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Gesetz über die Gerichtsgebühren

Basel-Stadt · 154.800 · statute

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 4

3 provisions

§ 1

1 Die Gebühren für die Verrichtungen des Appellationsgerichts, des Zivilgerichts, des Strafgerichts, des Jugendgerichts, der Schlichtungsbehörden der Gerichte, der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt, der Zivilgerichtsschreiberei und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte werden vom Gerichtsrat durch Reglement festgesetzt. * 2 Hiebei soll das Interesse des Rechtsuchenden an einer Inanspruchnahme der Rechtspflege zu erschwinglichen Ansätzen gewahrt bleiben. § 2 * § 2a * 1 In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten haben, werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 2 In solchen Verfahren betragen die Gerichtsgebühren minimal Fr. 200 und maximal Fr. 500 bei einer Nettomonatsmiete bis Fr. 2’500 bei Wohnungsmiete und bis Fr. 3’500 bei Geschäftsmiete. 3 Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden. § 3 1 Die Gebühren, die für Urteile und andere richterliche Entscheidungen, für Beschlüsse und selbstständige Verfügungen zu erheben sind, werden vom Richter zusammen mit den Auslagen in seinem Erlasse ziffernmässig festgesetzt. 2 Bei Erledigung eines Verfahrens ohne Urteil werden die Gebühren und Auslagen, wenn die Erledigung in der Hauptverhandlung erfolgt, durch das Gericht, in den andern Fällen durch den Gerichtsprä - sidenten festgesetzt. 3 Die übrigen Gebühren nebst den Auslagen setzt die Gerichtsschreiberei fest und teilt sie dem Pflichtigen mit. 4 Die Gebühren- und Auslagenrechnung steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1) gleich, sofern sie das Visum eines Gerichtspräsidenten trägt. 5 Gegen die Festsetzung von Gebühren oder Auslagen steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Appellationsgericht wegen Rechtswidrigkeit oder Willkür offen nach Massgabe der Bestimmungen über die Beschwerde gegen ein Urteil.

§ 2

EG zum ZGB an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt zu richten. 1) SR 281.1. Gerichtsgebühren: Gesetz 154.800 § 3a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2018 1 Für Verfahren, die zum Wirksamkeitszeitpunkt rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Gerichtsinstanz.

§ 4

1 Das Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 13. Mai 1948 wird aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat setzt den Zeitpunkt der Wirksamkeit fest. 2) 2) Das Gesetz ist spätestens mit dem Erlass der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. 3. 1975 (SG 154.810) in Wirksamkeit getreten. Gerichtsgebühren: Gesetz 154.800 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.01.1975 04.03.1975 Erlass Erstfassung KB 18.01.1975 13.10.2010 01.01.2011 § 2 aufgehoben - 03.06.2015 01.07.2016 § 1 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015 10.06.2018 05.07.2018 § 2a eingefügt - 10.06.2018 05.07.2018 § 3a eingefügt - Gerichtsgebühren: Gesetz 154.800 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.01.1975 04.03.1975 Erstfassung KB 18.01.1975 § 1 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015 § 2 13.10.2010 01.01.2011 aufgehoben - § 2a 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt - § 3a 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt -

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