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21 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge:
a. den interkantonalen Zugang;
b. die Stellung der Auszubildenden;
c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf
der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge.
Art. 3
Grundsätze
1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem
Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Klassenbildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren.
Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft
sind, kann der Standortkanton die Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.
2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Kantonsbeiträge.
2 649.2
3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des RSA 2009.
Art. 4
Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton
1 Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:
a. der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Auszubildenden;
b. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen
Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben;
c. der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
d. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt
Buchstabe f;
e. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen
und Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im Ausland wohnen;
vorbehalten bleibt Buchstabe f;
f. der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn
mindestens 2 Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das
Leisten von Militärdienst;
g. in allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet oder aber
der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 5
Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus.
2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen
wichtigen Gründen erteilen.
3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen.
Art. 6
Liste der beitragsberechtigten Schulen
1 Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten
Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
3 649.2
2 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter Schulen
in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfällige Einschränkungen
werden mit einem Code vereinbart.
3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der
Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche
nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.
2 Kantonsbeiträge
Art. 7
Festsetzung der Kantonsbeiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach
Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer
von 2 Jahren festgelegt (vgl. Anhang I). Sie sind jeweils für ein volles Semester
geschuldet.
2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durchschnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs- und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälliger Schul- bzw.
Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.
3 Auszubildende
Art. 8
Nicht beitragsberechtigte Auszubildende
1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie
können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.
2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche
ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, wird neben
den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt, welches
mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht.
4 649.2
Art. 9
Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die Dauer von
2 Jahren.
2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge
besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss Art. 4
massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
4 Vollzug
Art. 10
Anmeldeverfahren
1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die
Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.
2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen
Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden
Kantons mitgeteilt.
Art. 11
Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskantonen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. November und der 15. Mai.
2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die
Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise am
15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.
Art. 12
Konferenz der Abkommenskantone
1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je 1 Vertretung der
Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
a. die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen;
b. die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von
2 Jahren;
5 649.2
c. die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen zuhanden der Konferenz der
Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte;
d. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des Abkommens;
e. die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des Abkommens;
f. die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
3 Entscheide im Sinne von Abs. 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der
Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.
4 Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission zum
Vollzug des Abkommens.
Art. 13
Geschäftsstelle
1 Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben:
a. die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens;
b. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des Abkommens zuhanden der Sekretärenkommission und der Konferenz der Abkommenskantone.
Art. 14
Kommission zum Vollzug des Abkommens
1 Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden Aufgaben:
a. Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens
ausarbeiten (Initialfunktion);
b. Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale
Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunktion);
c. Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion);
d. die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schulen;
e. die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der
Kantonsbeiträge;
f. die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen;
g. die periodengerechte Aufgabenplanung;
h. Koordinationsaufgaben;
i. die Regelung von Verfahrensfragen;
j. die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009;
k. weitere Vollzugsaufgaben.
6 649.2
Art. 15
Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfällige
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des Abkommens
ergeben.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Beitritt
1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu
stellen.
3 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. August 2009.
2 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens 5 Kantone den Beitritt
zum RSA 2009 erklärt haben.
3 Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000)1) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft,
Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich wird mit der Liste
der beitragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008 auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens2) des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.
Art. 18
Kündigung
1 Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach 5 Beitrittsjahren.
Art. 19
Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft
für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
1) GS 34.240
2) In Kraft seit 1. August 2009.
7 649.2
Art. 20
Revision des Abkommens
1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.
2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Abkommenskantone alle 2 Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen auch
nach 1 Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August 2010.
3 Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden
alle 2 Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss
der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.
Art. 21
Übergangsbestimmungen
1 Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für seine
Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Abkommenskanton belegen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung. In
gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
8 649.2
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.08.2008 01.08.2009 Erlass Erstfassung GS 37.0189
30.03.2023 01.08.2023 Anhang II Inhalt geändert GS 2024.024
09.04.2024 01.08.2024 Anhang II Inhalt geändert GS 2024.029
17.03.2025 01.08.2025 Anhang II Inhalt geändert 2026.003
13.03.2026 01.08.2026 Anhang II Inhalt geändert 2026.036
9 649.2
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.08.2008 01.08.2009 Erstfassung GS 37.0189
Anhang II 30.03.2023 01.08.2023 Inhalt geändert GS 2024.024
Anhang II 09.04.2024 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2024.029
Anhang II 17.03.2025 01.08.2025 Inhalt geändert 2026.003
Anhang II 13.03.2026 01.08.2026 Inhalt geändert 2026.036
1 649.2
Anhang I: Tarifliste Kantonsbeiträge RSA 2009
Die Tariflisten der Kantonsbeiträge können auf der entsprechenden Webseite
der NW EDK http://www.nwedk.ch/regionales-schulabkommen unter den dort
am linken Rand aufgeführten RSA-Listen zu den entsprechenden Schuljahren
eingesehen werden.
1 649.2
Anhang II: Listen der beitragsberechtigten Schulen und
Ausbildungslehrgänge der Kantone Aargau, Basel-
Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Jura, Luzern,
Solothurn, Wallis und Zürich RSA 2009
Die Listen der für das Schuljahr 2026/2027 beitragsberechtigten Schulen und
Ausbildungslehrgänge in den Abkommenskantonen können auf der entsprechenden Webseite der NW EDK http://www.nwedk.ch/regionales-schulabkommen unter den dort am linken Rand aufgeführten RSA-Listen SJ 25/26 eingesehen werden.