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6 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen2) bleiben sämtliche
Verkaufsgeschäfte geschlossen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der
Gemeinde. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Gemeinden können für jedes Jahr höchstens vier Sonntage bezeichnen, an welchen das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte auf ihrem Gebiet,
sowie die Beschäftigung der Arbeitnehmenden bewilligungsfrei zulässig
sind. Davon ausgeschlossen sind Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. August
sowie die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage3). Die Gemeinde orientiert das kantonale Arbeitsinspektorat frühzeitig über die Daten.
Art. 2
Bewilligung
1 Die Gemeinde kann das Offenhalten von Verkaufsgeschäften an Sonntagen ganz oder teilweise bewilligen, sofern
a) die Verhältnisse es rechtfertigen, und
1) KV (bGS 111.1)
2) Art. 7 V zum BG vom 13. März 1964 über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz) (bGS 822.11)
3) Art. 7 V zum BG vom 13. März 1964 über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz) (bGS 822.11)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1195 / 2011, S. 371 1
822.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung
b) das Verkaufsgeschäft einer Betriebsart angehört, für die das Bundesrecht die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen ohne
behördliche Bewilligung zulässt.4)
2 Die Gemeinde holt die Stellungnahme des kantonalen Arbeitsinspektorats
zur Bewilligungsfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b ein.
Art. 3
Rechtsschutz
1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden über Bewilligungen kann innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden. *
2 Gegen Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft kann
Art. 4 innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. *
Strafbestimmung
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer
Busse bestraft.
Art. 5
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 25. April 1920 über den Sonntags-Ladenschluss5) wird
aufgehoben.
2 Das Gesetz vom 25. April 1948 über den Werktags-Ladenschluss6) wird
Art. 6 wie folgt geändert:7)
Schlussbestimmung
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.8)
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.9)
4) Arbeitsgesetz (SR 822.11) und V 2 zum Arbeitsgesetz (SR 822.112)
5) aGS I/71
6) bGS 822.32
7) Die Änderung wurde in den betreffenden Erlass eingefügt.
8) Die Referendumsfrist ist am 22. November 2011 unbenützt abgelaufen (Abl. 2011,
S. 1419).
9) 1. Januar 2012 (Abl. 2011, S. 1419)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.31
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
822.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588