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Tarifreglement der Tagesstrukturen der Gemeinde Glarus

Glarus · 4.1-1.2 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 Grundsätze
  2. Art. 2 Anwendungsbereich
  3. Art. 3 Anrechenbares Einkommen
  4. Art. 4 Neuberechnung des Betreuungstarifs
  5. Art. 5 Tarifstruktur
  6. Art. 6 Geschwisterrabatt
  7. Art. 7 Betreuungstarif
  8. Art. 8 Ermittlung der Monatspauschale
  9. Art. 9 Rabatt Schulweg
  10. Art. 10 Betreuungsvereinbarung
  11. Art. 11 Nichtbeanspruchung des Angebotes
  12. Art. 12 Reduzierte Verfügbarkeit des Betreuungsangebotes
  13. Art. 13 Fehlende Angaben
  14. Art. 14 Rechtsmittel
  15. Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
  16. Art. A1-1

16 provisions

Art. 1 Grundsätze

1 Für alle Betreuungsangebote werden die Kosten nach dem in diesem Reglement festgelegten Tarifsystem erhoben.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement kommt für die von der Gemeinde Glarus betriebenen und mit kommunalen Beiträgen unterstützten Betreuungsangebote für Kinder im Vorschul- und Schulalter zur Anwendung.

Art. 3 Anrechenbares Einkommen

1 Die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens erfolgt gemäss den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts. 2 Es wird grundsätzlich auf die letzte definitive Steuerveranlagung abgestellt. 3 In besonderen Fällen legt das DBF die Berechnungsgrundlagen fest. 4 Die Steuerwerte werden folgendermassen berücksichtigt: a. gemeinsame Steuerwerte von verheirateten Elternteilen, b. die Summe der Steuerwerte von im Konkubinat lebenden Elternteilen, c. in allen anderen Fällen die Steuerwerte des obhutspflichtigen Elternteils, welcher die Betreuungsvereinbarung eingeht.

Art. 4 Neuberechnung des Betreuungstarifs

1 Eine Neuberechnung des Tarifs erfolgt insbesondere: a. bei Abschluss einer Betreuungsvereinbarung, b. bei einer Anpassung der Betreuungsmodule, c. bei einer tarifrelevanten Veränderung der Familienverhältnisse, d. bei unterjähriger Veränderung des anrechenbaren Einkommens um mindestens CHF 10'000 – diesfalls wird der Vertrag nach Eingang der Meldung auf den Folgemonat angepasst.

Art. 5 Tarifstruktur

1 Die Betreuungsmodule werden für die Tarifbemessung aufgrund ihres betrieblichen Aufwandes gewichtet. 2 Die minimalen und maximalen Betreuungstarife für die einzelnen Betreuungsmodule sind in Anhang 1 wiedergegeben.

Art. 6 Geschwisterrabatt

1 Werden im gleichen Haushalt lebende Geschwister des angemeldeten Kindes ebenfalls gegen Entgelt fremdbetreut, wird der Familie eine Ermässigung von 5 % gewährt. In Frage kommen Tagesfamilien, Tagesstrukturen und Kinderkrippen, die über eine kantonale Bewilligung als Betreuungsangebot verfügen.

Art. 7 Betreuungstarif

1 Der Betreuungstarif ergibt sich aus dem Maximaltarif abzüglich der Pauschalbeiträge gemäss kantonalem Recht.

Art. 8 Ermittlung der Monatspauschale

1 Schulkinder a. Die Summe der Betreuungsbeiträge der gewählten Module einer Woche ergibt die Wochenpauschale. Die Betreuungskosten eines Schuljahres werden in 11 Monatspauschalen in Rechnung gestellt. 2 Vorschulkinder a. Die Summe der Betreuungsbeiträge der gewählten Module einer Woche ergibt die Wochenpauschale. Die Betreuungskosten eines Kalenderjahres werden in 12 Monatspauschalen in Rechnung gestellt.

Art. 9 Rabatt Schulweg

1 Schülerinnen und Schüler, welche aufgrund ihres unzumutbaren Schulweges über den Mittag nicht nach Hause gehen können, haben Anspruch auf die Nutzung des Mittagstisches zum Minimaltarif. 2 Zusätzliche Betreuungsmodule werden zum einkommensabhängigen Tarif verrechnet.

