1 Die Rohrleitung muss in Materialien eingebettet werden, welche die Rohrleitung und deren Isolation nicht beschädigen.
2 Die Rohrleitung darf nicht mit korrosiven Stoffen eingedeckt oder nachträglich überdeckt werden.
3 Über dem Rohrscheitel sind Warnbänder einzulegen.
4 Das Ausschwemmen von Füllmaterial im Graben ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern.
Art. 41 Verlegung der Rohrleitung
1 Die Rohrleitung ist in der Regel in den Boden zu verlegen. Die Überdeckung soll vom Rohrscheitel aus gemessen mindestens einen, höchstens aber vier Meter betragen; sie ist den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Bei Mantelrohren bemisst sich die Überdeckung ab dem Mantelrohr.
2 Die Rohrleitung ist gegen Auftrieb zu sichern.
3 Die Leitung muss für Instandhaltungsarbeiten (Art. 7 Abs. 3 RLV) zugänglich sein.
4 Rohrleitungsabschnitte, die nicht kathodisch geschützt werden können, müssen so verlegt werden, dass sie auf Korrosionsschäden kontrolliert werden können.
SR 746.11
Art. 42 Markierung
1 Die Rohrleitung ist im Gelände so zu markieren, dass ihr Verlauf auch durch Dritte sicher verfolgt werden kann.
2 Bei der Festlegung der Standorte der Markierungssignale ist auf die Bewirtschaftung der Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
3 An besonders gefährdeten Stellen wie Kreuzungen mit Autobahnen, Hauptstrassen, Eisenbahnen und Gewässern ist die Lage der Rohrleitung genau zu markieren.
4 Die Markierungssignale sind als orangefarbige Flugmarkierungen auszuführen.
Art. 43 Einmessen der Rohrleitungsanlage
Die Rohrleitungsanlage ist vor der Betriebsaufnahme durch qualifizierte Vermessungsfachleute einzumessen. Das BFE gibt das Datenmodell vor.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 43a Anmerkung im Grundbuch
Rohrleitungsanlagen sind im Grundbuch anzumerken.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 44 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Die Schutzbereiche von Rohrleitungen und Nebenanlagen gemäss Artikel 16 sind im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzunehmen.
Art. 45 Geobasisdaten von Rohrleitungsanlagen
1 Die Betriebsinhaber dokumentieren ihre Rohrleitungsanlagen in Form von Geodaten und stellen diese dem BFE zu.
2 Das BFE erstellt eine Gesamtsicht; diese ist öffentlich zugänglich.
3 Vorbehalten bleibt die Aufnahme der Daten einzelner Bestandteile von Rohrleitungsanlagen in die amtliche Vermessung.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 46 Bau- und Prüfverfahren
1 Die Bau- und Prüfverfahren für Rohrleitungsanlagen sind im Einvernehmen mit dem ERI abzusprechen.
2 Schweisser dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vom ERI zugelassen sind.
3 Über Leitungsbauten ist ein Rohrbuch zu führen. Der Inhalt des Rohrbuches ist mit dem ERI abzusprechen.
Art. 47 Allgemeines
1 Die Rohrleitungsanlage ist in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu halten.
2 Der Betreiber sorgt dafür, dass die Sicherheitsabstände gegenüber Bauten Dritter eingehalten werden, auch wenn nachträglich eine Bauzone im Bereich der Rohrleitungsanlage ausgeschieden wird.
3 Er muss sich regelmässig bei den lokalen Behörden über die aktuelle Richt- und Nutzungsplanung, die vorgesehene Änderung dieser Pläne sowie über Bauprojekte, die Bestand oder Betrieb der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten, informieren.
4 Er orientiert zudem die lokalen Behörden und die Aufsichtsbehörde über mögliche Konflikte der neuen Richtpläne oder geplanten Umzonungen mit der Rohrleitungsanlage.
Art. 48 Kontrolle von Betriebssicherheit und Zustand
1 Der Betreiber kontrolliert regelmässig die Betriebssicherheit und den Zustand der Rohrleitung, der Nebenanlagen, des kathodischen Korrosionsschutzes, der Überwachungseinrichtungen und der Fernmelde- und Fernsteuerungsanlage.
