§ 6 Zuzug, Zucht
1 Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden im Sinne von § 8
Abs. 1 HuG gilt die Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II im
Kanton Zürich.
2 Als Zucht im Sinne von § 8 Abs. 1 HuG gelten die unter dem Begriff Züchten gefassten Handlungen nach Art. 2 Abs. 3 lit. i der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)3, sofern die Hündin oder
der Rüde der Rassetypenliste II angehört.
3 Die Haltung und die Zucht von Hunden der Rassetypenliste II
sind verboten. Ausgenommen sind
a. das vorübergehende Halten eines solchen Hundes während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr,
b. das Halten eines solchen Hundes, wenn die Halterin oder der Halter
über eine Haltebewilligung nach § 30 Abs. 1 HuG verfügt.
4 Im öffentlich zugänglichen Raum gilt für Hunde der Rassetypenliste II ein Leinen- und Maulkorbzwang, wenn
a. ein Fall von Abs. 3 lit. a vorliegt,
b. im Rahmen der Haltebewilligung nach § 30 HuG eine entsprechende
Auflage verfügt worden ist.
C. Ausbildungsverpflichtung8
Grundsatz § 7.8 1 Zum Besuch der theoretischen und praktischen Hundeausbildung ist verpflichtet, wer in einer Zürcher Gemeinde niedergelassen
ist und einen Hund für mindestens drei Monate hält.
a. Zuordnung
Hundeverordnung (HuV) 554.51
2 Die Ausbildung muss bei einer Ausbildnerin oder einem Ausbildner
erfolgen, die oder der über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramtes verfügt.
Ausnahmen
von der
theoretischen
Ausbildung
§ 8.8 1 Keine Pflicht zur theoretischen Ausbildung besteht für
a. Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben,
b. Personen, die den Hund von ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
c. sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der
Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule übernehmen.
2 Massgebend sind die Daten der zentralen Hundedatenbank. Liegen
keine entsprechenden Daten vor, sind andere Nachweise zulässig.
Ausnahmen
von der
praktischen
Hundeausbildung
§ 9.8 1 Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht
a. für Personen, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder
beim Zuzug der Person in den Kanton älter als zehn Jahre ist,
b. für Personen, die in den Kanton zuziehen, wenn sie eine praktische
Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramtes gleichwertig ist,
c. für Personen, die den Hund von ihrer Ehepartnerin oder ihrem
Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner
übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im
gemeinsamen Haushalt lebt,
d. für Personen, die gemäss § 16 d Abs. 1 eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner haben,
e. bei Hunden, die in der zentralen Hundedatenbank auf ein Tierheim
registriert sind, ausgenommen jene, die ein Tierheim aus dem Ausland eingeführt hat, um sie in der Schweiz zu platzieren,
f. für Personen, die einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsvereinigung halten,
g. für Personen, die als Milizhundeführerin oder -führer während der
Rekrutenschule oder als Instruktorin oder Instruktor einen Hund
der Armee übernehmen, wenn der Hund in der Armee eingesetzt
wird oder für einen solchen Einsatz vorgesehen ist,
h. bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer
Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden
oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind,
554.51 Hundeverordnung (HuV)
i. bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.
2 Das Veterinäramt kann eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie
a. aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren
kann,
b. einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine
praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann.
D. Ausbildung7
Theoretische
Ausbildung
§ 10.8 1 Die theoretische Ausbildung vermittelt Grundwissen in
folgenden Bereichen:
a. rechtliche Vorgaben für die Hundehaltung,
b. Bedürfnisse, Sozialverhalten und Lernweise eines Hundes,
c. Einsatz von Hilfsmitteln der Hundehaltung und Hundeerziehung,
d. zeitlicher und finanzieller Aufwand der Hundehaltung.
2 Das Veterinäramt bestimmt die Lernziele und die Ausbildungsinhalte.
b. Zeitpunkt
und Umfang
§ 11.8 1 Die theoretische Ausbildung ist frühestens ein Jahr vor und
spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug
in den Kanton zu besuchen.
