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15 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission der SVA Aargau unterstehen den Ziffern 2., 4. und 5. dieses Reglements. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Direktorin beziehungsweise der Direktor unterstehen den Ziffern 3., 4. und 5. dieses
Reglements.
1) SAR 831.100
2) SAR 831.917
3) SAR 831.973
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
831.919
2. Vergütungen der Verwaltungskommission
§ 2
Grundsätze der Vergütung
1 Mit der Vergütung werden die Anforderungen an die Mitglieder der Verwaltungskommission gemäss Ziffer 25 der Richtlinien zur Public Corporate Governance
angemessen abgegolten. Dies betrifft insbesondere die notwendigen fachlichen
Kenntnisse und die zur Führung des Unternehmens notwendigen Erfahrungen, Sozialkompetenzen und Persönlichkeitsmerkmale.
2 Die Vergütung deckt sämtliche ordentlichen Tätigkeiten zur Ausübung der Funktion und basiert auf einem branchenüblichen Vergleichslohn. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung der Geschäftsleitung und erfolgt pauschal.
3 Der in § 6 Abs. 1 lit. b EG AHVG/IVG statuierten Verantwortung der Verwaltungskommission für die grundsätzliche Leitung und Überwachung der Geschäftsführung der SVA Aargau und Gemeindezweigstellen wird angemessen Rechnung
getragen.
4 Die Mitglieder der Verwaltungskommission üben ihre Mandate im Nebenamt aus
und sind daher nicht bei einer Pensionskasse versichert.
§ 3
Ordentlicher Zeitaufwand
1 Der ordentliche Zeitaufwand umfasst die normalerweise benötigte Zeit zur Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungskommission gemäss § 2 Abs. 1
und 2 des Organisationsreglements der SVA Aargau.
2 Der ordentliche Zeitaufwand pro Jahr besteht aus der Teilnahme an vier bis fünf
ordentlichen Sitzungen, einem zweitägigen Strategie-Workshop, der Teilnahme an
drei Ausschuss-Sitzungen, den zwei gemäss den Richtlinien zur Public Corporate
Governance vorgeschriebenen Eigentümergesprächen sowie den Vorbereitungszeiten in jeweils gleichem Umfang. Mitenthalten sind Teilnahme an Besprechungen
und Verhandlungen mit Dritten, Vernetzung und Kundenkontakte sowie mit der allgemeinen Organverantwortung zusammenhängenden kurzfristigen zeitlichen Verfügbarkeit.
§ 4
Höhe der pauschalen Vergütung für das Präsidium der Verwaltungskommission
1 Die Vergütung für das Präsidium beträgt Fr. 68'000.– pro Jahr.
2 Diese Vergütung umfasst zusätzlich zum ordentlichen Zeitaufwand gemäss § 3 die
periodischen Besprechungen mit der Geschäftsleitung, die Sitzungsvorbereitungen
als Sitzungsleitung, Besprechungen und Verhandlungen mit den zuständigen Departementen, Kommissionen und Dritten, öffentliche Auftritte (Grosser Rat, Medienkonferenzen, Veranstaltungen), die allgemeine Organverantwortung sowie einen zusätzlichen Zeitaufwand für die Vernetzung und für Kundenkontakte.
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§ 5
Höhe der pauschalen Vergütung für die Mitglieder der Verwaltungskommission
1 Die Vergütung beträgt für jedes Mitglied Fr. 34'000.– pro Jahr.
2 Das Vize-Präsidium wird nicht zusätzlich vergütet.
§ 6
Ausserordentlicher Zeitaufwand von Mitgliedern der Verwaltungskommission
1 Im Falle von ausserordentlichen Belastungen, die den zeitlichen Aufwand zur Erfüllung der ordentlichen Aufgaben um mehr als 20 % überschreiten, wird dieser mit
einem Ansatz von Fr. 180.– pro Stunde abgegolten.
2 Die Vergütung wird mit Beschluss der Verwaltungskommission festgesetzt.
§ 7
Weitere Aufgaben von Mitgliedern der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission kann Mitglieder der Verwaltungskommission mit der
Durchführung spezieller Aufgaben beauftragen, sofern diese zwingend mit ihrer
Funktion im Zusammenhang stehen.
2 Die Vergütung wird vertraglich geregelt. Sie richtet sich nach § 6 dieses Reglements.
3 Unzulässig ist die Zuweisung dieser Aufträge und Vergütungen an Organisationen,
bei denen ein Mitglied der Verwaltungskommission eine Funktion ausübt oder
massgeblich beteiligt ist.
§ 8
Auszahlung
1 Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt vierteljährlich am Ende des Quartals an
das betreffende Mitglied der Verwaltungskommission oder an eine von ihm bezeichnete Stelle.
§ 9
Spesen der Verwaltungskommission
1 Spesen werden nach effektivem Aufwand vergütet.
§ 10
Angestellte der SVA Aargau
1 Angestellte der SVA werden für ihre Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskommission und der Ausschüsse nicht zusätzlich entschädigt.
§ 11
Überprüfung der Vergütung
1 Die Verwaltungskommission überprüft die Ansätze ihrer Vergütung jährlich und
kann zuhanden des Regierungsrats Änderungen beantragen.
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3. Vergütung der Geschäftsleitung
§ 12
Grundsatz
1 Für die Vergütung der Geschäftsleitung gelten die Grundsätze des Personalreglements.
§ 13
Einreihung in Lohnbänder
1 Die Lohnbänder der Geschäftsleitung (Bruttolohn Arbeitnehmer) werden wie folgt
definiert:
Lohnband Grundgehalt (inklusive 13. Monatslohn) Fr.
Maximalgehalt
bei dauernd sehr
guten Leistungen
Fr.
Geltungsbereich
des Lohnbands
13 150'000.– 215'000.– Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung
14 165'000.– 235'000.– Leiterin/Leiter eines Bereichs
15 185'000.– 260'000.– Stellvertretende/r
Direktorin/Direktor
16 210'000.– 290'000.– Direktorin/Direktor
4. Ausweis der Vergütungen
§ 14
Ausweis der Vergütungen
1 Die pauschalen und variablen Vergütungen, Dienst- und Sachleistungen sowie
Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen werden im Jahresbericht für die Mitglieder der Verwaltungskommission einzeln ausgewiesen.
2 Grundlohn, variable Vergütungen, Dienst- und Sachleistungen sowie Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen und an die Berufliche Vorsorge werden im Jahresbericht für die Geschäftsleitung insgesamt sowie für das Geschäftsleitungsmitglied
mit der höchsten Vergütung ausgewiesen.
3 Die Revisionsstelle prüft den Ausweis der Vergütungen.
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5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15
Inkraftsetzung
1 Das Vergütungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat per
1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen.
2 Änderungen am Vergütungsreglement oder an Teilen davon treten erst mit Zustimmung des Regierungsrats in Kraft.
Aarau, 28. Oktober 2015 Verwaltungskommission
Präsidentin
ELISABETH MEYERHANS SARASIN
Vizepräsident
RENATO MERZ
Durch den Regierungsrat genehmigt am: 16. Dezember 2015
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.10.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2016/1-02
831.919
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.10.2015 01.01.2016 Erstfassung 2016/1-02