2 Die Kontrollen sind zu dokumentieren.
Art. 49 Kontrolle von Trassee und Nebenanlagen
1 Das Trassee, die Umgebung der Nebenanlagen einschliesslich deren Zugänglichkeit sowie die baulichen Schutzmassnahmen und die Markierungssignale sind mindestens alle zwei Wochen in geeigneter Weise zu kontrollieren.
2 Die mechanischen und elektrischen Anlageteile der Nebenanlagen sind mindestens monatlich zu kontrollieren.
3 Bei der Festlegung von Umfang und Periodizität der Kontrollen berücksichtigt der Betreiber die eingesetzten Kontrollmittel, die Umgebung und die Lage der Rohrleitungsanlage.
4 Umfang und Periodizität der Kontrollen sind im Betriebsreglement festzuhalten.
5 Für die Trasseekontrollen können terrestrische oder andere geeignete Kontrollmittel wie Hubschrauber eingesetzt werden. Dabei ist den Wetter- und Umweltbedingungen Rechnung zu tragen.
6 Für die Kontrollen darf nur Personal eingesetzt werden, das entsprechend ausgebildet ist und über die erforderliche Dokumentation verfügt.
Art. 50 Überwachung der Dichtheit und Brucherkennung
1 Ölleitungen sind in der Regel mit einem automatisierten System auszurüsten, das permanent und unter allen Betriebszuständen die Dichtheit überwacht.
2 Gasleitungen und Wasserstoffleitungen sind mit einem System auszurüsten, das einen Leitungsbruch zeitnah entdecken und den betroffenen Leitungsabschnitt zuverlässig feststellen kann.
3 Das System ist mit dem ERI abzusprechen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 386).
Art. 51 Tankanlagen und Behälter von Rohrleitungsanlagen
1 Die Berichte betreffend die Kontrollen von Tankanlagen und Behältern von Rohrleitungsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind dem ERI vorzulegen.
2 Druckbehälter von Rohrleitungsanlagen sind mindestens alle acht Jahre einer Innenprüfung zu unterziehen. Das ERI kann diese Frist bis auf zwölf Jahre verlängern.
Art. 52 Kathodischer Korrosionsschutz
1 Die kathodische Korrosionsschutzanlage ist nach den Regeln der Technik zu planen, zu betreiben, zu unterhalten und zu kontrollieren.
2 Die Kontrollen sind in Absprache mit dem ERI durchzuführen.
Art. 53 Gravitative Naturgefahren
1 Die Dokumentation gemäss Artikel 10 Buchstabe g RLV ist regelmässig und der Situation angepasst nachzuführen.
2 Die Massnahmen sind mit dem ERI abzusprechen.
SR 746.11
Art. 54 Molchung
1 Mit Ausnahme von kurzen Rohrleitungen sind Rohrleitungen regelmässig mit einem intelligenten Molch zu prüfen.
2 Bei nichtmolchbaren Leitungen ist die intelligente Molchung durch eine Fehlerortungsmessung zu ersetzen.
3 Im ersten Betriebsjahr ist eine Nullmessung durchzuführen.
Art. 55 Änderungen und Instandhaltungsarbeiten an der Rohrleitung
1 Für Änderungen und Instandhaltungsarbeiten an der Rohrleitungsanlage (Art. 7 Abs. 1 und 3 RLV) gelten die gleichen technischen Anforderungen wie für den Bau der Rohrleitungsanlage.
2 Instandhaltungsarbeiten dürfen den Sicherheitsgrad der Rohrleitung nicht vermindern.
SR 746.11
Art. 56 Abblas- und Entleerungsoperationen
1 Abblas- und Entleerungsoperationen dürfen nur unter Überwachung vor Ort ausgeführt werden.
2 Beim Abblasen von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen ist die an die Umwelt abgegebene Menge Gas auf das Minimum zu beschränken.
Art. 57 Odorierung
1 Brenn- oder Treibstoffe, die unter Normalbedingungen geruchlos und unsichtbar sind, sind in der Regel zu odorieren.
2 Die Odorierungsmittel dürfen nicht korrosiv wirken.
Art. 58 Umnutzung
Sollen Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen, die nicht oder nur teilweise nach den Vorschriften für Anlagen mit einem Betriebsdruck über 5 bar erstellt oder betrieben wurden, mit einem Betriebsdruck über 5 bar betrieben werden, so ist ein Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 2 RLG erforderlich.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 386).