2 Die theoretische Ausbildung umfasst einen durchschnittlichen Lernaufwand von zwei Stunden und den Zeitaufwand für die Prüfung.
c. Abschluss § 12.8 1 Die theoretische Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
2 Das Veterinäramt gibt die Prüfungsfragen vor.
3 Die Ausbildnerin oder der Ausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung innert zehn Tagen in der zentralen Hundedatenbank ein, sofern die Kursabsolventin oder der Kursabsolvent dort bereits
erfasst ist.
4 Sie oder er stellt der Absolventin oder dem Absolventen innert
dieser Frist eine schriftliche Prüfungsbestätigung zu. Die Kursabsolventin
oder der Kursabsolvent reicht die Bestätigung mit der Anmeldung des
Hundes, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Hundehaltung der Gemeinde ein.
a. Ziel
und Inhalt
Hundeverordnung (HuV) 554.51
Praktische
Hundeausbildung
§ 13.8 1 Die praktische Hundeausbildung bezweckt:
a. Förderung der Bindung und Beziehung des Hundes zur Hundehalterin oder zum Hundehalter,
b. Erkennen und Verstehen der Körpersprache des Hundes,
c. Befähigung der Hundehalterin oder des Hundehalters zur Grunderziehung des Hundes,
d. tiergerechtes und sicheres Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen,
e. Vermittlung der Methoden zur Maulkorbgewöhnung.
2 Das Veterinäramt legt die Lernziele fest.
3 Alle Lektionen sind von der in der zentralen Hundedatenbank
eingetragenen Hundehalterin oder dem Hundehalter mit dem dort registrierten Hund zu besuchen.
4 Die Ausbildnerin oder der Ausbildner prüft die Identität der
Hundehalterin oder des Hundehalters anhand eines amtlichen Ausweises und kontrolliert, ob die Personalien der Hundehalterin oder des
Hundehalters und die beim Hund abgelesene Mikrochipnummer mit
den Angaben auf dem Hundeausweis oder auf der Registrierungsbestätigung der Hundedatenbank übereinstimmen.
5 Die Lektionen finden innerhalb und ausserhalb eines Übungsgeländes statt.
b. Zeitpunkt
und Umfang
§ 14.8 1 Die praktische Hundeausbildung beginnt frühestens nach
Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes.
2 Sie muss zwölf Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach
dem Zuzug in den Kanton abgeschlossen sein.
3 Die praktische Hundeausbildung umfasst sechs Lektionen zu je
60 Minuten.
4 Die Lektionen sind mit einem Abstand von mindestens einer Woche zu besuchen.
c. Absolvierung§ 15.8 1 Die Ausbildnerin oder der Ausbildner führt auf einer vom
Veterinäramt vorgegebenen Checkliste fortlaufend nach, welche Lernziele der Hund erreicht hat (Lernerfolgskontrolle).
2 Die Ausbildung ist erfolgreich absolviert, wenn die Hundehalterin
oder der Hundehalter alle Lernziele erreicht hat. Konnten diese nach
sechs Lektionen nicht erreicht werden, sind weitere Lektionen zu besuchen.
3 Die Ausbildnerin oder der Ausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung innert zehn Tagen in der zentralen Hundedatenbank ein.
a. Ziel
554.51 Hundeverordnung (HuV)
4 Sie oder er händigt der Hundehalterin oder dem Hundehalter
innert dieser Frist die Lernerfolgskontrolle aus und bestätigt darauf
das Erreichen der Lernziele.
Kostentragung § 16.8 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten
der theoretischen und praktischen Ausbildung.
Dokumentation § 16 a.7 Die Ausbildnerin oder der Ausbildner führt eine Liste der
Hundehalterinnen und Hundehalter, die eine Ausbildung absolviert
haben. Sie oder er bewahrt die Liste, die Prüfungsergebnisse der theoretischen Ausbildung und die Lernerfolgskontrolle der praktischen
Hundeausbildung während dreier Jahre auf. Sie oder er legt die Unterlagen dem Veterinäramt auf Ersuchen vor.
