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9 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Beteiligung an Hochschulen, Forschungseinrichtungen
und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers mit interkantonaler oder
gemischtwirtschaftlicher Trägerschaft, die Unterstützung dieser und privater Institutionen sowie die Führung eigener Institutionen. Es regelt ausserdem im Hochschulbereich den Schutz von Bezeichnungen sowie von Graden und Titeln.
2 Hochschulen gemäss diesem Gesetz sind universitäre Hochschulen und Fachhochschulen gemäss Bundesgesetzgebung sowie Lehrerbildungsinstitutionen, deren
Abschlüsse gemäss interkantonaler Vereinbarung 1) in der Schweiz anerkannt sind.
Als Hochschulen gelten weitere Bildungsinstitutionen, die gemäss Bundesgesetzgebung akkreditiert sind oder über eine Akkreditierung verfügen, die vom zuständigen
schweizerischen Akkreditierungsorgan anerkannt ist.
§ 2
Ziele
1 Der Kanton engagiert sich in der Hochschul- und Innovationsförderung mit dem
Ziel, die Innovationskraft von Gesellschaft und Wirtschaft sowie den Wissens- und
Wirtschaftsstandort kantonal, regional und gesamtschweizerisch zu stärken.
2 Er arbeitet zu diesem Zweck mit anderen Kantonen und mit Dritten zusammen.
1) Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom
18. Februar 1993 (SAR 400.700)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
427.300
3 Er richtet die jeweilige Form von Trägerschaft oder Unterstützung namentlich aus
auf die Koordination von Lehre, Grundlagenforschung und anwendungsorientierter
Forschung sowie auf die Förderung des Wissenstransfers in Gesellschaft und
Wirtschaft.
§ 3
Unterstützung
1 Der Kanton kann Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des
Wissens- und Technologietransfers aufgrund von Leistungsvereinbarungen finanzielle Beiträge ausrichten und die erforderlichen Infrastrukturen bereitstellen.
2 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Abschluss entsprechender Leistungsvereinbarungen.
§ 4
Beteiligung
1 Der Kanton kann sich an der Trägerschaft interkantonaler und gemischtwirtschaftlicher Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und
Technologietransfers beteiligen.
2 Der Grosse Rat ist zuständig für die Genehmigung von Vereinbarungen über die
gemeinsame Errichtung und Führung interkantonaler und gemischtwirtschaftlicher
Hochschulen.
3 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung interkantonaler und gemischtwirtschaftlicher Forschungseinrichtungen und Institutionen des
Wissens- und Technologietransfers.
§ 5
Führung
1 Der Kanton kann eigene Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen
des Wissens- und Technologietransfers führen.
2 Sollen diese verselbständigt werden, legt der Grosse Rat deren Rechtsform fest und
regelt die Grundzüge der Organisation, des Betriebs und der Finanzierung.
3 Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite über die Errichtung und den Betrieb von Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens-
und Technologietransfers ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
§ 6
Zulassungsbeschränkung
1 Studierende, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen, haben grundsätzlich Anspruch auf Zulassung zu den kantonalen Hochschulen.
2 Übersteigt die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot und lassen sich diese
Kapazitätsengpässe nicht durch andere Massnahmen überwinden, kann der Regierungsrat nach Konsultation des obersten Hochschulorgans Zulassungsbeschränkungen zu einzelnen Studiengängen beschliessen.
427.300
3 Als Beschränkungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:
a) Zulassungsprüfungen in repräsentativen Fächern,
b) Eignungstests,
c) Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit.
§ 7
Schutz der Bezeichnung; Grad- und Titelschutz
1 Wer ohne Anerkennung oder Akkreditierung gemäss § 1 Abs. 2 als Bildungsanbieter für eine Institution oder Aktivität die Bezeichnung Universität, Universitätsinstitut, Fakultät, Hochschule, Fachhochschule oder eine gleichwertige Bezeichnung in
deutscher oder in einer anderen Sprache verwendet, wird mit Busse bis Fr. 100'000.–
bestraft.
2 Wer ohne Anerkennung oder Akkreditierung gemäss § 1 Abs. 2 als Bildungsanbieter ein Lizentiat, einen Bachelor, einen Master, einen Doktor- oder Professorentitel
verleiht, wird mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft.
3 Wer ohne entsprechendes Abschlussdiplom einen in Absatz 2 genannten Grad oder
Titel führt, wird auf Antrag mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft.
4 Im Übrigen finden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen
§ 8 Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 2) Anwendung. *
Übergangsbestimmungen
1 Nicht bestraft gemäss § 7 Abs. 1 wird, wer bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttre -
ten dieses Gesetzes ein Anerkennungs- oder Akkreditierungsgesuch gemäss Bundesgesetzgebung gestellt hat und solange dieses nicht rechtskräftig abgelehnt worden
ist.
§ 9
Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 3. Juli 2007 Präsident des Grossen Rats
SCHÖNI
Protokollführer
i.V. OMMERLI
2) SR 311.0
427.300
Datum der Veröffentlichung: 27. August 2007
Ablauf der Referendumsfrist: 26. November 2007
Inkrafttreten: 1. Januar 2008 3)
3) RRB vom 21. November 2007 (AGS 2007 S. 362)
427.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
03.07.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 2007 S. 358
16.03.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 4 geändert 2010/5-03
427.300
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 03.07.2007 01.01.2008 Erstfassung 2007 S. 358
§ 7 Abs. 4 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-03