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10 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Zur Förderung der kantonalen Wirtschaft kann sich der Kanton nach Massgabe des Bundesgesetzes über Regionalpolitik an regionalpolitischen Initiativen, Programmen, Projekten und Infrastrukturvorhaben mit Finanzhilfen
oder Darlehen beteiligen.
2 Die kantonale Beteiligung erfolgt mittels Pauschalbeiträgen und ist in der
Regel im gleichen Umfang wie diejenige des Bundes auszurichten.
3 Auf Förderungsmassnahmen besteht kein Rechtsanspruch. Gegen den
Entscheid über Massnahmen besteht kein Rechtsmittel.
Art. 2
Standeskommission
1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Regionalpolitik des
Kantons aus.
2 Sie ist zuständig für die Genehmigung des kantonalen Umsetzungsprogramms und stellt die Koordination mit anderen Sektoralpolitiken des Bundes und des Kantons wie dem kantonalen Richtplan sicher. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
3 Sie kann eine Lenkungsgruppe einsetzen und dieser Entscheidkompetenz
über die Ausrichtung von Beiträgen bis Fr. 10‘000.-- zuweisen.
4 Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
900.020 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3
Wirtschaftsförderungskommission
1 Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet abschliessend über Gesuche um Beiträge bis Fr. 250‘000.--. Darüber hinaus stellt sie der Standeskommission Antrag.
2 Gegen Entscheide über Gesuche im Bereich der Regionalpolitik ist kein
Rechtsmittel zulässig.
3 Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet der Standeskommission
jährlich Bericht.
Art. 4
Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für den Vollzug zuständig.
Art. 5
Umsetzung
1 Die zuständige Stelle erarbeitet gestützt auf das Mehrjahresprogramm des
Bundes das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert
es periodisch. Sie arbeitet insbesondere mit Organisationen des Bundes und
anderer Kantone, mit Wirtschaftsverbänden sowie mit Institutionen und Unternehmen zusammen.
Art. 6
Bedingungen und Auflagen
1 Massnahmen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden und in einer Vereinbarung festgelegt werden. Namentlich können sie
von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
2 Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat, erteilt die notwendigen Auskünfte und reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte
ein. Die Unterlagen können zur fachlichen Beurteilung an kantonale Amtsstellen und Externe weitergeben werden.
Art. 7
Rückerstattung
1 Gewährte Mittel sind mit 3% Zins zurückzuerstatten, wenn:
a) Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
b) vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;
c) die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
weggefallenen Grund erfolgten;
d) sie zweckentfremdet werden;
Kanton Appenzell Innerrhoden 900.020
e) der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren ab Empfang der Leistung
den Kanton verlässt oder die Tätigkeit aufgibt, für die die Mittel
gewährt wurden.
2 Im Härtefall kann die Standeskommission auf die Rückforderung verzichten.
3 Zehn Jahre nach Gewährung der Mittel erlischt der Rückforderungsanspruch.
Art. 8
Überwachung
1 Die zuständige Stelle kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Umsetzung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts und Übergang
1 Die Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 31. Oktober
2005 wird aufgehoben.
2 Für die Investitionshilfedarlehen gelten bis zu deren vollständiger Rückzahlung die Bestimmungen der Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete weiter.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
900.020 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.10.2016 24.10.2016 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 900.020
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.10.2016 24.10.2016 Erstfassung -