Entscheid des
Veterinäramtes
§ 16 b.7 1 Entscheidet eine Ausbildnerin oder ein Ausbildner, dass
die theoretische oder praktische Hundeausbildung nicht erfolgreich
absolviert wurde, kann die Hundehalterin oder der Hundehalter die
Überprüfung durch das Veterinäramt verlangen.
2 Bestätigt das Veterinäramt den Entscheid, erlässt es eine anfechtbare Verfügung und erhebt eine Gebühr.
E. Ausbildnerinnen und Ausbildner8
Allgemeines § 16 c.7 1 Personen, welche die theoretische oder praktische Hundeausbildung anbieten wollen, benötigen eine Bewilligung des Veterinäramtes.
2 Das Veterinäramt veröffentlicht eine Liste mit den Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern.
Bewilligung § 16 d.7 1 Das Veterinäramt erteilt einer natürlichen Person unter
folgenden Voraussetzungen die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen und praktischen Hundeausbildung:
a. Die Person ist volljährig.
b. Die Person hat innerhalb der letzten drei Jahre vor Einreichung des
Gesuchs mindestens 150 Stunden praktische Hundeausbildung geleitet oder bei ihrer Durchführung mitgewirkt.
c. Die Person hat längstens ein Jahr vor Einreichung des Gesuchs die
Theorie- und Praxisprüfung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner bestanden.
d. Die Person legt einen höchstens drei Monate alten Privatauszug aus
dem Strafregister vor, aus dem sich keine Verurteilung ergibt, welche
die Eignung der Person als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner infrage stellt.
a. Voraussetzungen
Hundeverordnung (HuV) 554.51
e. Gegen die Person liegt kein Tierhalteverbot vor. Hat die Person
Wohnsitz in einem anderen Kanton, legt sie eine entsprechende,
höchstens drei Monate alte Bestätigung der Veterinärbehörde des
Wohnkantons vor.
2 Das Veterinäramt erteilt natürlichen oder juristischen Personen
die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen Ausbildung in Form des
webbasierten Lernens, sofern der Ausbildungsgang geeignet ist, die
Lernziele und Ausbildungsinhalte gemäss § 10 Abs. 2 zu vermitteln.
b. Prüfung§ 16 e.7 1 Mit der Theorieprüfung gemäss § 16 d Abs. 1 lit. c weist
die Person vertieftes Wissens in den Bereichen der theoretischen Ausbildung gemäss § 10 Abs. 1 und in folgenden Bereichen nach:
a. Biologie und Verhaltenskunde des Hundes,
b. körperliche Beeinträchtigungen des Hundes und erste Hilfe,
c. tiergerechte Erziehungsmethoden,
d. Lektionenplanung samt Festlegung von Lernzielen, Methodik und
Didaktik.
2 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und dauert 60 Minuten.
3 Mit der praktischen Prüfung gemäss § 16 d Abs. 1 lit. c weist die
Person vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der praktischen Hundeausbildung gemäss § 13 Abs. 1 sowie in folgenden Bereichen nach:
a. Erkennen von und korrekter Umgang mit auffälligem Verhalten
eines Hundes,
b. korrekter Umgang mit Konflikten zwischen Mensch und Hund und
unter Hunden,
c. zweckmässige Anleitung der Hundehalterinnen und Hundehalter
sowie sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildungslektionen.
4 Die praktische Prüfung erfolgt in der Form einer Lektion praktischer Hundeausbildung.
5 Das Veterinäramt kann Dritte mit der Durchführung der Theorie-
und Praxisprüfung beauftragen.
