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Richtlinie über die politische Aussenwerbung

Baar · 7.6-2.1 · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Benützung des öffentlichen Grundes
  3. Art. 3 Meldepflicht
  4. Art. 4 Gestaltung
  5. Art. 5 Gemeindliche Standorte für die Plakatierung
  6. Art. 6 Plakatierung bei mehreren Urnengängen
  7. Art. 7 Politische Plakatierung auf Privatgrund
  8. Art. 8 Zeitraum für die temporäre politische Werbung
  9. Art. 9 Sanktionen bei Nichteinhaltung
  10. Art. 10 Anpassungen dieser Richtlinie

10 provisions

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Richtlinie regelt die politische Aussenwerbung im Vorfeld von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Urnenwahlen und ‑abstimmungen (temporäre politische Werbung). 2 Diese Richtlinie gilt für die temporäre politische Werbung in der Gemeinde Baar.

Art. 2 Benützung des öffentlichen Grundes

1 Für die temporäre politische Werbung im Vorfeld von Urnenwahlen und ‑abstimmungen darf der öffentliche Grund, namentlich die in Art. 5 definierten gemeindlichen Standorte, in Anspruch genommen werden. 2 Werbevorrichtungen auf dem öffentlichen Grund dürfen den Gemeingebrauch durch Dritte nicht übermässig erschweren. 3 Auf Grundstücken im Eigentum des Kantons Zug sind die kantonalen Vorgaben zu beachten.

Art. 3 Meldepflicht

1 Temporäre politische Werbung ist meldepflichtig. Ausgenommen von der Meldepflicht sind kommerzielle Reklameträger (Bsp. APG-Plakatstellen) sowie immatrikulierte Fahrzeuge. 2 Die Meldung ist anhand des entsprechenden Meldeformulars spätestens eine Woche vor dem Aufstellungstermin einzureichen. 3 Zuständig ist die Abteilung Sicherheit / Werkdienst. 4 Das Meldeverfahren ist kostenlos.

Art. 4 Gestaltung

1 Plakatierungen dürfen die Grösse von 4.0 m² nicht überschreiten. 2 Selbstleuchtende oder angeleuchtete Plakate sind für die temporäre Werbung nicht erlaubt.

Art. 5 Gemeindliche Standorte für die Plakatierung

1 Für die temporäre politische Plakatierung steht den politischen Parteien, Gruppierungen bzw. Aktionskomitees in der Regel folgender Standort auf gemeindlichem Boden zur Verfügung: Baar, Neugasse, GS Nr. 1945, innerorts, bei Bushaltestelle, Fahrtrichtung Zentrum 2 Bei Wahlen im Majorzverfahren ist das Aufstellen eines Wahlplakates pro zur Wahl stehenden Person, nach Rücksprache mit der Gemeindekanzlei an geeigneter Stelle vor oder im Gemeindehaus möglich. 3 Aus Gründen der Verkehrssicherheit (sicherer und ungestörter Fussgängerfluss) und mit Rücksicht auf das Erscheinungsbild der öffentlichen Strassen und Plätze werden auf dem öffentlichen Grund in der Regel keine weiteren Standorte für die Plakatierung bewilligt. 4 Reichen die zur Verfügung stehenden Reklamestandorte nicht aus, um sämtliche Plakatierungsbegehren zu erfüllen, nimmt die Gemeindekanzlei nach Anhörung der Abteilung Sicherheit / Werkdienst die Zuteilung vor.

Art. 6 Plakatierung bei mehreren Urnengängen

1 Werden in der Gemeinde Baar mehrere Urnengänge gleichzeitig durchgeführt, entscheidet die Gemeindekanzlei über die Zuteilung der Plakatstellen. 2 Vorrang haben in der Regel gemeindliche Urnengänge vor kantonalen und kantonale Urnengänge vor eidgenössischen.

Art. 7 Politische Plakatierung auf Privatgrund

1 Politische Parteien, Gruppierungen oder Aktionskomitees bedürfen für den temporären Aushang von politischen Plakaten im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen keiner Bewilligung gemäss Reklamereglement. 2 Die Reklametafeln sind jedoch meldepflichtig und dürfen: a) die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, d.h. insbesondere nicht im Bereich von Kreuzungen, Strasseneinmündungen sowie in privaten Ein- und Ausfahrten stehen b) den Durchgang für Fussgängerinnen und Fussgänger nicht behindern 3 Die Reklametafeln dürfen nur auf privatem Grund verankert werden; öffentliche Flächen wie Trottoirs, Arkaden, Passerellen und dergleichen sind freizuhalten.

Art. 8 Zeitraum für die temporäre politische Werbung

1 Werbeträger für die temporäre politische Werbung dürfen frühestens 6 Wochen und einen Tag (Samstag) vor dem Wahl- oder Abstimmungstag aufgestellt werden. 2 Spätestens an dem auf den Wahl- oder Abstimmungstag folgenden Samstag sind die Werbeträger abzuräumen.

Art. 9 Sanktionen bei Nichteinhaltung

1 Nicht korrekt aufgestellte, oder nicht gemeldete Plakate werden nach Abmahnung kostenpflichtig entfernt.

Art. 10 Anpassungen dieser Richtlinie

1 Anpassungen dieser Richtlinie werden nach vorgängiger Vernehmlassung der politischen Parteien von Baar vorgenommen.

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