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6 provisions
§ 2
1 Die Fachstelle beurteilt die durch die Betriebsinhaber gemäss
der Störfallverordnung zu erstellenden Kurzberichte und Risikoermittlungen. Sie veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht tragbarer
Risiken und zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik.
2 Anordnungen zur Verhinderung von Störfällen, die aufgrund anderer Erlasse und durch andere Amtsstellen ergehen, bleiben vorbehalten. Solche Anordnungen sind der Fachstelle mitzuteilen.
3 Die Fachstelle stellt die Koordination im Bereich der Einsatzplanung, der Betriebskontrollen sowie die Aufarbeitung der Daten für
die Information der Bundesstellen über die auf Kantonsgebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken sicher.
§ 3
Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Vollzugsbehörden im Bereich der Störfallverordnung, insbesondere bei der Erfassung
und Verarbeitung von Daten sowie bei Betriebskontrollen und bei der
Einsatzplanung der Feuerwehr. Sie melden Vorkommnisse, die für den
Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können, der Fachstelle.
§ 4
1 Die Baudirektion ernennt eine beratende Kommission für
Störfallvorsorge.
2 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Beratung der Baudirektion und der Fachstelle in fach-, direktions-
und amtsübergreifenden Vollzugsfragen.
– Mitwirkung bei der Beurteilung von Risiken.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
710.6 Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung
§ 5
Die Fachstelle wird über Gesuche für Vorhaben von Betrieben, die der Störfallverordnung unterstehen, unverzüglich unterrichtet.
§ 6
Statistische Betriebsdaten, die durch kantonale Behörden im
Bereich des Umweltschutzes erhoben werden, werden der kantonalen
Fachstelle mitgeteilt, soweit sie für den Vollzug der Störfallverordnung
erheblich sind.
§ 7
Diese Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung durch
den Bund2 am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird
die Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung vom 27. Mai
1992 aufgehoben.
1 OS 55, 598.
2 Vom Bund genehmigt am 10. März 1999.
3 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 985; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. Januar 2012.