Art. 2
1. Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens
a) Präambel:
Die Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:
"Die Europäische Gemeinschaft,
das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
Irland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Grossherzogtum Luxemburg,
die Republik Ungarn,
Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
Rumänien,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland
und
Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,"
b) Art. 2:
i) In Bst. b werden die Worte "die Republik" gestrichen.
ii) Nach Bst. d werden folgende Buchstaben angefügt:
"e) "Beitrittsakte vom 25. April 2005": die am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
f) "Beitrittsprotokoll vom 25. April 2005": das am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union."
c) Art. 117:
Art. 117 erhält folgende Fassung:
"Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a und in dem Addendum zu Protokoll 38a festgelegt."
d) Art. 126:
In Abs. 1 werden die Worte "der Republik Island" durch das Wort "Islands" ersetzt.
e) Art. 129:
i) Abs. 1 Unterabs. 2 erhält folgende Fassung:
"Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermassen verbindlich."
ii) Abs. 1 Unterabs. 3 erhält folgende Fassung:
"Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermassen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht."
2. Anpassung der Protokolle zum EWR-Abkommen
a) Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert:
i) In Art. 3 Abs. 1 wird die Bezugnahme auf die neuen Vertragsparteien gestrichen.
ii) Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung) wird wie folgt geändert:
aa) Vor der spanischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes eingefügt:
"Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с преференциален произход … (2)."
bb) Vor der slowenischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes eingefügt:
"Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizatia vamala nr. ...(1)) declara ca, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferentiala ... (2)."
iii) Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED) wird wie folgt geändert:
aa) Vor der spanischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgendes eingefügt:
"Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническоразрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с преференциален произход … (2).
- cumulation applied with .................. (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)."
bb) Vor der slowenischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgendes eingefügt:
"Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizatia vamala nr. ...(1)) declara ca, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferentiala ... (2).
- cumulation applied with .................. (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)."
b) Protokoll 38a wird wie folgt geändert:
In Art. 4 Abs. 3 werden die Worte "prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft" durch die Worte "kann die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft prüfen" ersetzt.
c) Dem Protokoll 38a wird Folgendes angefügt:
"Addendum zu Protokoll 38a
Über den EWR-Finanzierungsmechanismus für die Republik Bulgarien und Rumänien
Art. 1
1) Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik Bulgarien und für Rumänien.
2) Ungeachtet des Abs. 1 gilt Art. 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.
3) Ungeachtet des Abs. 1 gilt Art. 7 des Protokolls 38a nicht.
4) Ungeachtet des Abs. 1 können sich die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90 % der Projektkosten belaufen.
Art. 2
Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien 21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt."
d) Protokoll 44 erhält folgende Fassung:
"Über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums
1. Anwendung des Art. 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Strassenverkehrs
Art. 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:
a) Art. 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Art. 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 und
b) in den Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift "Übergangszeit", in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen.
2. Binnenmarkt-Schutzklausel
Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und nach Art. 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 Anwendung."
Art. 3
1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. mit dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 1 2005 SA: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angemommen am 25. April 2005 (ABI. L 157 vom 21. 6.2005, S. 203)."
3) Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft tritt, erhält der in Abs. 2 genannte Gedankenstrich folgende Fassung:
"- 1 2005 SP: Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union, angenommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29)."
4) Ist der in den Abs. 2 oder 3 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Wörter "geändert durch:" vorangestellt.
5) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Abs. 2, 3 und 4 genannte Wortlaut einzufügen ist.
6) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.
Art. 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.
(Es folgen die Unterschriften)