Art. 10 Betreuungsvereinbarung

1 Der Umfang der Betreuung und die Höhe der Kosten richten sich nach den beanspruchten Modulen und werden schriftlich vereinbart. 2 Die vereinbarten Betreuungsmodule können grundsätzlich nur auf den Ersten eines Kalendermonats geändert werden. 3 Die Fristen für die Neuanmeldung und Mutationen werden in der durch die Schulkommission zu erlassenden Benutzungsordnung geregelt. 4 Durch die Anmeldung für das Betreuungsangebot verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, die anfallenden Betreuungsbeiträge gemäss der Betreuungsvereinbarung zu bezahlen. 5 Kommen die Erziehungsberechtigen den vereinbarten Pflichten gemäss Benutzungsordnung nicht nach, kann die Betreuungsvereinbarung einseitig durch die Gemeinde aufgelöst werden. 6 Die Inanspruchnahme des Sozialtarifs setzt das Einreichen der aktuellen Steuerveranlagung oder das Vorliegen einer Vollmacht voraus, welche die zuständigen Stellen der Gemeinde berechtigt, bei der kantonalen Steuerverwaltung die für die Berechnung des Betreuungstarifs erforderlichen Steuerziffern anzufordern und diese zu verarbeiten. In allen anderen Fällen wird der Maximaltarif verrechnet.

Art. 11 Nichtbeanspruchung des Angebotes

1 Wird ein vereinbartes Betreuungsangebot nicht in Anspruch genommen, so erfolgt einzig in folgenden Fällen eine Reduktion der Betreuungsbeiträge: a. Krankheit und Unfall i. Bei Abwesenheit von bis zu fünf aufeinanderfolgenden Wochentagen besteht für die in diesem Zeitraum nicht beanspruchten Betreuungstage kein Anspruch auf Erlass der Betreuungsbeiträge. ii. Bei Abwesenheit von 6 bis 20 aufeinanderfolgenden Wochentagen muss innerhalb 30 Tagen mit der Einreichung des Arztzeugnisses ein schriftliches Gesuch bei der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Die Gemeinde kann eine Ermässigung von 50 % der Betreuungsbeiträge gut sprechen. iii. Bei Abwesenheit von 6 bis 20 aufeinanderfolgenden Wochentagen muss innerhalb 30 Tagen mit der Einreichung des Arztzeugnisses ein schriftliches Gesuch bei der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Die Gemeinde kann eine Ermässigung von 50 % der Betreuungsbeiträge gut sprechen. b. Schulbedingte Abwesenheiten i. Bei schulbedingten Abwesenheiten wie beispielsweise Schulreisen, Klassenlagern, Projektwochen und dergleichen von bis zu einer Woche Dauer, besteht kein Anspruch auf Erlass der Betreuungsbeiträge.

Art. 12 Reduzierte Verfügbarkeit des Betreuungsangebotes

1 Müssen Betreuungsangebote infolge einer übergeordneten Anweisung oder einer ausserordentlichen Lage befristet eingestellt werden, so werden die Monatspauschalen anteilmässig reduziert.

Art. 13 Fehlende Angaben

1 Werden für die Berechnung des Betreuungstarifs benötigte Unterlagen nicht innert nützlicher Frist beigebracht, so wird der Maximaltarif verrechnet. Werden die erforderlichen Unterlagen nachgereicht, so erfolgt die Festsetzung des individuellen Betreuungstarifs auf den folgenden Monat.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Bei Streitigkeiten zwischen Erziehungsberechtigten und der Gemeinde kann eine anfechtbare Verfügung verlangt bzw. erlassen werden. 2 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Glarus.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifreglements werden alle zu einem früheren Zeitpunkt erlassenen, ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben.

Art. A1-1

1 Betreuung von Schulkindern Modul Gewichtung Maximaltarif CHF Minimaltarif CHF Frühstückstisch 15 % 8.25 2.50 Mittagstisch 35 % 19.25 5.80 Frühnachmittag 15 % 8.25 2.50 Spätnachmittaq 35 % 19.25 5.80 Schulferien ganzer Tag 146 % 80.30 24.10

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