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Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer

Uri · 1.4215 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9

9 provisions

Artikel 1

Ausstellung, Unterzeichnung 1 Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine. 2 Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.

Artikel 2

Formulare 1 Die Justizdirektion besorgt den Druck der Heimatscheine und gibt diese den Zivilstandsämtern ab.

Artikel 3

Kraftloserklärung 1 Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos. 2 Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen. 3 Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1.4215 Kanton Uri 2 Wohnsitzbescheinigung

Artikel 4

Ausstellung 1 Die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt die Wohnsitzbescheinigung aus.

Artikel 5

Befristung 1 Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet. 2 Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden. 3 Meldepflicht

Artikel 6

Anmeldung 1 Bei der Anmeldung sind der Gemeindekanzlei bekanntzugeben: a) Angaben, die in das Familienbüchlein aufgenommen werden b) Konfessionszugehörigkeit c) Adresse d) Beruf und Arbeitgeber e) Zuzugsdatum f) bisheriger Niederlassungs- oder Aufenthaltsort g) AHV-Ausweis, sofern ein solcher bereits ausgestellt worden ist 2 Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen. 4 Gebühren

Artikel 7

1 Es werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Ausstellung eine Heimatscheines: 16 Franken b) für die Kraftloserklärung eines Heimatscheines: 20 Franken–200 Franken c) für die Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung: 8 Franken Kanton Uri 1.4215 d) für die Verlängerung einer Wohnsitzbescheinigung: 4 Franken e) für die Ausstellung eines Niederlassungsausweises: 3 Franken f) für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises: 3 Franken 5 Schlussbestimmungen

Artikel 8

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen vom 6. Juli 1981 zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein werden aufgehoben.

Artikel 9

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft. 1.4215 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 17.02.1986 01.04.1986 Erlass Erstfassung AB 28.02.1986 Kanton Uri 1.4215 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 17.02.1986 01.04.1986 Erstfassung AB 28.02.1986

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