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Verordnung über die Vermietung kommunaler Wohnungen

Oberägeri · 8.8-2 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Anwendungsbereich
  2. Art. 2 Anzahl Personen
  3. Art. 3 Satzbestimmendes Einkommen und satzbestimmendes Vermögen
  4. Art. 4 Rangfolge bei Erfüllung der Kriterien
  5. Art. 5 Ausschlusskriterium
  6. Art. 6 Wohnungsvergabe
  7. Art. 7 Überprüfung und Einhaltung der Kriterien
  8. Art. 8 Kündigungsgründe
  9. Art. 9 Kündigungsfrist bei Eintreten von einem der vorstehenden Kündigungsgründe

9 provisions

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Mietwohnungen im Eigentum der Einwohnergemeinde Oberägeri, die sie eigenständig vermietet. 2 Nicht zur Anwendung kommt diese Verordnung bei Grundstücken respektive Wohnungen, welche die Einwohnergemeinde einer Wohnbaugenossenschaft im Baurecht abgetreten hat.

Art. 2 Anzahl Personen

1 In den von dieser Verordnung betroffenen Wohnungen darf die Zahl der darin wohnenden Personen die Zahl der Zimmer (½ Zimmer werden abgerundet) bei einer Neuvermietung um höchstens eine Person unterschreiten.

Art. 3 Satzbestimmendes Einkommen und satzbestimmendes Vermögen

1 Die Einkommen und Vermögen der in der Mietwohnung lebenden Ehegatten, unverheirateten Personen und Untermietenden werden zusammengerechnet. Das Einkommen und Vermögen der im gleichen Haushalt lebenden Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr wird dabei nicht angerechnet. Dasjenige der anderen steuerpflichtigen Kinder und Familienangehörigen, respektive Mitbewohner, wird voll angerechnet. 2 Bei Steuerpflichtigen, die im Kanton Zug nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, werden die in anderen Kantonen respektive im Ausland vorhandenen Einkommens- und Vermögenswerte aufgerechnet. Die jeweiligen Totale bilden das sogenannte «satzbestimmende Einkommen», respektive «satzbestimmende Vermögen». 3 Tatsächlich geleistete Beiträge in die Säule 3a und/oder Einkäufe in die Pensionskasse werden zum satzbestimmenden Einkommen respektive Vermögen hinzugerechnet. 4 Die Mieterschaft darf beim Bezug der Wohnung folgende Beträge nicht übersteigen; bei monatlichen: Netto-Mietzinsen Satzb. Einkommen Satzb. Vermögen bis CHF 1'499 CHF 80'000 CHF 125'000 von CHF 1'500 bis CHF 1'999 CHF 95'000 CHF 265'000 von CHF 2'000 bis CHF 2'399 CHF 110'000 CHF 335'000 ab CHF 2'400 CHF 130'000 CHF 360'000 5 Hat eine im Mietobjekt wohnhafte Person das 60. Altersjahr erreicht, entfällt die Vermögensgrenze. Dafür werden 5 % des satzbestimmenden Vermögens, welches CHF 105'000 übersteigt, zum satzbestimmenden Einkommen hinzugerechnet. 6 Sämtliche vorstehenden Beträge werden dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis: Dezember 2020 = 100 Punkte; Indexstand November 2024 = 106.9 Punkte). Eine Unterschreitung der zuletzt festgesetzten Einkommens- und Vermögensgrenzen respektive Werte ist ausgeschlossen.

Art. 4 Rangfolge bei Erfüllung der Kriterien

1 Bei der Wohnungsvergabe werden Einwohnende von Oberägeri, in Oberägeri aufgewachsene Personen oder solche, die bereits einmal in Oberägeri Wohnsitz hatten oder in der Gemeinde eine Arbeitsstelle haben, bevorzugt. Als Mietende kommen Schweizer Staatsangehörige und ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung in Betracht. Von zusammenlebenden Personen hat mindestens eine der beiden Personen, die vorstehenden Bedingungen zu erfüllen. Sämtliche Bewohnende haben sich an der Adresse, der in Oberägeri gemieteten Wohnung, niederzulassen und ihre Schriften zu hinterlegen.

Art. 5 Ausschlusskriterium

1 Wer Wohneigentum oder bebaubares Grundeigentum besitzt, z. B. EFH, MFH, STWEG, ausschliessliches Nutzungsrecht, Nutzniessung, Wohnrecht, Baurecht Wohneigentum etc., hat keinen Anspruch auf eine preisgünstige Wohnung.

Art. 6 Wohnungsvergabe

1 Die Liegenschaftenverwaltung evaluiert unter Berücksichtigung der vorstehenden Vergabekriterien im Einvernehmen mit der ressortvorstehenden Person Mietinteressenten. Die Unterzeichnung der Mietverträge erfolgt durch die ressortvorstehende Person und eine Vertretung der Liegenschaftenverwaltung.

Art. 7 Überprüfung und Einhaltung der Kriterien

1 Die Liegenschaftenverwaltung prüft die Einhaltung der Kriterien jährlich per 01.01.. Veranlagungen, Erbschaften, Eigentumserwerbe oder Belegungsänderungen sind der Liegenschaftenverwaltung jährlich per 31.12. unaufgefordert, durch schriftliche Zustellung, zu melden.

Art. 8 Kündigungsgründe

1 Es gelten folgende Kündigungsgründe: a) Erbschaft von Wohn- oder bebaubarem Grundeigentum; b) Erwerb von Wohn- oder bebaubarem Grundeigentum; c) Unterbelegung der Wohnung (ab 2 Personen unter Anzahl Zimmer, ½ Zimmer werden abgerundet); d) Wenn das Einkommen oder Vermögen gemäss der festgelegten Indexbasis (LIK) 15 % oder mehr über den satzbestimmenden Einkommens- oder Vermögenswerten liegt.

Art. 9 Kündigungsfrist bei Eintreten von einem der vorstehenden Kündigungsgründe

1 Tritt einer der vorstehenden Kündigungsgründe ein, ist die Mieterschaft verpflichtet, die Liegenschaftenverwaltung umgehend zu informieren. 2 Wohnungen müssen wie folgt freigegeben werden: a) Auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin gemäss Mietvertrag: 1. sofern eine Mieterschaft gegen Treu und Glauben verstösst, indem sie beispielsweise Erbschaften, den Erwerb von Eigentum, den Zu- oder Wegzug von Mitbewohnenden oder Untermietenden sowie Nebeneinkünfte, Einkommens- oder Vermögensveränderungen im gleichen Haushalt lebender Personen verschweigt; b) Innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Steuerveranlagung aus dem Vorjahr: 1. sofern das Einkommen oder Vermögen gemäss der festgelegten Indexbasis (LIK) 15 % oder mehr über den satzbestimmenden Einkommens- oder Vermögenswerten lieg; c) Innerhalb zweier Jahre ab Zustellung der Steuerveranlagung aus dem Vorjahr: 1. bei Erbschaft von Wohn- oder bebaubarem Grundeigentum; 2. bei Erwerb von Wohn- oder bebaubarem Grundeigentum; 3. bei einer Unterbelegung der Wohnung (ab 2 Personen unter Anzahl Zimmer, ½ Zimmer werden abgerundet). 3 In besonderen Härtefällen kann der Gemeinderat auf schriftliches Gesuch hin auf die Beendigung des Mietverhältnisses verzichten oder eine abweichende Frist festlegen.

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