Law

Gesetz über den Sonntagsverkauf

Appenzell Ausserrhoden · 822.31 · statute

Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 978e0ca1a3a413ac3679a0a2186ea2d94b13fca8027af11a873fe3eb01808037

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. *
  5. Art. 5
  6. Art. 6 wie folgt geändert:7)

6 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen2) bleiben sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Die Gemeinden können für jedes Jahr höchstens vier Sonntage bezeichnen, an welchen das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte auf ihrem Gebiet, sowie die Beschäftigung der Arbeitnehmenden bewilligungsfrei zulässig sind. Davon ausgeschlossen sind Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. August sowie die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage3). Die Gemeinde orientiert das kantonale Arbeitsinspektorat frühzeitig über die Daten.

Art. 2

Bewilligung 1 Die Gemeinde kann das Offenhalten von Verkaufsgeschäften an Sonntagen ganz oder teilweise bewilligen, sofern a) die Verhältnisse es rechtfertigen, und 1) KV (bGS 111.1) 2) Art. 7 V zum BG vom 13. März 1964 über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (bGS 822.11) 3) Art. 7 V zum BG vom 13. März 1964 über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (bGS 822.11) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1195 / 2011, S. 371 1 822.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung b) das Verkaufsgeschäft einer Betriebsart angehört, für die das Bundesrecht die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen ohne behördliche Bewilligung zulässt.4) 2 Die Gemeinde holt die Stellungnahme des kantonalen Arbeitsinspektorats zur Bewilligungsfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b ein.

Art. 3

Rechtsschutz 1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden über Bewilligungen kann innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden. * 2 Gegen Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft kann

Art. 4 innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. *

Strafbestimmung 1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bestraft.

Art. 5

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 25. April 1920 über den Sonntags-Ladenschluss5) wird aufgehoben. 2 Das Gesetz vom 25. April 1948 über den Werktags-Ladenschluss6) wird

Art. 6 wie folgt geändert:7)

Schlussbestimmung 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.8) 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.9) 4) Arbeitsgesetz (SR 822.11) und V 2 zum Arbeitsgesetz (SR 822.112) 5) aGS I/71 6) bGS 822.32 7) Die Änderung wurde in den betreffenden Erlass eingefügt. 8) Die Referendumsfrist ist am 22. November 2011 unbenützt abgelaufen (Abl. 2011, S. 1419). 9) 1. Januar 2012 (Abl. 2011, S. 1419) Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.31 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 822.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

← Find another law