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17 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone
untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen
des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die
Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) 1) gemeinsam
mit dem Bund:
a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des
gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch
die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu
gewährleisten;
d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
1) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im
schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011.
Art. 2
Vereinbarungskantone
1.Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen
Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der
Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten
Artikel 3 Hochschule oder einer Institution gemäss
Bst. d sind.
Art. 3 Geltungsbereich
Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a) kantonale und interkantonale Universitäten,
b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im
Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt
anerkannt sind.
Art. 4
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der
gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss
Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in
Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere
Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder
aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen,
um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
Art. 5 II. Gemeinsame Organe
Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der
Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur
gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von
Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen
Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische
Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen
Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 6
Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste
hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung
oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten
Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der
Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der
Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der
Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über
universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben
Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt
jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im
Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die
Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt
werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt
persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine
Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat
eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender,
die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an
interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die
Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die
Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
Art. 8
Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den
Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Abs. 2
HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach
folgendem Verteilschlüssel getragen:
a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von
ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen
vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der
Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen
Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss
Artikel 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese
Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die
Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der
Rektorenkonferenz regelt.
Art. 9 III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den
Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Kantone zusammen,
die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
Art. 10
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den
Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss
von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Abs. 1 und 2, für den Entscheid über
Massnahmen gemäss Artikel 4 Abs. 3 und alle zwei Jahre für die
Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss
Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen
Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder
Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als
Vizepräsidenten vor.
Art. 11 IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Interkantonale Hochschulbeiträge
Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der
Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997 2)
und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli
2003 3) ausgerichtet.
2) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1.
3) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3.
Art. 12 V. Titelschutz
Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62
HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen
Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten
Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel
verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten
Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist
strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 13 VI. Schlussbestimmungen
Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem
Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen
Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden
Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen
hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere
Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt
zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der
Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen
Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und
Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung
des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von
Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den
Vereinbarungskantonen verteilt.
Art. 14
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat
ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so entscheidet auf Klage hin
das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgerichtsgesetzes 4).
4) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.
Art. 15
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt.
Art. 16
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das
der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung,
wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht
der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre
Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch
frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Beitritt durch Gesetz vom 10.9.2014
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2015
ANHANG
Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von
Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des
Hochschulrats gemäss Artikel 7
Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der
Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der
Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in
diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte
basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und
2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der
Kantone.
Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte
Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule,
Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule
für Heilpädagogik
Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische
Hochschule Bern, Standorte der Haute Ecole pédagogique
BEJUNE im Kanton Bern
Waadt: Universität Lausanne, Haute Ecole pédagogique du
canton de Vaud, Standorte der Haute Ecole spécialisée de
Suisse occidentale im Kanton Waadt
Genf: Universität Genf, Standorte der Haute Ecole spécialisée
de Suisse occidentale im Kanton Genf
Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule
Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule
Freiburg, Standorte der Haute Ecole spécialisée de Suisse
occidentale im Kanton Freiburg
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule
des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule
Ostschweiz im Kanton St. Gallen
Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule
Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern,
Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)
Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute
Ecole spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg,
Standorte der Haute Ecole pédagogique BEJUNE im Kanton
Neuenburg
Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale
della Svizzera italiana
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Abs. 3
Gemäss Artikel 6 Abs. 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone
jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im
Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die
Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender
Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden:
– Pädagogische Hochschule Wallis
– Pädagogische Hochschule Graubünden
– Pädagogische Hochschule Thurgau
– Pädagogische Hochschule Schaffhausen
– Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)
– Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)
– Standorte der Haute Ecole pédagogique BEJUNE im Kanton Jura
– Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen
Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn
– Standorte der Haute Ecole spécialisée de Suisse occidentale in den
Kantonen Wallis und Jura
– Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden.
Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total
von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Ziffer 2 des
Anhangs aufgeführten Hochschulen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.06.2013 Erlass Grunderlass 01.01.2015 2014_069
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.06.2013 01.01.2015 2014_069