Art. 1 Zweck
1 Dieses Feuerwehr-Reglement regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute.
Menzingen · 5.5-1 · communal act
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In force since 1997-01-01, as the publisher states.
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1 Dieses Feuerwehr-Reglement regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute.
1 Organigramm:
1 Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Gesetz über den Feuerschutz zuweist. 2 Er ist überdies zuständig für: a) die Gesuchstellung für Feuerschutzbeiträge beim Amt für Feuerschutz b) die Festlegung der Ansätze für Sold und Entschädigungen sowie der Übungs-Ersatzzahlung c) die Versicherung der Feuerwehrleute, Fahrzeuge und Geräte d) alle nicht einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben
1 Die Feuerschutzkommission besteht aus 5 Mitgliedern. 2 Sie kann weitere Feuerwehroffiziere oder Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. 3 Die Sekretärin oder der Sekretär führt das Protokoll.
1 Die Feuerschutzkommission erfüllt die ihr im Gesetz über den Feuerschutz oder vom Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben. 2 Sie ist überdies zuständig für: a) den Antrag an den Gemeinderat für die Wahl der Offiziere, der Unteroffiziere, des Materialverwalters und der Atemschutzgerätewarte b) das Aufgebot für die Rekrutierung c) die Entlassung und den Ausschluss von Feuerwehrleuten d) die Erarbeitung des Feuerwehrbudgets und die Antragstellung an den Gemeinderat e) den Erlass von Pflichtenheften für die Angehörigen der Feuerwehr f) die Verfügungen betreffend Übungs-Ersatzzahlungen g) den Entscheid über Gesuche für eine Verlängerung der Dienstzeit über das 48. Altersjahr hinaus
1 Das Feuerwehrkommando ist für den Dienstbetrieb, die interne Dienstorganisation und Aufgabenzuteilung, die Einsatzbereitschaft, die Ausrüstung, den Unterhalt von Fahrzeugen und Material sowie für die Ausbildung der Feuerwehr verantwortlich.
1 Organigramm: 2 Sämtliche in der Feuerwehr eingeteilten Personen sind verpflichtet, ihren Telefonapparat an das kantonale Alarmsystem anzuschliessen.
1 Die Rekrutierung für die Feuerwehr kann jährlich durchgeführt werden. Das Aufgebot erfolgt durch die Feuerschutzkommission. 2 Die definitive Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt nach absolvierter Grundausbildung. Die Einteilung besorgt das Feuerwehrkommando. 3 Die Entlassung aus der Feuerwehr erfolgt am Jahresschlussrapport. Der Ausschluss kann jederzeit erfolgen. 4 Sofern es im Interesse der Feuerwehr liegt, kann die Feuerschutzkommission auf Gesuch des Feuerwehr-Angehörigen den Verbleib über das 48. Altersjahr hinaus bewilligen.
1 Die Feuerwehr führt jährlich einen Schlussrapport durch. Er umfasst insbesondere folgende Traktanden: a) Jahresbericht des Kommandanten oder der Kommandantin b) Beförderungen, Eintritte, Austritte c) Ehrungen d) Verschiedenes
1 Das Feuerwehrkommando inspiziert jährlich die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute.
1 Die Ausbildung erfolgt nach den Vorschriften des Feuerschutzgesetzes und den Weisungen des Amtes für Feuerschutz. 2 Angeordnete Kurse und Übungen sind für die Aufgebotenen obligatorisch. 3 Als Entschuldigung gelten nur Krankheit, Unfall und Militärdienst. Entschuldigungen sind umgehend nach dem Aufgebot bzw. nach Eintritt des Verhinderungsgrundes an den Übungsleiter zu richten. 4 Unentschuldigtes Fernbleiben kann mit einer Übungs-Ersatzzahlung geahndet werden.
1 Die Feuerwehrleute erhalten für Übungen und Ernstfalleinsätze einen Sold. Für Kurse werden sie entschädigt.
1 Der Gemeinderat schliesst die Versicherungen gemäss Gesetz über den Feuerschutz ab. Er kann darüber hinaus Fahrzeuge, Geräte, aufgebotene oder requirierte Fahrzeuge sowie die bei Übungen oder Einsätzen verwendeten privaten Fahrzeuge von Feuerwehrleuten oder Dritten versichern.