Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 260a4ac1328e657bbd924ded05cd065b5d1db46456831c7907f25303ee19a468
33 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen, Gegenstand und Zweck
Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten, die der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 oder
der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar
1985 unterstehen.
Art. 2
Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwendung
des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen Auswirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Verwendung der
Lotterie- und Wetterträge auf dem Gebiet der angeschlossenen Kantone.
Art. 3 II. Organisation
Organe
1 Organe dieser Vereinbarung sind:
a) Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
935.530 Kanton Appenzell Innerrhoden
b) Lotterie- und Wettkommission;
c) Rekurskommission.
Art. 4 II.1. Fachdirektorenkonferenz
Zuständigkeit
1 Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt
sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons.
2 Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) sie ist Depositärin der Vereinbarung;
b) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wettkommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten;
c) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten;
d) sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wettkommission sowie der Rekurskommission;
e) sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die von
einer unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der
Lotterie- und Wettkommission:
f) sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die
Jahresrechnung der Rekurskommission;
g) sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Art. 6 Abs. 3.
Art. 5 II.2. Lotterie- und Wettkommission
Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus
der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch
sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4
Jahren, Wiederwahl ist möglich.
2 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch
Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations-
und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Unternehmen und Körperschaften sein.
Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 935.530
Organisation
1 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirektorenkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.
2 Die Kommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen
Geschäftsbericht mit revidierter Jahresrechnung und einen Budgetentwurf
zur Genehmigung.
3 Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu
mit Dritten Leistungsverträge abschliessen.
Art. 7
Zuständigkeit
1 Die Kommission ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und
Wetten gemäss dieser Vereinbarung.
2 Der Kommission stehen im übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem
anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 8 II.3. Rekurskommission
Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer
von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
2 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch
Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations-
und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Unternehmen und Körperschaften sein.
Art. 9
Organisation
1 Die Rekurskommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirektorenkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die
Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der
Entschädigungen.
935.530 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Die Rekurskommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich
einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur
Genehmigung.
Art. 10
Zuständigkeit
1 Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde.
Art. 11 II.4. Anwendbares Recht
Allgemein
1 Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Vereinbarungsmitglieder noch die Lotterie- und Wettkommission zur Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog.
Art. 12
Publikationen
1 Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publikationsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone.
Art. 13
Verfahrensrecht
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane
nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
III. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder
gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Art. 14 III.1. Bewilligungen
Zulassungsbewilligung
1 Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulassungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission.
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.530
2 Die Kommission
a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch,
b) erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den
Kantonen zu.
Art. 15
Durchführungsbewilligung
1 Die Kantone entscheiden innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungsverfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durchführungsbewilligungen der Kommission zu.
2 Mit der Durchführungsbewilligung können die Kantone keine von der Zulassungsverfügung abweichenden spieltechnischen Bedingungen und Auflagen
verfügen. Zulässig sind nur zusätzliche Bedingungen und Auflagen, welche
die von der Kommission verfügten Massnahmen zur Prävention verschärfen.
Art. 16
Eröffnung der Bewilligung
1 Die Kommission eröffnet der Gesuchstellerin die Zulassungsverfügung und
Durchführungsbewilligungen derjenigen Kantone, in denen die Lotterie oder
Wette durchgeführt werden darf.
Art. 17 III.2. Spielsucht und Werbung
Massnahmen zur Prävention von Spielsucht
1 Die Kommission prüft vor Erteilung der Bewilligung das Suchtpotenzial der
Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbesondere
im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes.
2 Die Kommission kann die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichten,
überall wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen über
die Spielsucht, deren Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zugänglich
zu machen. Wo dies nicht zumutbar ist, können die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichtet werden anzugeben, wo diese Informationen angefordert
werden können.
935.530 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 18
Spielsuchtabgabe
1 Die Lotterie- und Wettunternehmen leisten den Kantonen eine Abgabe von
0,5 Prozent der in ihren Kantonsgebieten mit den einzelnen Spielen erzielten
Bruttospielerträgen.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die Abgaben zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten.
Art. 19
Werbung
1 Für Lotterien und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben werden. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein.
Art. 20 III.3. Aufsicht
1 Die Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die
erforderlichen Massnahmen.
2 Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kantone delegieren.
3 Die Kommission entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für
deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 21 III.4. Gebühren
Der Kommission
1 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.
2 Die Gebühren bestehen aus:
a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird im Verhältnis des im entsprechenden
Jahres erzielten Bruttospielertrags den Lotterie- und Wettveranstalterinnen
auferlegt.
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.530
4 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem
Aufwand.
Art. 22
Der Kantone
1 Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für
a) den Erlass der Durchführungsbewilligung;
b) die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Art. 20 Abs. 2.
Art. 23 III.5. Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die gestützt auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden,
kann bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.
2 Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes (VVG), soweit diese Vereinbarung nichts
anderes bestimmt. Bis Inkrafttreten des VVG sind die Bestimmungen des
VwVG analog anwendbar.
3 Die Verfahrenskosten der Rekurskommission sind in der Regel so festzulegen, dass sie die Kosten decken. Ungedeckte Kosten der Rekurskommission werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen.
Art. 24 IV. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel
Lotterie- und Wettfonds
1 Jeder Kanton errichtet einen Lotterie- und Wettfonds. Die Kantone können
separate Sportfonds führen.
2 Die Lotterieveranstalterinnen liefern ihre Reinerträge in die Fonds jener
Kantone, in denen die Lotterien und die Wetten durchgeführt worden sind.
3 Die Kantone können einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die
kantonalen Fonds für nationale gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwenden.
935.530 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 25
Verteilinstanz
1 Die Kantone bezeichnen die für Verteilung der Mittel aus den Fonds zuständige Instanz.
Art. 26
Verteilkriterien
1 Die Kantone bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unterstützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwenden muss.
Art. 27
Entscheide
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus
den Fonds.
Art. 28
Bericht
1 Die für die Verteilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben:
a) den Namen der aus den Fonds Begünstigten;
b) der Art der unterstützten Projekte;
c) der Rechnung der Fonds.
Art. 29 V. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt
haben.1)
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz zu erklären. Sie teilt
das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
Art. 30
Geltungsdauer, Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
1) Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.530
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer
durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
Art. 31
Änderung der Vereinbarung
1 Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet die
Fachdirektorenkonferenz umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
Art. 32
Übergangsbestimmungen
1 Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesamtschweizerischen
Lotterien und Wetten sowie Beschlüsse über die Ertragsverwendung, die vor
Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen wurden, bleiben von dieser
Vereinbarung unberührt.
2 Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotterien
und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchgeführt worden sind,
richten sich nach dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durchführungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wettkommission einzureichen.
3 Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere über die
Spielsuchtabgabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, finden auch für bestehende Zulassungs- und Durchführungsbewilligungen mit Inkrafttreten der
Vereinbarung Anwendung.
4 Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Erneuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingereicht werden, richten sich ausschliesslich
nach dieser Vereinbarung.
Art. 33
Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen
1 Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechenden Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 sowie der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 wird ausgesetzt, solange
diese Vereinbarung in Kraft ist.
935.530 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
07.01.2005 27.06.2005 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.530
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 07.01.2005 27.06.2005 Erstfassung -