, der Erfolgs- und der Investitionsrechnung der Bezirksgerichte und des Obergerichts vorzunehmen.
§ 9
1 Die Jahresrechnung des Obergerichts und der angegliederten Gerichte wird vom Obergericht genehmigt; die Bezirksgerichte genehmigen diejenige ihres Gerichts. Eine Delegation ist zulässig.
2 Die Bezirksgerichte legen ihre Rechnung überdies der Verwaltungskommission des Obergerichts vor.
§ 10
Weitere Einzelheiten des Rechnungswesens im Rahmen
dieser Verordnung werden von der Verwaltungskommission des Obergerichts geregelt.
§ 11
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft. Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Gerichte
vom 17. November 1964 sowie widersprechende Kreisschreiben und
andere Erlasse des Obergerichts bzw. der Verwaltungskommission
zum Rechnungswesen werden aufgehoben.
1 OS 58, 88.
2 LS 211.1.
3 LS 212.51.
4 LS 611.
5 SR 272.
6 SR 312.0.
7 Fassung gemäss B vom 9. September 2009 (OS 64, 624). In Kraft seit 1. Juli
2010.
8 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 843; ABl 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.