Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e93d4b6d7099229e43f850c517bad68e3c27f1664a7cf76e23fbe74dd703b22a
6 provisions
Art. 1
Zweck
1 Der Staat sorgt im Kanton für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen und für die Beseitigung jeglicher Form rechtlicher und tatsächlicher Diskriminierung. Hierzu ergreift er Förderungsmassnahmen.
Art. 2
Organisation
1 Um dieser Verpflichtung nachzukommen und mit anderen öffentlichen und
privaten Organen zusammenzuarbeiten, bestimmt der Staatsrat das Departement, welches insbesondere mit der unter Artikel 1 bezeichneten Aufgabe
betraut ist.
2 Das Departement übt diese Aufgabe durch ein Fachorgan, genannt Gleichstellungsbüro aus.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
151.1
Art. 3
Gleichstellungsrat
1 Der Staatsrat ernennt einen Gleichstellungsrat, der sich aus elf bis fünfzehn Mitgliedern paritätisch zusammensetzt und die unter Artikel 1 definierte
Förderungspolitik berät und unterstützt.
2 Der Gleichstellungsrat gibt insbesondere zu den ihm unterbreiteten Vorhaben oder Fragen seine Vormeinung ab, legt alle Vorschläge vor, die ihm zur
Verwirklichung des Gleichstellungsprinzips nützlich scheinen und arbeitet
mit dem betroffenen Departement bei der Bestimmung der zu erreichenden
Zielsetzungen paritätisch zusammen.
Art. 4
Finanzhilfen
1 Der Kanton kann Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann durchführen, Finanzhilfen gewähren.
2 Ausführung des Bundesgesetzes
Art. 5 * Schlichtung
1 Die kantonale Schlichtungskommission für Streitfälle im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung wird durch das kantonale Arbeitsgesetz
eingesetzt.
Art. 6
Öffentliche Verwaltung
1 Auf Ersuchen des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin gibt eine durch den Staatsrat ernannte Kommission eine Stellungnahme zu Beschwerden ab, welche gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Gemeinden oder des Kantons bezüglich des Arbeitsverhältnisses des Gemeinde-
und Kantons-personals erhoben wurden.
3 Schlussbestimmungen
Art. 7
1 Das 2. Kapitel dieses Gesetzes unterliegt als Ausführungsgesetz zu Bundesrecht nicht dem fakultativen Referendum und tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
151.1
2 Das erste Kapitel unterliegt dem fakultativen Referendum. Es hebt das Dekret vom 26. Juni 1992 sowie das Reglement vom 25. November 1992 auf.
Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens.
151.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.1996 01.05.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 172 | d 178, 1997 f 312 | d
11.02.2009 01.01.2011 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 26/2010
151.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.06.1996 01.05.1997 Erstfassung RO/AGS 1996 f 172 | d 178, 1997 f 312 | d
Art. 5 11.02.2009 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 26/2010