F. Gebühren und Abgaben7
Gebühren§ 17.8 1 Für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a
HuG2 können die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder Hundehaltern folgende Gebühren erheben:
a. bis Fr. 20 für ordentliche Meldungen,
b. bis Fr. 40 für verspätete Meldungen.
a. der Gemeinden
554.51 Hundeverordnung (HuV)
c. den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr. 150, wenn
die Gemeinde anstatt der Hundehalterin oder des Hundehalters die
Meldung bei der zentralen Hundedatenbank vornehmen muss.
2 Für besonders aufwendige Abklärungen anlässlich der Prüfung der
Ausbildungsverpflichtung nach § 7 Abs. 1 oder des Vorliegens einer
Ausnahme nach §§ 8 Abs. 1 oder 9 Abs. 1 kann die Gemeinde eine
Gebühr bis Fr. 150 erheben.
3 Für Verfügungen gegenüber säumigen Hundehalterinnen und
Hundehaltern gemäss § 22 a Abs. 2 kann die Gemeinde eine Gebühr
bis Fr. 150 zuzüglich Schreibgebühren erheben.
b. des Veterinäramtes
§ 18.8 1 Das Veterinäramt erhebt höchstens folgende Gebühren:
a. von Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildnern:
1. für die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen
und praktischen Ausbildung nach § 16 c Fr. 1500
b. von Hundehalterinnen und Hundehaltern:
1. für den Entscheid über Gesuche um Befreiung
von der Pflicht zur praktischen Ausbildung
nach § 9 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 Fr. 400
2. für die Bestätigung des Entscheids einer Ausbildnerin oder eines Ausbildners, wonach die
theoretische oder praktische Ausbildung nicht
erfolgreich absolviert worden ist (§ 16 b Abs. 2) Fr. 600
3. für die Erteilung oder Ablehnung einer Haltebewilligung nach § 30 HuG Fr. 1200
4. für die Änderung oder Ergänzung einer Haltebewilligung nach § 30 HuG Fr. 500
2 Für weitere Amtshandlungen erhebt das Veterinäramt Gebühren
nach Aufwand. Der Stundenansatz beträgt Fr. 180.
3 Auslagen, ausgenommen Schreibgebühren, werden zusätzlich verrechnet.
Hundeabgabe § 19. Die jährliche Abgabe nach § 23 Abs. 1 HuG ist bis spätestens Ende März zu entrichten.
b. Beitrag an
den Kanton
§ 20. 1 Der von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Beitrag nach § 23 Abs. 2 HuG beträgt Fr. 30 pro Hund.
2 Die Gemeinden teilen dem Veterinäramt jährlich per 30. September die Anzahl der Hunde mit, für die eine Abgabe geleistet werden
muss. Gestützt darauf erhebt das Veterinäramt bei den Gemeinden im
November die Beiträge.
a. Bezug
Hundeverordnung (HuV) 554.51
c. Befreiung§ 21. Die Hundehalterinnen und Hundehalter gemäss § 25 HuG
reichen der Gemeinde die für die Befreiung von der Abgabe erforderlichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies8
a. für Dienst- und Militärhunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle,
b. für Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunde: Leistungsheft der
Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft sowie Nachweis der
Einsatzverpflichtung,
c. für Schweisshunde: von der Fischerei- und Jagdverwaltung der Baudirektion ausgestellter Prüfungsnachweis sowie Nachweis der Einsatzverpflichtung,
d. für Blindenführhunde: Nachweis der anerkannten Blindenführhundeschule,
e. für Begleit-, weitere Assistenz- und Therapiehunde: Nachweis der
Ausbildungsstätte und Bestätigung der Institution, der Therapeutin
oder des Therapeuten oder der motorisch behinderten Person, aus
der Art und Umfang des Einsatzes hervorgehen,
f. für Hunde nach § 25 lit. f und g HuG: Nachweis der bereits geleisteten Abgabe,
g. für Hunde nach § 25 lit. h HuG: Bestätigung über den Aufenthalt.
