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Bundesgesetz über die Förderung des Exports

Confederation · 946.14 · statute

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Gegenstand
  3. Art. 3 Auftrag
  4. Art. 4 Abgeltungen und Finanzhilfen
  5. Art. 5 Verpflichtungen des Beauftragten
  6. Art. 6 Rechtsschutz
  7. Art. 7 Finanzierung
  8. Art. 8 Verhältnis zum Subventionsgesetz
  9. Art. 9 Einmalige Finanzhilfe
  10. Art. 10 Vollzug
  11. Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  12. Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

12 provisions

Art. 1 Grundsatz

1 Der Bund fördert die Exporte der Schweizer Wirtschaft durch eigene Aktivitäten, namentlich durch den Einsatz seiner Aussenstellen, sowie mit Finanzhilfen und Abgeltungen für Dritte, die mit der Exportförderung beauftragt werden; er berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der schweizerischen Klein- und Mittelbetriebe (KMU). 2 Die Exportförderung soll in Ergänzung zur privaten Initiative insbesondere: a. Absatzmöglichkeiten im Ausland ermitteln und wahrnehmen; b. die schweizerischen Exporteure als international konkurrenzfähige Anbieter positionieren; c. den Zugang zu ausländischen Märkten im Sinne von Artikel 2 unterstützen.

Art. 2 Gegenstand

Gegenstand der Exportförderung sind insbesondere: a. Information der in der Schweiz ansässigen Unternehmen über Auslandmärkte; b. Beratung und Vermittlung von Kontakten, Geschäftsmöglichkeiten und Geschäftspartnern im Ausland; c. allgemeine Werbung im Ausland zu Gunsten schweizerischer Produkte und Dienstleistungen, einschliesslich der Beteiligung an Messen und der Erteilung von Auskünften an ausländische Unternehmen über Firmen, Marken und Produkte von Anbietern in der Schweiz.

Art. 3 Auftrag

1 Das zuständige Bundesamt (Bundesamt) beauftragt einen Dritten oder mehrere Dritte (den Beauftragten) mit der Exportförderung; diese erfolgt mittels Leistungsauftrag. 1bis Die Beauftragung mit der Exportförderung nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen. 2 Der Auftrag kann jeweils für höchstens vier Jahre erteilt werden. Bei der Bestimmung der Dauer berücksichtigt das Bundesamt insbesondere die Planungsbedürfnisse des Beauftragten. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). SR 172.056.1 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 8 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

Art. 4 Abgeltungen und Finanzhilfen

1 Abgeltungen und Finanzhilfen werden dem Beauftragten im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. 2 Das Bundesamt bemisst die Beitragshöhe nach dem Umfang des Auftrags. Dabei berücksichtigt es die Interessen des Bundes an der Exportförderung sowie das Eigeninteresse des Beauftragten.

Art. 5 Verpflichtungen des Beauftragten

1 Der Beauftragte ist verpflichtet: a. die Exportförderung zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Kosten- und Organisationsaufwand zu betreiben; b. bei der Wahl der Fördermittel jeweils das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen; c. die Aussenstellen zu befähigen, im Rahmen dieses Gesetzes wirkungsorientierte Dienstleistungen zu erbringen; d. die an der Exportförderung beteiligten Stellen zu koordinieren; e. ein Controllingsystem vorzusehen; f. gegenüber Dritten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen und der dazugehörigen Verordnung zu befolgen, soweit diese anwendbar sind. 2 Das Bundesamt legt im Auftrag alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest. Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 8 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). SR 172.056.1

Art. 6 Rechtsschutz

1 Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage. 2 ... 3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Fassung gemäss Anhang Ziff. 140 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 140 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 7 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Exportförderung nach diesem Gesetz.

Art. 8 Verhältnis zum Subventionsgesetz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990. SR 616.1

Art. 9 Einmalige Finanzhilfe

Der Bund unterstützt die durch dieses Gesetz bedingten Restrukturierungsmassnahmen mit einer einmaligen Finanzhilfe.

Art. 10 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Soweit es für den Vollzug erforderlich ist, kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge abschliessen.

Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über eine Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC); b. der Bundesbeschluss vom 31. März 1927 betreffend Subventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung. 2 ... [AS 1990 244, 1998 1822 Art. 17, 2000 187 Art. 14] [BS 10 521] Die Änderung kann unter AS 2001 1029 konsultiert werden.

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. März 2001 BRB vom 4. April 2001

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