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Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau

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Contents: 15 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15

15 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission der SVA Aargau unterstehen den Ziffern 2., 4. und 5. dieses Reglements. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Direktorin beziehungsweise der Direktor unterstehen den Ziffern 3., 4. und 5. dieses Reglements. 1) SAR 831.100 2) SAR 831.917 3) SAR 831.973 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 831.919 2. Vergütungen der Verwaltungskommission

§ 2

Grundsätze der Vergütung 1 Mit der Vergütung werden die Anforderungen an die Mitglieder der Verwaltungskommission gemäss Ziffer 25 der Richtlinien zur Public Corporate Governance angemessen abgegolten. Dies betrifft insbesondere die notwendigen fachlichen Kenntnisse und die zur Führung des Unternehmens notwendigen Erfahrungen, Sozialkompetenzen und Persönlichkeitsmerkmale. 2 Die Vergütung deckt sämtliche ordentlichen Tätigkeiten zur Ausübung der Funktion und basiert auf einem branchenüblichen Vergleichslohn. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung der Geschäftsleitung und erfolgt pauschal. 3 Der in § 6 Abs. 1 lit. b EG AHVG/IVG statuierten Verantwortung der Verwaltungskommission für die grundsätzliche Leitung und Überwachung der Geschäftsführung der SVA Aargau und Gemeindezweigstellen wird angemessen Rechnung getragen. 4 Die Mitglieder der Verwaltungskommission üben ihre Mandate im Nebenamt aus und sind daher nicht bei einer Pensionskasse versichert.

§ 3

Ordentlicher Zeitaufwand 1 Der ordentliche Zeitaufwand umfasst die normalerweise benötigte Zeit zur Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungskommission gemäss § 2 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglements der SVA Aargau. 2 Der ordentliche Zeitaufwand pro Jahr besteht aus der Teilnahme an vier bis fünf ordentlichen Sitzungen, einem zweitägigen Strategie-Workshop, der Teilnahme an drei Ausschuss-Sitzungen, den zwei gemäss den Richtlinien zur Public Corporate Governance vorgeschriebenen Eigentümergesprächen sowie den Vorbereitungszeiten in jeweils gleichem Umfang. Mitenthalten sind Teilnahme an Besprechungen und Verhandlungen mit Dritten, Vernetzung und Kundenkontakte sowie mit der allgemeinen Organverantwortung zusammenhängenden kurzfristigen zeitlichen Verfügbarkeit.

§ 4

Höhe der pauschalen Vergütung für das Präsidium der Verwaltungskommission 1 Die Vergütung für das Präsidium beträgt Fr. 68'000.– pro Jahr. 2 Diese Vergütung umfasst zusätzlich zum ordentlichen Zeitaufwand gemäss § 3 die periodischen Besprechungen mit der Geschäftsleitung, die Sitzungsvorbereitungen als Sitzungsleitung, Besprechungen und Verhandlungen mit den zuständigen Departementen, Kommissionen und Dritten, öffentliche Auftritte (Grosser Rat, Medienkonferenzen, Veranstaltungen), die allgemeine Organverantwortung sowie einen zusätzlichen Zeitaufwand für die Vernetzung und für Kundenkontakte. 831.919

§ 5

Höhe der pauschalen Vergütung für die Mitglieder der Verwaltungskommission 1 Die Vergütung beträgt für jedes Mitglied Fr. 34'000.– pro Jahr. 2 Das Vize-Präsidium wird nicht zusätzlich vergütet.

§ 6

Ausserordentlicher Zeitaufwand von Mitgliedern der Verwaltungskommission 1 Im Falle von ausserordentlichen Belastungen, die den zeitlichen Aufwand zur Erfüllung der ordentlichen Aufgaben um mehr als 20 % überschreiten, wird dieser mit einem Ansatz von Fr. 180.– pro Stunde abgegolten. 2 Die Vergütung wird mit Beschluss der Verwaltungskommission festgesetzt.

§ 7

Weitere Aufgaben von Mitgliedern der Verwaltungskommission 1 Die Verwaltungskommission kann Mitglieder der Verwaltungskommission mit der Durchführung spezieller Aufgaben beauftragen, sofern diese zwingend mit ihrer Funktion im Zusammenhang stehen. 2 Die Vergütung wird vertraglich geregelt. Sie richtet sich nach § 6 dieses Reglements. 3 Unzulässig ist die Zuweisung dieser Aufträge und Vergütungen an Organisationen, bei denen ein Mitglied der Verwaltungskommission eine Funktion ausübt oder massgeblich beteiligt ist.

§ 8

Auszahlung 1 Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt vierteljährlich am Ende des Quartals an das betreffende Mitglied der Verwaltungskommission oder an eine von ihm bezeichnete Stelle.

§ 9

Spesen der Verwaltungskommission 1 Spesen werden nach effektivem Aufwand vergütet.

§ 10

Angestellte der SVA Aargau 1 Angestellte der SVA werden für ihre Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskommission und der Ausschüsse nicht zusätzlich entschädigt.

§ 11

Überprüfung der Vergütung 1 Die Verwaltungskommission überprüft die Ansätze ihrer Vergütung jährlich und kann zuhanden des Regierungsrats Änderungen beantragen. 831.919 3. Vergütung der Geschäftsleitung

§ 12

Grundsatz 1 Für die Vergütung der Geschäftsleitung gelten die Grundsätze des Personalreglements.

§ 13

Einreihung in Lohnbänder 1 Die Lohnbänder der Geschäftsleitung (Bruttolohn Arbeitnehmer) werden wie folgt definiert: Lohnband Grundgehalt (inklusive 13. Monatslohn) Fr. Maximalgehalt bei dauernd sehr guten Leistungen Fr. Geltungsbereich des Lohnbands 13 150'000.– 215'000.– Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung 14 165'000.– 235'000.– Leiterin/Leiter eines Bereichs 15 185'000.– 260'000.– Stellvertretende/r Direktorin/Direktor 16 210'000.– 290'000.– Direktorin/Direktor 4. Ausweis der Vergütungen

§ 14

Ausweis der Vergütungen 1 Die pauschalen und variablen Vergütungen, Dienst- und Sachleistungen sowie Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen werden im Jahresbericht für die Mitglieder der Verwaltungskommission einzeln ausgewiesen. 2 Grundlohn, variable Vergütungen, Dienst- und Sachleistungen sowie Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen und an die Berufliche Vorsorge werden im Jahresbericht für die Geschäftsleitung insgesamt sowie für das Geschäftsleitungsmitglied mit der höchsten Vergütung ausgewiesen. 3 Die Revisionsstelle prüft den Ausweis der Vergütungen. 831.919 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15

Inkraftsetzung 1 Das Vergütungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat per 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen. 2 Änderungen am Vergütungsreglement oder an Teilen davon treten erst mit Zustimmung des Regierungsrats in Kraft. Aarau, 28. Oktober 2015 Verwaltungskommission Präsidentin ELISABETH MEYERHANS SARASIN Vizepräsident RENATO MERZ Durch den Regierungsrat genehmigt am: 16. Dezember 2015 831.919 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 28.10.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2016/1-02 831.919 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.10.2015 01.01.2016 Erstfassung 2016/1-02

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