G. Weitere Bestimmungen8
Einsichtsrecht7§ 22. Halterinnen oder Halter, deren Hunde einer Wesensbeurteilung nach §§ 17 und 30 HuG sowie nach § 25 Abs. 2 unterzogen wurden, können beim Veterinäramt die elektronischen Bild- und Tonaufzeichnungen einsehen.
Kontrolle durch
die Gemeinden
§ 22 a.7 1 Die Gemeinden prüfen mindestens jährlich, ob die niedergelassenen Personen, die neu einen Hund halten oder mit einem Hund
zugezogen sind, die Ausbildungsverpflichtung erfüllen.
2 Sie setzen säumigen Hundehalterinnen und Hundehaltern mit Verfügung Frist an, die Ausbildung zu absolvieren.
3 Lässt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter die Frist unbenutzt
verstreichen, erstattet die Gemeinde dem Veterinäramt Meldung.
554.51 Hundeverordnung (HuV)
Strafbestimmungen
§ 23.8 1 Wer vorsätzlich
a. das Verbot nach § 8 Abs. 1 oder nach § 9 Abs. 3 HuG missachtet,
wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft,
b. gegen die Leinenpflicht nach § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 lit. b–d HuG
verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,
c. gegen die Maulkorbpflicht nach § 8 Abs. 3 oder § 12 HuG verstösst,
wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,
d. im Sinne von § 30 Abs. 6 HuG gegen den Leinen- oder Maulkorbzwang verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,
e. gegen die allgemeinen Pflichten nach § 9 Abs. 1 HuG verstösst, wird
mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
f. gegen die Bewilligungspflicht nach § 30 Abs. 1 HuG verstösst oder
die erteilten Auflagen missachtet, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
g. die Hundeausbildung nach § 7 Abs. 1 oder 2 HuG nicht absolviert,
wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
h. die Haftpflichtversicherung nach § 6 Abs. 1 HuG nicht abschliesst,
wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
i. die Abgabe nach § 23 Abs. 1 HuG nicht leistet, wird mit Busse bis
Fr. 1000 bestraft,
j. die Meldepflicht nach § 28 dieser Verordnung missachtet, wird mit
Busse bis Fr. 1000 bestraft,
k. die theoretische oder praktische Ausbildung gemäss §§ 10 und 13
anbietet oder durchführt, ohne über die erforderliche Bewilligung
zu verfügen, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
l. den rechtlichen Pflichten als Ausbildnerin oder Ausbildner gemäss
§§ 12 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 3 und 4 sowie 16 a nicht nachkommt,
wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die
vorsätzliche Tatbegehung vorgesehenen maximalen Bussenhöhen bestraft.4
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.4
H. Übergangsbestimmungen
Praktische
Hundeausbildung
§ 24. Der Nachweis der praktischen Hundeausbildung ist nur für
Hunde zu erbringen, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind.
Hundeverordnung (HuV) 554.51
Haltebewilligung nach
§ 30 HuG
§ 25. 1 Das Gesuch um Erteilung der Haltebewilligung nach § 30
HuG ist von der Halterin oder dem Halter gemäss den Vorgaben des
Veterinäramtes und unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen:
a. Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises,
b. Wohnsitzbestätigung, die nicht älter als drei Monate ist,
c. ausgefülltes Formular des Veterinäramtes zum Nachweis der kynologischen Kenntnisse und zur Prüfung der Art und Umstände der
Hundehaltung,
d. Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist,
e. Police einer bestehenden Haftpflichtversicherung.
2 Ist der Hund älter als 15 Monate, nimmt das Veterinäramt eine
Wesensbeurteilung vor. Es prüft dabei insbesondere, ob sich der Hund
gestört oder inadäquat aggressiv verhält und ob er gehorcht.
3 Das Veterinäramt kann zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen von der Halterin oder vom Halter weitere Unterlagen einfordern und den Hund näher untersuchen lassen.
b. Erteilung§ 26. 1 Die Haltebewilligung lautet auf die Halterin oder den Halter und bezeichnet den Hund.