Art. 59 Stilllegung
1 Stillgelegte Teile einer Rohrleitungsanlage sind zu entfernen oder in einen Zustand zu bringen, in dem sie das Leben oder die Gesundheit von Personen, Sachen von erheblichem Wert oder andere wichtige Rechtsgüter nicht gefährden.
2 Falls Rohrleitungen nach der Stilllegung weiterhin kathodisch geschützt werden, darf dadurch der Korrosionsschutz der noch in Betrieb stehenden Anlage nicht beeinträchtigt werden.
3 Die Markierungssignale gemäss Artikel 42 sind bei Aufhebung der Aufsicht des Bundes zu entfernen.
Art. 60 Grundsatz
Der Betreiber muss alle Massnahmen treffen, mit denen Unfälle und Schadenfälle soweit möglich verhindert und deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt minimiert werden können.
Art. 61 Einsatzmannschaft
1 Der Betreiber muss eine Einsatzmannschaft bereitstellen, die für die Schadensminimierung ausgebildet und ausgerüstet ist.
2 Die Einsatzmannschaft muss jederzeit einsatzbereit sein und mit einer zentralen Leitwarte in Verbindung treten können.
Art. 62 Reparaturmaterial
1 Der Betreiber legt im Betriebsreglement fest, welches Material für die Schadens-minimierung und die Reparaturen jederzeit greifbar sein muss.
2 Vereinbarungen mit Dritten oder Beteiligungen an Gruppenmagazinen sind zulässig, sofern die gleiche Sicherheit und Alarmbereitschaft wie bei Eigenmagazinen bestehen.
Art. 63 Zusammenarbeit mit den öffentlichen Ereignisdiensten
Mit den zuständigen Ereignisdiensten ist eine zweckmässige Zusammenarbeit zu vereinbaren. Sie ist regelmässig zu überprüfen.
Art. 64 Einsatzübungen
1 Der Betreiber einer Rohrleitungsanlage führt jährlich mindestens eine Einsatzübung durch.
2 Die Einsatzübungen sind so anzulegen, dass alle möglichen Abläufe von Schadenszenarien regelmässig geübt werden.
3 Das Übungsszenario ist mit dem ERI abzusprechen.
Art. 65 Information im Schadenfall und Berichterstattung
1 Beim Austritt von flüssigen oder gasförmigen Stoffen müssen unverzüglich die kantonale Meldestelle und das ERI benachrichtigt werden.
2 Bei einer Beschädigung oder einer akuten Gefährdung der Rohrleitungsanlage ist unverzüglich das ERI zu benachrichtigen.
3 Dieses informiert das BFE nach Ereignissen gemäss Absatz 1.
4 Nach Ereignissen gemäss Absatz 1 muss der Betreiber innert dreier Monate dem BFE einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst insbesondere:
a. eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Ereignisses;
b. eine Auswertung des Ereignisses.
Art. 66
1 Gemäss Artikel 45 RLG wird bestraft, wer:
a. einer Vorschrift dieser Verordnung oder einer anerkannten Regel der Technik zuwiderhandelt und dadurch einen Zustand schafft, der geeignet ist, Leben oder Gesundheit von Personen, fremde Sachen von erheblichem Wert oder andere wichtige Rechtsgüter zu gefährden;
b. unbefugte Handlungen an einer Rohrleitungsanlage vornimmt.
2 Das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. Verfolgende und beurteilende Behörde ist das BFE.
SR 313.0
Art. 67 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. April 2007 wird aufgehoben.
[AS 2007 1823; 2008 2745 Anhang Ziff. 5; 2019 2205 Anhang Ziff. 1]
Art. 68 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 69 Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht ausgeführte, jedoch genehmigte Pläne und erteilte Bewilligungen bleiben in Kraft.
2 Bei Erweiterungen und Umbauten an bestehenden Anlagen finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit dies ohne wesentliche Änderungen der davon nicht betroffenen Anlagenteile möglich ist.
3 Die Vorschriften dieser Verordnung über den Betrieb, den Unterhalt und die Kontrolle finden auf alle bestehenden Anlagen Anwendung.
4 Ölleitungen und Gasleitungen sind innert 5 Jahren mit einem System gemäss Artikel 50 Absätze 1 und 2 nachzurüsten.
5 Bei Ölleitungen ist bis zur Nachrüstung mit einem System gemäss Artikel 50 Absatz 1 eine jährliche Dichtheitsprüfung durchzuführen.