2 Werden die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Bewilligung mit Auflagen nach § 18 Abs. 1 lit. b–h und k HuG verbunden
werden.
3 Ist der Hund jünger als 15 Monate, wird eine längstens bis zum Alter von zwei Jahren gültige Haltebewilligung erteilt, sofern die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 lit. a, c und d HuG erfüllt sind. Eine unbefristete Haltebewilligung wird erteilt, wenn der Hund die Wesensbeurteilung bestanden hat und die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 und 3
HuG erfüllt sind.
4 Die gesuchstellende Person trägt die Kosten des Bewilligungsverfahrens.
5 Das Veterinäramt teilt den Entscheid über die Erteilung oder Nichterteilung sowie über den Entzug der Bewilligung der Halterin oder dem
Halter und der Wohnsitzgemeinde mit.
c. Ausweis§ 27. 1 Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Halter einen Ausweis mit folgenden Angaben:
a. Name, Vorname und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters,
b. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rassetyp, Fellfarbe und Mikrochip-Nummer des Hundes,
c. Ort und Datum der Ausstellung sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
d. Datum des Ablaufs von befristeten Bewilligungen.
a. Gesuch
554.51 Hundeverordnung (HuV)
2 Wer den Hund im öffentlich zugänglichen Raum führt, hat den
Ausweis auf Verlangen der Polizei und den mit dem Hundewesen befassten Behörden vorzuweisen.
d. Meldepflicht § 28. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung muss
dem Veterinäramt die Weitergabe, die neue Halterin oder den neuen
Halter, den Tod des Hundes sowie eigene Namens- und Adressänderungen melden.
e. Härtefälle § 29. 1 Ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung
aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht mehr in
der Lage, den Hund zu halten, kann das Veterinäramt einer anderen
Person auf Gesuch nach § 25 hin eine Haltebewilligung erteilen.
2 Gemeldete Tierheime nach Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV dürfen
vorübergehend Hunde der Rassetypenliste II aufnehmen. Sie melden
dies unverzüglich dem Veterinäramt.
I. Inkrafttreten
§ 30. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2024
(OS 79, 477)
1 Wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen Hund
des Rassetyps Rottweiler gehalten hat, hat innerhalb von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten der Änderung eine Haltebewilligung gemäss
§ 30 HuG zu beantragen.
2 Das Veterinäramt kann bei diesen Hunden im Einzelfall von der
Wesensbeurteilung gemäss § 25 Abs. 2 dieser Verordnung absehen,
insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Hundes und der
Dauer seiner Haltung.
Hundeverordnung (HuV) 554.51
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2021
(OS 80, 117)
1 Personen, die ihren Hund bereits am 31. Mai 2025 gehalten haben,
sind nicht zur theoretischen und praktischen Ausbildung verpflichtet.
2 Wer über eine Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und
Erziehungs- oder Welpenförderungskursen gemäss § 15 der Hundeverordnung in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung verfügt,
darf die Hundeausbildung gemäss §§ 10 ff. durchführen. Diese Berechtigung gilt während der Geltungsdauer der altrechtlichen Bewilligung,
mindestens aber bis 31. Mai 2026.
Anhang9
1 OS 64, 675; Begründung siehe ABl 2009, 2339.
2 LS 554.5.
3 SR 455.1.
4 Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 2013 (OS 68, 337; ABl 2013-07-19). In Kraft
seit 1. November 2013.
5 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2013 (OS 68, 337; ABl 2013-07-19). In Kraft
seit 1. November 2013.
6 Eingefügt durch RRB vom 18. Dezember 2024 (OS 79, 477; ABl 2024-12-20).
In Kraft seit 1. Januar 2025.
7 Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2021 (OS 80, 117; ABl 2022-01-07,
ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Juni 2025.
8 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2021 (OS 80, 117; ABl 2022-01-07,
ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Juni 2025.
9 Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2021 (OS 80, 117; ABl 2022-01-07,
ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Juni 2025.